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ZWANGSVOLLSTRECKUNG IN SPANIEN
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Häufiger Grundfall ist, dass gegen den Schuldner vor einem deutschen Gericht ein vollstreckungsfähiges
Urteil erwirkt wird, dann jedoch der Schuldner nach Spanien verzieht und dort fern der deutschen Justiz sein
Restvermögen geniesst.
Deutsche Urteile sind aufgrund der EU-Verordnung 44/2001 ohne gesonderte Anerkennung in Spanien zu vollstrecken.
Zur Zwangsvollstreckung in Spanien ist erforderlich:
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Vollstreckungsfähiges Urteil, das den Anforderungen des Art. 53ff. EU 44/2001 entspricht
- Rechtskraftzeugnis
- Apostille
Nehmen Sie Kontakt mit unserem Hauptbüro in Deutschland auf.
Wir werden mit unseren Kanzleien, die sich in Madrid und anderen wichtigen spanischen Städten befinden, am Ort
der Immobilie die Zwangsvollstreckung durchführen.
Selbstverständlich erstreiten wir auch das Urteil in Spanien, falls der Schuldner schon vor Klageerhebung seinen
Wohnsitz dort eingenommen hat.
Preise 2009 / 2010
Zwangsvollstreckung deutscher Urteile
Pauschalanwaltshonorar 500.- EUR pro Vollstreckungsvorgang
Sollte der Vollstreckungswert ein höheres Anwaltshonorar ergeben, werden wir unsere Forderungen
ausschliesslich gegen den Schuldner richten.
Damit verringert sich das Kostenrisiko von Ihnen,
als unserer Mandantschaft, bei der Zwangsvollstreckung in Spanien.
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Der Text wurde gemäss den anwaltlichen Sorgfaltspflichten erstellt. Jede Haftung
für den Inhalt bleibt ausgeschlossen. Eine Einzelfallberatung durch unsere Rechtsanwälte
wird durch den Text nicht ersetzt. Die Urheberrechte stehen ausschliesslich RA D.Luickhardt zu.
Rechtslage: 30.11.2009 |
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| Baurecht, Immobilienrecht Spanien, Zivilrecht, Wirtschaftsrecht,
Erbrecht Spanien, Familienrecht Spanien, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Zwangsvollstreckung |
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