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SPANISCHER ARBEITSVERTRAG
BEENDIGUNG
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Finiquito – Endabrechnung bei Beendigung eines spanischen Arbeitsvertrages und
Verjährung der Lohnansprüche
Der Erstkontakt bei einem arbeitsrechtlichen Streitfall entsteht, wenn der Arbeitnehmer in
unseren Kanzleiräumen erscheint, weil der Arbeitgeber von ihm die Unterzeichung des
Finiquito (Endabrechnung) verlangt und der Arbeitnehmer mit dem Inhalt nicht einverstanden ist.
Der Finiquito ist nicht nur eine Endabrechnung.
Darüber hinaus bestätigt der Arbeitnehmer mit der Unterschrift unter den Finiquito,
dass er mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einverstanden ist.
Sollte der Arbeitnehmer den Finiquito nicht unterschreiben, weil er noch ausstehende
Lohnforderungen gegen den Arbeitgeber hat, dann ist zu betonen,
dass eine VERJÄHRUNGSFRIST von EINEM Kalenderjahr für die gerichtliche Geltendmachung
von diesen Lohnansprüchen gilt. Die Frist beginnt mit Fälligkeit des einzelnen Lohnanspruches.
Wir vertreten Sie vor allen Arbeitsgerichten in ganz Spanien.
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wird durch den Text nicht ersetzt. Die Urheberrechte stehen ausschliesslich RA D.Luickhardt zu.
Rechtslage: 01.11.2009 |
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| Baurecht, Immobilienrecht Spanien, Zivilrecht, Wirtschaftsrecht,
Erbrecht Spanien, Familienrecht Spanien, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Zwangsvollstreckung |
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