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ERBSCHAFT SPANIEN
NEUHEITEN, ANTWORTEN AUF HÄUFIGE FRAGEN
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Wir beraten Sie in Deutschland, Schweiz, Österreich und erledigen Ihre Nachlassplanung und Erbschaftsangelegenheit
in Spanien.
- Erbschaftssteuer Spanien
Die Erbschaftssteuer wird in Spanien von den einzelnen Bundesländern mitgestaltet.
So haben im Jahr 2008 unter anderen folgende Regionen erhebliche Vergünstigungen in der Erbschaftssteuer
eingeführt, die im wesentlichen zu einer Entlastung von bis zu 99,9% der Besteuerungsgrundlage in der
Erbschaftssteuer führen:
- Balearischen Inseln, Mallorca, Ibiza, Formentera
- Valencia - Denia, Alicante, Torrevieja
- Andalusien - Marbella, Malaga
- Kanarischen Inseln - Teneriffa, La Palma, Gran Canaria, Fuerteventura, Lanzarote
Die Voraussetzungen unterscheiden sich teilweise von Bundesland zu Bundesland, gemeinsam ist allen, dass nur
Steuerresidenten den Bonus erhalten sollen.
MERKE: Die NIE Nummer als auch die Residentenbescheinigung belegen keine Steuerresidenz.
Es muss jährlich die Einkommensteuererklärung im Modell D100 für unbeschränkt Steuerpflichtige in
Spanien abgegeben werden, dann haben Sie die Steuerresidenz nachgewiesen.
UNSER SERVICE:
- Wir erledigen Ihre jährliche Steuererklärung in Spanien und übernehmen die steuerliche Vertretung
vor der spanischen Finanzbehörde.
- Wir entwerfen Ihr persönliches Erbschaftssteuersparmodell zusammen mit einer Nachlassplanung
- Erbschaft und Immobilienverkauf – Erbschaftsannahme in Spanien
Ist es zum Todesfall gekommen,kann die Immobilie nicht direkt verkauft werden, sondern es muss die Erbschaft
in Spanien formell angenommen und die Erbschaftssteuer bezahlt werden.
MERKE: Die Vorlage eines deutschen Erbscheines reicht nicht aus, um die Immobilie ohne vorhergehende
formelle Erbschaftsannahme in Spanien zu verkaufen.
UNSER SERVICE:
- Erledigung der kompletten Erbschaftsannahme in Spanien, ohne dass die Erben anwesend sein müssen
- Erledigung der Erbschaftssteuererklärungen in Spanien und auf Wunsch auch in Deutschland
- Übernahme der obligatorischen steuerlichen Vertretung vor der spanischen Steuerbehörde
- Suche eines Käufers Ihrer Immobilie
- Komplette Abwicklung des Immobilienverkaufes in Spanien
- Zugewinngemeinschaft und Erbschaft
Bevor man eine Nachlassplanung vornimmt, oder es kam gar schon zum Todesfall, sind die notariellen Kaufurkunden
der spanischen Immobilie gr¨ndlich zu prüfen.
Eigentümliche Formulierungen sind häufig.
MERKE: Eine Erbschaft eines verstorbenen Deutschen richtet sich stets nach deutschem Erbrecht und
Familienrecht.
Besteht kein Ehevertrag, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft zwischen deutschen Ehepartner.
Sind damit beide Ehepartner in der notariellen Kaufurkunde der Immobilie in Spanien eingetragen, ist jeder
Ehepartner zu 50% Miteigentümer, und die Erbschaft muss angenommen werden, bevor die Immobilie verkauft werden kann.
UNSER SERVICE:
- Juristische und steuerliche Prüfung des Ausgangssachverhalts und der Dokumente
- Nachlassplanung, so dass der Todesfall keine rechtlichen Probleme auslöst
- Gestaltung von Eheverträgen und Erbverträgen nach deutschem und spanischem Recht
- Rechtliche und steuerliche Vorbereitung von Immobilienkäufen, so dass in den Urkunden die korrekte
juristische Begrifflichkeit benutzt wird.
- Notwendigkeit eines Testaments in Spanien ?
Als Deutscher, Schweizer oder auch Österreichischer Staatsbürger benötigen Sie kein Testament in
Spanien, um die Erbschaft der Immobilie abzuwickeln.
MERKE:
Das spanische Testament beschleunigt jedoch die Erbschaftsabwicklung und Sie ersparen sich den teuren Erbschein
im Heimatland.
In Österreich kann die Ausstellung der Verlassenschaftsbescheinigung bei ausschliesslichem Auslandsvermögen
verneint werden.
UNSER SERVICE:
- Testamentsgestaltung nach deutschem und spanischem Recht
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- Zweisprachige Formulierung des Testaments mit notarieller Beurkundung
- Zweisprachige Anfertigung von weiteren Dokumenten wie Patientenverfügung, Erbverträgen, etc.
- Immobilienverkauf und Steuerpflichten in Spanien
Nach der Erbschaftsannahme in Spanien wird die spanische Immobilie oftmals verkauft.
Nichtsteuerresidenten erleiden einen Steuerrückbehalt von 3% vom beurkundeten Kaufpreis.
Innerhalb von 4 Monaten muss dann eine Steuererklärung im Modell 212 abgegeben werden, um ggf. den
Steuerrückbehalt zurückzuerhalten.
Verkaufen Sie die Immobilie als Steuerresident, erleiden Sie keinen Steuerrückbehalt von 3%, sondern
müssen im folgenden Jahr in der Einkommensteuererklärung den Gewinn ausweisen, der
grundsätzlich mit 18 % besteuert wird. Hier gibt es Steuersparmodelle.
MERKE:
Wichtig ist eine Strategie festzulegen, entweder man verfolgt die Strategie, die Immobilie zu verkaufen,
bevor der Todesfall eintritt, oder aber man plant die Weitergabe der Immobilie an die Kinder im Rahmen der Erbfolge.
Die Strategie bestimmt die steuerlichen Massnahmen schon zu Lebzeiten.
UNSER SERVICE:
- Komplette Abwicklung des Immobilienverkaufes
- Erstellung und Abgabe der Steuererklärung und Steuerberatung mit Prüfung des günstigsten Steuermodells.
- Übernahme der steuerlichen Vertretung in Spanien
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| Baurecht, Immobilienrecht Spanien, Zivilrecht, Wirtschaftsrecht,
Erbrecht Spanien, Familienrecht Spanien, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Zwangsvollstreckung |
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