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DEUTSCHER ERBSCHEIN IN SPANIEN
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Für Österreichische und Schweizer Staatsbürger ist ebenso bei einem Todesfall in Spanien ein Erbenzeugnis vorzulegen,
welches in den einzelnen Ländern anders bezeichnet wird, sei es Verlassenschaftszeugnis oder für Schweizer eine Bescheinigung nach
Art.559 ZGB.
Ausblick:
In Zukunft bleibt zu erwarten, dass auch spanische Notare einen deutschen Erbschein ausstellen sollen können,
wenn der Erblasser keinen Wohnsitz und Aufenthalt mehr in Deutschland hatte.
Die spanischen Normen im Art.12 CC, 22.3. LOPJ und Art.209 RN
erteilen dem spanischen Notar die notwendige Zuständigkeit, wenn der Deutsche seinen letzten dauerhaften Wohnsitz in Spanien hatte.
Nach den aktuellen deutschen Normen in 343 FamG wird noch immer die Zuständigkeit des Amtsgerichts von Berlin Schöneberg als
zuständiges Gericht für Nichtansässige Deutsche genannt. Jedoch ist im Absatz 2 schon eine Öffnungsklausel mit einer KANN
Verweisung formuliert, so dass an ein anderes Gericht verwiesen werden kann.
- Deutscher Erbschein - Sinn und Zweck
In Spanien muss eine Erbschaft eines Deutschen durch ein Zeugnis nachgewiesen werden. Hierzu dient der Erbschein.
HINWEIS: Im Erbschein werden keine Pflichtteilsrechte aufgeführt, sondern nur die Erben namentlich mit ihren Erbquoten genannt.
- Alternativen zum Erbschein
Sollte der Erblasser in Spanien ein spanisches Testament erstellt haben, dann benötigt man keinen Erbschein. Das
Testament dient als Erbennachweis.
HINWEIS: Hier ist darauf zu achten, dass das spanische Testament nicht mit Verfügungen in anderen Testamenten, die beispielsweise
in Deutschland noch existieren, kollidiert.
- TIPP zum Erbschein
Wir empfehlen die Erstellung eines spanischen Testaments, da die Abwicklung der Erbschaft in Spanien wesentlich zügiger vonstatten
geht, wenn nicht auf die Erteilung des Erbscheins in Deutschland gewartet werden muss.
Sollte der Todesfall schon eingetreten sein, und kein spanisches Testament vorhanden sein, dann führen wir für Sie das Erbscheinsverfahren
beim zuständigen Gericht durch.
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Rechtslage: 01.05.2010 |
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| Baurecht, Immobilienrecht Spanien, Zivilrecht, Wirtschaftsrecht,
Erbrecht Spanien, Familienrecht Spanien, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Zwangsvollstreckung |
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