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AKTUELL !!!
Gesetzesänderung in der Besteuerung der Mieteinnahmen für Nicht-Residenten
Am 01.03.2010 wurde die Gesetzesänderung (Gesetz 2/2010) in der Einkommenssteuer für Nicht-Residenten verabschiedet
Bis jetzt wurden die Bruttomieteinnahmen besteuert, ohne die Möglichkeit zu haben, die entstandenen Erhaltungskosten berücksichtigen zu können.
Steuerresidenten in Spanien durften hingegen grundsätzlich die Kosten zum Abzug bringen,
die eindeutig für die Erwirtschaftung der Mieteinnahmen erforderlich waren.
Mit der Änderung des Gesetzes können auch Nicht-Residente, die mit dem vermieteten Objekt entstandenen Kosten in Abzug bringen.
Service: Wir erledigen für Sie die vierteljährige Ausfertigung und Abgabe der notwendigen Steuererklärungen
Rechtslage: 01.04.2010
Einkünfte aus Vermietung (Art.19 LIRPF)
Herr A hat eine Ferienwohnung in Spanien, die er das ganze Jahr an Touristen vermietet.
Er erwirtschaftet 12000 €. Der Fussboden wird für 2000 € erneuert. Für weitere 2000 €
lässt er die Wand zur Nachbarwohnung durchbrechen, da er diese auch gekauft hat.
Herr A hat seinen ersten Wohnsitz in Spanien und hält sich dort mehr als 183 Tage
im Jahr auf. Er ist damit mit seinem Welteinkommen in Spanien steuerpflichtig.
A ist Eigentümer der Ferienwohnung.
Die Ferienwohnung wird privat vermietet, ohne dass eine gewerbliche Vermietung vorliegt.
Besteuerung:
Herr A hat alle Einnahmen zu versteuern, abzüglich der zur Gewinnerzielung erforderlichen
Ausgaben und der jährlichen Abschreibung auf den Gebäudewert.
Absetzbare Ausgaben:
- Nebenkosten des Kaufes der Ferienwohnung wie Notar, Grunderwerbssteuer (ITP), etc.
- Fussbodenerneuerung als Erhaltungsaufwand.
- Kosten der Eigentümergemeinschaft (cuota de la comunidad).
- Jährliche Grundsteuer (IBI).
- Zinsen für Bankkredite, die mit dem Kauf oder der Renovierung in unmittelbaren Zusammenhang stehen.
- Versicherungen der Wohnung.
Nicht absetzbare Ausgaben:
- Kaufsumme der Ferienwohnung.
- Aufbrechen der Nachbarwand, da es sich um eine Erweiterung handelt. Eine Berücksichtigung
kann diese Ausgabe jedoch bei der Veräusserung der Ferienwohnung finden, indem sie den
Gesamtkaufpreis erhöht und damit die zu besteuernde Gewinnspanne verkleinert.
Hinweis:
Alle Ausgaben müssen mit ordentlichen Rechnungen belegt werden. - Eine Vermietung der
Wohnung an Mieter mit erstem Wohnsitz eröffnet die Möglichkeit 50% des Ertrages steuerfrei zu stellen.
Nichtsteuerresidenten:
Nichtsteuerresidenten in Spanien, die sich nicht mindestens 183 Tage im Kalenderjahr in
Spanien aufhalten, müssen auch in Spanien die Mieteinnahmen nach Art.12,13 IRNR
versteuern.
Der Steuersatz ist mit 24% festgelegt. Damit fällt nicht nur der Progressionsvorteil weg,
sondern oben genannte Ausgaben können genausowenig von den Bruttoeinnahmen abgezogen werden.
Aufgrund des Art.6 DBA, vereinbart zwischen Spanien und Deutschland, und Art.34c I EStG
ist die Mieteinnahme dem deutschen Fiskus anzuzeigen, die Steuerprogression in Deutschland
steigt an, wobei die in Spanien gezahlte Steuer auf die deutsche Einkommensteuerzahllast
bis zur bestimmten Höhe angerechnet wird oder auf Antrag schon von dem zu versteuernden
Welteinkommen abgezogen wird.
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für den Inhalt bleibt ausgeschlossen. Eine Einzelfallberatung durch unsere Rechtsanwälte
wird durch den Text nicht ersetzt. Die Urheberrechte stehen ausschliesslich RA D.Luickhardt zu.
Rechtslage: 01.12.2009 |
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| Baurecht, Immobilienrecht Spanien, Zivilrecht, Wirtschaftsrecht,
Erbrecht Spanien, Familienrecht Spanien, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Zwangsvollstreckung |
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