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PROZESSKOSTENHILFE SPANIEN
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Es ist kein Einzelfall, dass ein Deutscher, der in Spanien seinen Wohnsitz hat, in Deutschland einen
Prozess zu führen hat, und nicht die nötigen finanziellen Mittel hierfür hat.
Unser Service:
Prozessvertretung vor allen deutschen und spanischen Gerichten.
Seit dem 21.12.2004 gilt die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe.
Der Prozesskostenhilfeantrag wird vom deutschen Gericht, welches später über den Prozess zu entscheiden
hat, geprüft. Es wird deutsches Prozessrecht geprüft.
Erfolg des Prozesskostenhilfeantrags:
Entscheidend ist, dass das Begehren, welches klageweise vor dem deutschen Gericht durchgesetzt werden soll,
schlüssig vorgetragen wird und die Beweismittel genannt werden.
Denn schliesslich schützt die Prozesskostenhilfe nicht davor, bei Verlust des Prozesses, die Prozesskosten
der gegnerischen Partei übernehmen zu müssen.
Zudem sollen die Gerichte von vorneherein unbegründete Klagen schon im PKH Verfahren ablehnen können.
MERKE:
Auch eine in Deutschland ansässige Person, kann in Spanien Prozesskostenhilfe nach dem
spanischen Prozesskostenhilferecht beantragen.
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Der Text wurde gemäss den anwaltlichen Sorgfaltspflichten erstellt. Jede Haftung
für den Inhalt bleibt ausgeschlossen. Eine Einzelfallberatung durch unsere Rechtsanwälte
wird durch den Text nicht ersetzt. Die Urheberrechte stehen ausschliesslich RA D.Luickhardt zu.
Rechtslage: 30.11.2009 |
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| Baurecht, Immobilienrecht Spanien, Zivilrecht, Wirtschaftsrecht,
Erbrecht Spanien, Familienrecht Spanien, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Zwangsvollstreckung |
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