EINKOMMENSTEUER SPANIEN  

AKTUELL 16.09.2011: Neueinführung Vermögenssteuer in Spanien

Wir berechnen in 24 Stunden Ihre Vermögenssteuerlast.

Detailinformationen:

Die Vermögenssteuer besteht seit 1991, ist jedoch steuerlich durch eine 100% Vergünstigung und Freistellung von der Erklärungspflicht praktisch seit 01.01.2008 verschwunden gewesen.

Die sogenannte Wiedereinführung soll nur befristet bis zum 31.12.2012 erfolgen.

Die erste Fälligkeit der Vermögenssteuer erfolgt am 31.12.2011.

Es gelten folgende Freibeträge: Wohnung des ständigen Wohnsitzes: 300.000,00 EUR.

Grundfreibetrag: Mindestens 700.000,00 EUR, für Nichtsteuerresidenten und Steuerresidenten gleichermassen, wobei die spanischen Regionen (Comunidades Autonomas) noch höhere Freibeträge festsetzen können.

Wichtig für die Nichtsteuerresidenten in Spanien ist, dass sie nach Art.6 verpflichtet sind, einen steuerlichen Vertreter in Spanien zu bestellen.

Informationen zur Steuerrepräsentanz in Spanien

Unser SERVICE: Steuervertretung in Spanien

Mit dem 01.01.2013 wird die Vermögenssteuer wieder ausser Kraft gesetzt, in dem wieder eine Vergünstigung von 100% eingeführt wird. Letztlich ist es eine politische Massnahme um Vermögensbestände sichtbar zu machen.

Rechtslage: 16.09.2011


AKTUELL 2011:

Für Nicht-Residenten in Spanien wurden zum 01. Januar 2011 folgende Modelle (Steuererklärung) abgeschafft:

Modell 212 - Gewinn bei Verkauf Immobilien, Modell 215 - Mieteinnahmen.

Modell 210 bleibt als einziges Modell zur Erklärung der Einnahmen für Nicht-Residenten in Spanien.



Gesetzesänderung in der Besteuerung der Mieteinnahmen für Nicht-Residenten (01.03.2010)

Am 01.03.2010 wurde die Gesetzesänderung (Gesetz 2/2010) in der Einkommenssteuer für Nicht-Residenten verabschiedet

Bis jetzt wurden die Bruttomieteinnahmen besteuert, ohne die Möglichkeit zu haben, die entstandenen Erhaltungskosten berücksichtigen zu können.

Steuerresidenten in Spanien durften hingegen grundsätzlich die Kosten zum Abzug bringen, die eindeutig für die Erwirtschaftung der Mieteinnahmen erforderlich waren.

Mit der Änderung des Gesetzes können auch Nicht-Residente, die mit dem vermieteten Objekt entstandenen Kosten in Abzug bringen.

Service: Wir erledigen für Sie die vierteljährige Ausfertigung und Abgabe der notwendigen Steuererklärungen

Rechtslage: 01.04.2010

Einkünfte aus Vermietung (Art.19 LIRPF)

Herr A hat eine Ferienwohnung in Spanien, die er das ganze Jahr an Touristen vermietet.

Er erwirtschaftet 12000 €. Der Fussboden wird für 2000 € erneuert. Für weitere 2000 € lässt er die Wand zur Nachbarwohnung durchbrechen, da er diese auch gekauft hat. Herr A hat seinen ersten Wohnsitz in Spanien und hält sich dort mehr als 183 Tage im Jahr auf. Er ist damit mit seinem Welteinkommen in Spanien steuerpflichtig. A ist Eigentümer der Ferienwohnung.

Die Ferienwohnung wird privat vermietet, ohne dass eine gewerbliche Vermietung vorliegt.

Besteuerung:

Herr A hat alle Einnahmen zu versteuern, abzüglich der zur Gewinnerzielung erforderlichen Ausgaben und der jährlichen Abschreibung auf den Gebäudewert.

Absetzbare Ausgaben:
  1. Nebenkosten des Kaufes der Ferienwohnung wie Notar, Grunderwerbssteuer (ITP), etc.
  2. Fussbodenerneuerung als Erhaltungsaufwand.
  3. Kosten der Eigentümergemeinschaft (cuota de la comunidad).
  4. Jährliche Grundsteuer (IBI).
  5. Zinsen für Bankkredite, die mit dem Kauf oder der Renovierung in unmittelbaren Zusammenhang stehen.
  6. Versicherungen der Wohnung.

Nicht absetzbare Ausgaben:
  1. Kaufsumme der Ferienwohnung.
  2. Aufbrechen der Nachbarwand, da es sich um eine Erweiterung handelt. Eine Berücksichtigung kann diese Ausgabe jedoch bei der Veräusserung der Ferienwohnung finden, indem sie den Gesamtkaufpreis erhöht und damit die zu besteuernde Gewinnspanne verkleinert.

Hinweis:

Alle Ausgaben müssen mit ordentlichen Rechnungen belegt werden. - Eine Vermietung der Wohnung an Mieter mit erstem Wohnsitz eröffnet die Möglichkeit 50% des Ertrages steuerfrei zu stellen.

Nichtsteuerresidenten:
Nichtsteuerresidenten in Spanien, die sich nicht mindestens 183 Tage im Kalenderjahr in Spanien aufhalten, müssen auch in Spanien die Mieteinnahmen nach Art.12,13 IRNR versteuern.

Der Steuersatz ist mit 24% festgelegt. Damit fällt nicht nur der Progressionsvorteil weg, sondern oben genannte Ausgaben können genausowenig von den Bruttoeinnahmen abgezogen werden.

Aufgrund des Art.6 DBA, vereinbart zwischen Spanien und Deutschland, und Art.34c I EStG ist die Mieteinnahme dem deutschen Fiskus anzuzeigen, die Steuerprogression in Deutschland steigt an, wobei die in Spanien gezahlte Steuer auf die deutsche Einkommensteuerzahllast bis zur bestimmten Höhe angerechnet wird oder auf Antrag schon von dem zu versteuernden Welteinkommen abgezogen wird.



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Rechtslage: 12.01.2011
 
Baurecht, Immobilienrecht Spanien, Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Erbrecht Spanien, Familienrecht Spanien, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Zwangsvollstreckung