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IMMOBILIENERWERB IN SPANIEN
UNTERVERBRIEFUNG DES KAUFPREISES
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Wir bereiten Ihren Immobilienkauf in Spanien rechtssicher vor und erledigen die Abwicklung,
und zwar in rechtlicher und steuerlicher Hinsicht.
Ein Immobilienkäufer wird in Spanien oftmals vor die Frage gestellt, ob die Unterverbriefung
des wirklichen Kaufpreises für die zu erwerbende Immobilie rechtlich und steuerlich vertretbar ist,
oder gar zu einer rechtlichen Unwirksamkeit des Kaufvertrages führt.
In Deutschland wäre der Kaufvertrag über eine Immobilie nichtig, wenn nicht der wirkliche Kaufpreis
in der notariellen Kaufurkunde genannt würde.
In Spanien führt die Unterverbriefung nicht zur rechtlichen Unwirksamkeit, ist aber vor allen Dingen
aus steuerrechtlicher Sicht problembehaftet.
Im Jahre 2000 hat das spanische Verfassungsgericht eine spanische Norm im Grunderwerbssteuergesetz
als nichtig erklärt. Diese spanische Norm sah vor, dass bei einer Unterverbriefung von mehr als 20 %,
unter dem Wert, der von der spanischen Finanzbehörde als Verkehrswert festgesetzt wurde, die
Finanzbehörde
eine teilweise Schenkung annehmen durfte.
Die Folge war die Festsetzung einer hohen Schenkungssteuer.
Heutzutage liegt die steuerrechtliche Problematik bei der Unterbriefung beim Immobilienkauf in Spanien
vor allem darin, dass der Käufer beim Wiederverkauf wiederum einen Käufer finden sollte, der unterverbrieft.
Ist dies nicht der Fall, entstehen erhebliche Gewinne, die zu versteuern sind.
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Rechtslage: 01.11.2009 |
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| Baurecht, Immobilienrecht Spanien, Zivilrecht, Wirtschaftsrecht,
Erbrecht Spanien, Familienrecht Spanien, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Zwangsvollstreckung |
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