SOLARSTROMPRODUKTION SPANIEN


  EINSPEISEVERGÜTUNG
 


Projekte Solaranlagen Spanien

-   AKTUELL   -

Die neue spanische Einspeisevergütung in der Photovoltaik beträgt ab dem 29.9.2008
  1. 32 Cent / Kwh für Dachanlagen von mehr als 20 KW Leistung
  2. 34 Cent / Kwh für Dachanlagen von weniger als 20 KW Leistung
  3. 32 Cent / Kwh für Bodenanlagen
Diese Einspeisetarife gelten nur vorübergehend und werden nach Erfüllung von installierten Kontingenten kontinuierlich gesenkt.

Die jährliche Herabsenkung soll 10 % nicht übersteigen.

Das erste Kontingent besteht aus 400 MW, 2 Drittel davon gelten den Dachanlagen.

Die Einspeisevergütung wird über 25 Jahre lang bezahlt und gemäss der aktuellen Regelung an den Preissteigerungsindex (IPC) angepasst.

Der Bau einer Solaranlage in Spanien ist für Unternehmer ein lohnendes Gewerbe und für Immobilieneigentümer ein interessanter Nebenverdienst.

Kapitalanleger werden zur Zeit mit interessanten Jahres - Renditen von 9 % und mehr zur Investition in spanische Solaranlagen angeregt.

Durch die gesetzliche Regelung der Einspeisevergütung für erzeugten Solarstrom in Spanien ist ein erheblicher Investitionsanreiz geschaffen worden, so dass nicht nur der Unternehmer, sondern auch der Immobilieneigentümer in Spanien über eine Photovoltaikanlage auf seinem Dach nachdenken sollte.

Im Überblick wird dargelegt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Anlage zur Erzeugung von Solarstrom in Andalusien genehmigungsfähig ist. Diese Ausführungen ersetzen keine Einzelfallberatung durch unsere Rechtsanwälte, da die Kenntnis über die detaillierte Vorgehensweise entscheidend ist.

Für eine Anlage zur Solarstromerzeugung von bis zu maximal 100 Kilowatt, sind folgende Kriterien zu beachten.
  1. Darstellung des Bauvorhabens anhand einer Basisdarstellung.
    Hierin ist darzustellen, welche primären Rohstoffe zur Stromerzeugung, abgesehen von Solarenergie benutzt werden, sowie der Wirkungsgrad der Anlage und der Anschlussknoten an das Hauptnetz.
  2. Wirtschaftliche Durchführbarkeit
  3. Betreiberdaten
  4. Sicherheitsvorschriften
  5. Antrag für den Anschluss bei der Betreiberin des Stromverteilungs - Hauptnetzes mit den technischen Daten.
  6. Antrag des Betreibers, in ein spezielles Register aufgenommen zu werden, welches die Produzenten von Solarstrom für ein besonderes Vergütungssystem – Régimen especial - qualifiziert und damit berechtigt, für den in das Hauptnetz eingespeisten Strom ein Entgelt zu verlangen.
    Zunächst erfolgt eine Voreintragung mit Erteilung einer Registernummer. Die endgültige Eintragung muss innerhalb von den darauffolgenden zwei Jahren erfolgen.
  7. Abnahme der fertiggestellten Solarstromanlage von der autonomen Aufsichtsbehörde.
    Zuvor muss ein sogenanntes Boletín erstellt werden.
  8. Einspeisevertrag mit den Hauptnetzbetreibern.
    Diese sind verpflichtet, diesen Vertrag abzuschliessen. Die Vertragsgestaltung übernehmen wir. Nach Inbetriebnahme wird im monatlichen Abstand dem Hauptnetzbetreiber eine Rechnung gestellt. Diese Rechnung hat bestimmte Formerfordnisse zu erfüllen. Die Erfüllung dieser Rechnung hat innerhalb von 30 Tagen zu erfolgen.
  9. Antrag bei der zuständigen Behörde der Autonomen Region auf die endgültige Eintragung in das oben genannte Register, unter Vorlage der Dokumente aus den Punkten 4 und 5.

Eine der wesentlichen Investitionsentscheidungen ist die Höhe der bezahlten Vergütung für den eingespeisten Strom.

Diese Vergütung berücksichtigt, ob der erzeugte Strom auf dem freien Markt verkauft wird oder aber an den Hauptnetzbetreiber. In jedem Fall wird auf Cent Basis pro Kilowatt abgerechnet.

Der anfangs genannte Tarif ist ein Festtarif. Bei Einspeisung in das Hauptnetz gilt ein Festtarif, der jedes Jahr neu festgesetzt wird. Ermittelt wird dieser auf der gesetzlichen Verordnung aus dem Jahre 2002, die den Durchschnittstarif beschreibt, als von dem Wirtschaftsministerium festgesetzten Wert, resultierend aus den Produktionskosten des Stroms zu der Nachfrage auf dem Markt. Dieser Wert wird jährlich aktualisiert.

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Der Text wurde gemäss den anwaltlichen Sorgfaltspflichten erstellt. Jede Haftung für den Inhalt bleibt ausgeschlossen. Eine Einzelfallberatung durch unsere Rechtsanwälte wird durch den Text nicht ersetzt. Die Urheberrechte stehen ausschliesslich RA D.Luickhardt zu.
Rechtslage: 01.03.2010
 
Baurecht, Immobilienrecht Spanien, Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Erbrecht Spanien, Familienrecht Spanien, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Zwangsvollstreckung