PROZESSKOSTENHILFE SPANIEN  

Es ist kein Einzelfall, dass ein Deutscher, der in Spanien seinen Wohnsitz hat, in Deutschland einen Prozess zu führen hat, und nicht die nötigen finanziellen Mittel hierfür hat.

Unser Service:

Prozessvertretung vor allen deutschen und spanischen Gerichten.

Seit dem 21.12.2004 gilt die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe.

Der Prozesskostenhilfeantrag wird vom deutschen Gericht, welches später über den Prozess zu entscheiden hat, geprüft. Es wird deutsches Prozessrecht geprüft.

Erfolg des Prozesskostenhilfeantrags:

Entscheidend ist, dass das Begehren, welches klageweise vor dem deutschen Gericht durchgesetzt werden soll, schlüssig vorgetragen wird und die Beweismittel genannt werden.

Denn schliesslich schützt die Prozesskostenhilfe nicht davor, bei Verlust des Prozesses, die Prozesskosten der gegnerischen Partei übernehmen zu müssen.

Zudem sollen die Gerichte von vorneherein unbegründete Klagen schon im PKH Verfahren ablehnen können.

MERKE:

Auch eine in Deutschland ansässige Person, kann in Spanien Prozesskostenhilfe nach dem spanischen Prozesskostenhilferecht beantragen.


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Rechtslage: 30.11.2009
 
Baurecht, Immobilienrecht Spanien, Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Erbrecht Spanien, Familienrecht Spanien, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Zwangsvollstreckung