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Mein recht in spanien
Immobilienkauf/verkauf Costa Brava
die gemeindliche Wertzuwachssteuer
Bei einem Immobilienkauf an der Costa Brava, sei es in Figueres, Amposta, Roses oder Lloret de Mar, ist die gemeindliche Wertzuwachssteuer mittlerweile zu beachten, da Steuerzahlbeträge von 10.000,00 EUR keine Seltenheit mehr sind, seit die Gemeinden an der Costa Brava und Barcelona die 95% Vergünstigung nicht mehr anwenden.
Tipp:
Der Immobilienkäufer an der Costa Brava sollte stets die gemeindliche Wertzuwachssteuer, auch plusvalia genannt, vom Kaufpreis rückbehalten und für den Verkäufer bei der Gemeinde einzahlen.
Dies gilt insbesondere, wenn der Verkäufer der spanischen Immobilie nicht in Spanien steuerpflichtig ist und nach dem Verkauf der Immobilie nach Deutschland, oder in die Schweiz zurückgeht, dann haftet der Immobilienkäufer und die Immobilie direkt.
Der Verkäufer der Immobilie sollte vor dem Verkauf unsere Steuer- und Rechtsanwaltskanzlei in Barcelona aufsuchen, und eine Steuersimulierung der gemeindlichen Wertzuwachssteuer vornehmen lassen, um hohe Wertzuwachssteuern auf den Immobilienverkaufspreis umlegen zu können.
Berechnung der gemeindlichen Wertzuwachssteuer.
Katasterbodenwert beim Verkauf der Immobilie x Eigentumsdauer x Steuerkoeffizient x Steuersatz (höchstens 30%).
Noch immer ist streitig, ob der Katasterbodenwert beim Immobilienkauf oder die Differenz zwischen dem Wert beim Verkauf und Kauf der Immobilie zum Tragen kommt. Das Gesetz wendet den Katasterbodenwert beim Verkauf der Immobilie an, aber die höchste Rechtsprechung in der Castilla de la Mancha (Zentralspanien) durch das Urteil vom TSC April 2012 ist anderer Meinung.
Tipp:
Sollten Sie auf dem Steuerbescheid über die gemeindliche Wertzuwachssteuer entweder einen Steuersatz ueber 30% oder Koeffizienten über 3,2% sehen, dann sollten Sie sofort, innerhalb von 15 Tagen unsere Kanzlei, so dass geprüft wird, ob Rechtsmittel gegen den Steuerbescheid eingelegt werden, bevor Rechtskraft des Steuerbescheides eintritt.
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