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Deutsches Pflichtteilsrecht in Spanien

Das deutsche Pflichteilsrecht kommt auch in Spanien zur Anwendung.

 

Beispiel aus der Praxis


Der Verstorbene lebte auf Teneriffa in den Wintermonaten und im Sommer auf Mallorca in seiner Immobilie, die letzten 6 Monate vor seinem Tod wird er in Deutschland in einem Pflegeheim gepflegt und verstirbt.

In seinem Testament wählt er das deutsche Erbrecht und enterbt zu Gunsten seiner Tochter den Sohn. Der Sohn hat damit nur einen Pflichtteilsanspruch und zwar nach deutschem Erbrecht, da der Vater gemäss der europäischen Erbrechtsverordnung die Rechtswahl des deutschen Erbrechts nutzte und zudem vor seinem Tod die letzten 6 Monate Aufenthalt in Deutschland hatte.

Das deutsche Pflichtteilsrecht ist wie folgt geregelt

2303 Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils

(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.

 Mit den Abkömmlingen, den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers sowie dem eingetragenen Lebenspartner sind nur seine nächsten Angehörigen pflichtteilsberechtigt. Andere Verwandte, wie Großeltern oder Seitenverwandte (wie zB Geschwister, Neffen und Nichten), sind nicht pflichtteilsberechtigt.

Stiefkinder sind nur dann erb- und pflichtteilsberechtigt, wenn sie adoptiert wurden.

Damit im Erbfall ein Pflichtteilsanspruch zur Entstehung gelangen kann, muss der Pflichtteilsberechtigte durch eine Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden sein.  

Die Höhe des Pflichtteils wird durch Quote und Wert und Bestand des Nachlasses am Todestag bestimmt.

Der Wert der spanischen Immobilien sollte durch ein Verkehrswertgutachten durch einen Architekten unserer Kanzlei ermittelt werden, da die Wertermittlung durch die Steuerbehörde nur einen sehr viel niedrigeren steuerlichen Verkehrswert darstellt.

Erbschaftsteuerpflichtig ist der Pflichtteilsanspruch erst dann, wenn und soweit er geltend gemacht wird (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).

Damit entsteht auch die deutsche Erbschaftsteuer (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ErbStG). Durch diese gesetzliche Regelung soll die Entschließungsfreiheit des Pflichtteilsberechtigten respektiert werden.

Erst mit der Geltendmachung können die Erben den Pflichtteilsanspruch auch als Nachlassverbindlichkeit abziehen (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG). Der Pflichtteilsanspruch wird mit dem Nennwert des Forderungsrechts bewertet.

Wenn der Sohn in Deutschland lebt, dann hat er ausschliesslich in Deutschland die Erbschaftssteuer auf den Pflichtteil zu zahlen, da es nur ein Geldanspruch ist.

Ganz anders die Schwester, die als Erbin die Erbschaftsteuer für die spanischen Immobilien in Spanien zahlen muss, wobei die Erbschaftssteuererklärung auch den bezahlten Pflichtteilsbetrag als Ausgabe steuermindernd geltend machen kann.

Sollte die Schwester steuerlich in Deutschland ansässig sein, muss sie schliesslich die ganze Erbschaft in Deutschland versteuern und kann dort die spanische Erbschaftsteuer abziehen.


Daraus ergibt sich die Abgabe der Steuererklärungen für die Erbschaftsteuer in der folgenden Reihe:

  1. Spanische Erbschaftsteuererklärung
  2. Deutsche Erbschaftsteuererklärung

 


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