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Festzustellen ist, dass deutsche Staatsbürger dem deutschen Erbrecht unterliegen.
Damit ist ein Testament in Spanien grundsätzlich nach deutschem Recht zu erstellen.
Der häufige Irrtum, dass eine in Spanien gelegene Immobilie nach spanischem Erbrecht
vererbt wird, ist hiermit berichtigt.
Daraus folgt, dass kein deutscher Staatsbürger in Spanien ein Testament zu errichten hat,
um seine Immobilie zu vererben. Ganz im Gegenteil führt dies oft zu Komplikationen,
insbesondere dann, wenn in Deutschland bereits ein Testament besteht und die spanische
Immobilie nicht ausdrücklich als Vermächtnis einer besonderen Person zugewiesen wurde.
Damit haben Sie auch schon die Lösung, wie eine spanische Immobilie in einem deutschen
Testament vererbt werden kann. Man erstellt ein Vermächtnis zugunsten eines Vermächtnisnehmers.
Das Vermächtnisobjekt ist die spanische Immobilie.
Weitere Gestaltungsmöglichkeiten erfahren Sie bei der persönlichen Einzelfallberatung in unseren
deutschen und spanischen Kanzleistandorten, wobei vor allem auch Erbschaftssteuermodelle
konzipiert werden, da nach wie vor in den meisten Regionen Spaniens eine hohe Erbschaftssteuerbelastung
vorherrscht. Wir beraten Sie in deutscher Sprache.
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Der Text wurde gemäss den anwaltlichen Sorgfaltspflichten erstellt. Jede Haftung
für den Inhalt bleibt ausgeschlossen. Eine Einzelfallberatung durch unsere Rechtsanwälte
wird durch den Text nicht ersetzt. Die Urheberrechte stehen ausschliesslich RA D.Luickhardt zu.
Rechtslage: 01.11.2009 |
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| Baurecht, Immobilienrecht Spanien, Zivilrecht, Wirtschaftsrecht,
Erbrecht Spanien, Familienrecht Spanien, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Zwangsvollstreckung |
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