FIRMENGRÜNDUNG IN SPANIEN


  - TREUHANDVERTRAG
 

Treuhänderische Firmengründungen in Spanien sind in unserer täglichen Praxis häufig.

Unter einem Treuhandverhältnis versteht man im allgemeinen, dass ein Treugeber wirtschaftliche Güter und/oder Rechte an einen Treuhänder überträgt und dieser materiell rechtlich Eigentümer gibt.

Im Innenverhältnis zum Treugeber ist er jedoch in seiner Handlungsfähigkeit soweit beschränkt, als ob das Gut oder Recht ihm nicht gehören, sondern nur zur Verwaltung übertragen wurden.

Man spricht von einer Verwaltungstreuhand.

Bei der Firmengründung in Spanien erwirbt ein Treuhänder vom Treugeber Gesellschaftanteile einer spanischen SL. In einem Treuhandvertrag verpflichtet sich der Treuhänder zur Rückübertragung an den Treugeber, sobald der Treugeber den Wunsch äussert.

Die Absicherung der Rückübertragungspflicht, Klauseln zur Absicherung der Rückübertragung im Falle der Insolvenz des Treuhänders und Pflichten des Treuhänders, so dass der Treugeber stets die Kontrolle behält, sind Aspekte, die in den Treuhandverträgen unserer Kanzlei bedacht sind, so dass das Treuhandverhältnis nicht zum Verlust des Eigentums führt.

Es ist darauf hinzuweisen, dass Treuhandverträge stets vom Rechtsanwalt gestaltet werden müssen, da deren Inhalt auch im Streitfall zu Ihren Gunsten ausgelegt werden können muss.

Denn schliesslich soll nach der Firmengründung in Spanien, auch der Gewinn der spanischen Firma abgeschöpft werden können.



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Rechtslage: 30.11.2009
 
Baurecht, Immobilienrecht Spanien, Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Erbrecht Spanien, Familienrecht Spanien, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Zwangsvollstreckung