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IMMOBILIENKAUF
VON EINER SPANISCHEN S.L.
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Beratungshinweise zum risikobehafteten Immobilienkauf von einer spanischen SL,(spanischen GmbH).
Der Kauf einer Immobilie in Spanien kann auch von einer spanischen Vermögenshaltungsgesellschaft erfolgen (spanische SL).
Hier bestehen für den Käufer besondere Risiken:
- Es ist weder im Grundbuch noch im Handelsregister ersichtlich, ob der Gesellschafter (Inhaber) der spanischen SL noch lebt.
- Es ist nicht ersichtlich, ob die Gesellschaftsanteile nicht gepfändet sind.
Die Pfändung von Geschäftsanteilen an einer spanischen SL wird nicht im Handelsregister eingetragen.
Sie sollten unsere Beratung beim Immobilienkauf von einer spanischen SL auch deshalb in Anspruch nehmen, da Verbindlichkeiten der spanischen SL auf
Sie als den Erwerber der Gesellschaftsanteile übergehen, wenngleich auch nur mittelbar.
Auch Steuerschulden können bestehen, deren Nichtbegleichung
durch Sie als neuer Geschäftsführer als Pflichtverletzung der spanischen Steuernormen verstanden werden kann, und Sie damit persönlich unbeschränkt haften.
Vorteil:
Der Vorteil der Erwerb der Gesellschaftsanteile der spanischen SL kann in der Ersparnis der Grunderwerbssteuer liegen, da bei einem normalen
Immobilienkauf eine Grunderwerbssteuer zwischen 6,5% und 8% ITP, je nach Region anfallen kann.
Doch auch hier ist Vorsicht geboten, da der Erwerb der Mehrheit der Gesellschaftsanteile, als verdeckter Immobilienkauf ausgelegt wird, und damit die
Grunderwerbssteuer von Ihnen als Käufer der Immobilie zu bezahlen ist.
Hier gibt es Gestaltungsspielraum, um in der Tat die Grunderwerbssteuer zu sparen, zum Beispiel der Erwerb mit anderen Familienmitgliedern wie die
Kinder oder der Ehegatte.
Auf Seiten des Verkäufers ist der Verkauf der Gesellschaftsanteile meist mit einem zu versteuernden Gewinn und einer Steuerpflicht in der spanischen
Einkommensteuer verbunden.
Sofortberatung in Deutschland und Spanien und per email unter info@meinrechtinspanien.de
Rechtssicherheit beim Immobilienerwerb in Spanien.
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Der Text wurde gemäss den anwaltlichen Sorgfaltspflichten erstellt. Jede Haftung
für den Inhalt bleibt ausgeschlossen. Eine Einzelfallberatung durch unsere Rechtsanwälte
wird durch den Text nicht ersetzt. Die Urheberrechte stehen ausschliesslich RA D.Luickhardt zu.
Rechtslage: 01.10.2011 |
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| Baurecht, Immobilienrecht Spanien, Zivilrecht, Wirtschaftsrecht,
Erbrecht Spanien, Familienrecht Spanien, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Zwangsvollstreckung |
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