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ZUGEWINNAUSGLEICH - REFORM 2009
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Der Zugewinnausgleichsanspruch entsteht mit Rechtskraft der Scheidung.
Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand in Deutschland.
Deutsche, die in Spanien leben, und die Ehe in Deutschland geschlossen haben, unterliegen in
der Regel dem deutschen Zugewinnausgleichsrecht.
Daraus folgt, dass auch bei einer Scheidung in Spanien der Zugewinnausgleichsanspruch nach
deutschem Recht geltend gemacht werden muss.
Wir setzten Ihre Zugewinnausgleichsforderung in Spanien und Deutschland durch.
Der Zugewinnausgleichsanspruch ist sehr wichtig, da er für einen Vermögensausgleich zwischen den
scheidenden Ehegatten sorgt.
Das in der Ehe gemeinsam Erarbeitete soll gerecht unter beiden verteilt werden.
Berechnung:
Die Berechnung ist komplex, da zum einen definiert werden muss, welche Rechnungsposten in die
Berechnung eingestellt werden und zum anderen Inflationskoeffizienten die Werte modifizieren.
Faustregel:
Jeder Ehegatte kann sein Anfangsvermögen, welches er bei Heirat hatte von seinem Endvermögen,
welches er bei Zustellung der Scheidungsklage hat, abziehen, und erhält dann seinen Zugewinn.
Hat der andere Ehegatte einen höheren Zugewinn, dann ist die Differenz durch 2 zu teilen, und dem
Ehegatten mit dem niedrigen Zugewinn zu zahlen.
REFORM 2009 bringt mehr Rechte für den Ehegatten, der einen Anspruch auf Zugewinnausgleich gegenüber
dem anderen hat.
- Sowohl für die Berechnung des Zugewinns als auch für die Höhe der
Ausgleichsforderung ist der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags massgeblich.
- Vermögensangaben müssen nunmehr mit Vorlage von Belegen nachgewiesen werden.
- Berücksichtigung von negativem Anfangsvermögen in der Zugewinnausgleichsberechnung
- Sicherung des Zugewinnausgleichsanspruches durch Arrest ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.
- Der Schuldner des Zugewinnausgleichsanspruches kann nach Abschluss des Scheidungsverfahren an dem
Ort seines gewöhnlichen Aufenthaltes verklagt werden.
Folglich kann der Zugewinnausgleichsanspruch auch in Spanien einzuklagen sein, wenn der Verpflichtete
dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die REFORM tritt am 1.9.2009 in Kraft und kommt dann zur Anwendung.
Wir beraten Sie gerne und setzen Ihre Rechte bei Scheidung, Vermögensauseiandersetzung und Zugewinnausgleich
in Spanien und Deutschland durch.
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Rechtslage: 30.11.2009 |
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| Baurecht, Immobilienrecht Spanien, Zivilrecht, Wirtschaftsrecht,
Erbrecht Spanien, Familienrecht Spanien, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Zwangsvollstreckung |
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