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ANGESTELLTER IN SPANIEN
LOHNNEBENKOSTEN
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Lohnnebenkosten für in Spanien angestellte Arbeitnehmer
Jeder Unternehmer, der in Spanien Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsvertrages beschäftigt,
hat an die spanische Sozialversicherungsbehörde Abgaben zu leisten.
Die Kalkulation dieses Kostenfaktors als auch die Arbeitsvertragsgestaltung sind wesentliche
betriebswirtschaftliche und rechtliche Elemente, die für einen unternehmerischen Erfolg mitentscheidend sind.
Im folgenden erteilen wir einen Überblick über das spanische Sozialversicherungsrecht im
Bezug auf Lohnnebenkosten und Sozialversicherungsbeiträge in Spanien.
Im allgemeinen System der spanischen Sozialversicherung werden die Berufe gruppiert, und jeder
dieser Gruppen ein Mindestlohn und Maximallohn für die Bemessung der Sozialversicherungspflicht zu Grunde gelegt.
So ist in der Gruppe 1 der Ingenieur mit Universitätsausbildung mit einem Mindestlohn
von 836,10 € taxiert, der Maximallohn beläuft sich auf 2813,40 €.
Diese Lohnmargen stellen die Bemessungsgrenzen dar.
Folgende Abgaben sind zu leisten:
-
Basisabdeckung:
Diese enthält den Krankenversicherungsschutz und
eine Unfallversicherung für Vorkommnisse ausserhalb der Arbeitsstelle.
Desweiteren werden weitere Ansprüche auf die Altersrente, Sterbegeld und andere Leistungen erworben.
Arbeitgeberanteil: 23,60 %
Arbeitnehmeranteil: 4,70 %
-
Arbeitslosenversicherung:
Arbeitgeberanteil: 6,00 %
Arbeitnehmeranteil: 1,55 %
-
Garantie für den Ausfall der Arbeitsentgeltzahlung:
Arbeitgeberanteil: 0,40 %
Arbeitnehmeranteil: 0,00 %
- Fortbildung:
Arbeitgeberanteil: 0,60 %
Arbeitnehmeranteil: 0,10 %
- Absicherung bei Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und Erwerbsunfähigkeit:
Der Arbeitgeber trägt diesen Aufwand alleine. Der Aufwand berechnet sich nach der Einstufung
in bestimmte Berufsgruppen. Im Hotelgewerbe beträgt der Beitrag zum Beispiel 1,5%.
Die Lohnnebenkosten:
betragen für den Arbeitgeber durchschnittlich 32,10 %, der Arbeitnehmeranteil beträgt
durchschnittlich 6,35 % von dem Bruttolohn, der innerhalb der oben genannten Bemessungsgrenzen liegt.
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bei der Sozialversicherungsbehörde.
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Rechtslage: 01.11.2009 |
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| Baurecht, Immobilienrecht Spanien, Zivilrecht, Wirtschaftsrecht,
Erbrecht Spanien, Familienrecht Spanien, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Zwangsvollstreckung |
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