STEUERERKLÄRUNG SPANIEN  

Steuererklärung Spanien - Neuheiten im Steuerrecht 2010

Einkommenssteuererklärung Navarra, Spanien im Modell F93

Einkommensteuererklärung Spanien im Modell D100

Spanische Steuererklärung im Modell 210

Spanische Steuererklärung im Modell 212

Spanische Steuererklärung im Modell 651

Spanische Erbschaftssteuer für Deutsche mit spanischem Wohnsitz


Die wesentliche Neuheit des spanischen Steuergesetzes 2/2010 für Nichtsteuerresidenten in Spanien ist, dass sie nunmehr auch Ausgaben von Mieteinkünften aus Ihrer vermieteten Immobilie abziehen können. Man kann im Einzelfall sogar prüfen, ob man eine 3% jährliche Abschreibung des Immobilienwertes vornimmt.

Sie versteuern folglich in Spanien nur die NETTO Einkünfte aus Vermietung.


  1. Steuererklärung für Steuerresidenten in Spanien, Navarra.

    Ein Deutscher arbeitet ein Jahr bei einer Firma in Pamplona und wird für seine Arbeitsleistung bezahlt, auch möglicherweise von einer Firma, die in Deutschland sitzt.

    Die spanische Einkommensteuererklärung ist dann im Mai des Folgejahres in Spanien abzugeben, wenn der Arbeitnehmer mehr als 183 Tage in Spanien seinen Aufenthalt hatte.

    Wichtig:

    Pamplona gehört zum Bundesland Navarra und hat besondere Einkommensteuervorschriften, die sich von den nationalen, spanischen Einkommensteuererklärungen unterscheiden.

    Unser Service:

    Wir erstellen Ihre Steuererklärungen via email.

  2. Spanische Einkommenssteuererklärung D100

    Die spanische Einkommenssteuererklärung D100 ist im Mai/Juni jeweils für das vorhergehende Kalenderjahr abzugeben, wenn der Aufenthalt mehr als 183 Tage in Spanien bestand.

    Dieses Steuermodell gilt für das gesamte spanische Staatsgebiet, mit Ausnahme der Foralgebiete wie Navarra, zu dem Pamplona gehört.

  3. Steuererklärung für Nichtsteuerresidenten in Spanien

    Wenn man sich nicht dauerhaft in Spanien aufhält, sondern nur Ferienimmobilieneigentümer ist, hat man für das Immobilieneigentum eine fiktive Einkommensteuer zu bezahlen.

    Unser Service:

    Wir erstellen die Einkommensteuererklärung für Nichtsteuerresidente im Modell 210 einmal jährlich für das Vorjahr.

    Wichtig:

    Bei Immobilienverkäufen ist das Modell 211 und das Modell 212 zur Erklärung der Gewinnes aus Immobilienverkauf auch von Nichtsteuerresidenten zu bezahlen.

    Gewinne aus Immobilienverkäufen sind im Jahre 2010 mit 19% zu versteuern.

    Wir beraten Sie, um vor dem Immobilienverkauf die steueroptimale Lösung zu finden.

  4. Spanische Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer in Spanien

    Die Erbschaftssteuer fällt in Spanien für Steuerresidente als auch Nichtsteuerresidente an.

    Wichtig:

    Leben Sie als Erbe einer deutschen Erbschaft dauerhaft in Spanien, müssen Sie die deutsche Erbschaft auch in Spanien versteuern.

    Unser Service:

    Hier stehen wir Ihnen als Berater im deutsch-spanischen Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht zur Verfügung, so dass Erbfolge und lebzeitige Übertragungen steueroptimiert koordiniert werden können.

    Nichtsteuerresidente müssen in Spanien Erbschaftssteuer bezahlen, wenn sie als Erblasser Immobilienvermögen an Ihre Erben weitergeben, unabhängig von der Steuerresidenz der Erben.

    Bankguthaben in Spanien sind besonders niedrig zu halten, da es zu einer Doppelbesteuerung der Bankguthaben in Deutschland und Spanien kommen kann, ohne Anrechnung- und Freistellungsmöglichkeit.



Der Text wurde gemäss den anwaltlichen Sorgfaltspflichten erstellt. Jede Haftung für den Inhalt bleibt ausgeschlossen. Eine Einzelfallberatung durch unsere Rechtsanwälte wird durch den Text nicht ersetzt. Die Urheberrechte stehen ausschliesslich RA D.Luickhardt zu.
Rechtslage: Juni 2010
 
Baurecht, Immobilienrecht Spanien, Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Erbrecht Spanien, Familienrecht Spanien, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Zwangsvollstreckung