UMSATZSTEUER IM IMPORT- UND EXPORTGESCHÄFT


  DEUTSCHLAND / SPANIEN
 

In der Europäischen Union gibt es bislang kein einheitliches Umsatzsteuergesetz.

Verschiedene EU Richtlinien wirken in die nationalen Gesetzgebungen ein. Es gilt der Grundsatz des Bestimmungslandprinzipes im Gemeinschaftsgebiet.

Hervorzuheben ist, dass die Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla zwar zu Spanien gehören, aber nicht zum umsatzsteuerlichen Gebiet, sie werden als Drittland behandelt.

Ausgangslage ist, dass die europäischen Gesetzgeber mit den geltenden Gesetzen eine Steuerhinterziehung unmöglich machen wollten. Deshalb wurde unter anderem die Umsatzsteueridentifikationsnummer eingeführt.

Beispiel:

Es findet eine entgeltliche Lieferung von Waren von Deutschland nach Spanien statt. Grundsätzlich müsste diese Lieferung mit der deutschen Umsatzsteuer belastet werden.
Eine Befreiung kann erreicht werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  1. Lieferung gegen eine Gegenleistung, meist Kaufpreiszahlung.

  2. Der deutsche Lieferer ist ein Unternehmer.

  3. Der spanische Erwerber ist ebenso ein Unternehmer, der seine Umsatzsteueridentifikationsnummer mitteilt und in Spanien die Umsatzsteuer entrichtet.


Der deutsche Lieferer muss eine gesonderte Meldung über Warenlieferungen ins innergemeinschaftliche Ausland an das Bundesamt für Finanzen erstatten.

Die spiegelbildliche Konstellation, der innergemeinschaftliche Erwerb in Deutschland einer Warenlieferung aus Spanien, ist folglich von dem Erwerber in Deutschland zu versteuern.

Es sei denn, es liegt eine Ausnahmekonstellation vor, wie es bei Kleinunternehmern der Fall ist.

Exkurs:

Erwerb von neuen Kraftfahrzeugen aus Spanien durch Privatpersonen.

In der Regel ist der Neupreis von Personenkraftwagen niedriger als in Deutschland. Kauft eine Privatperson einen Pkw in Spanien, ist dort keine Umsatzsteuer zu bezahlen, sondern im Bestimmungsland Deutschland.

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Rechtslage: 01.12.2009
 
Baurecht, Immobilienrecht Spanien, Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Erbrecht Spanien, Familienrecht Spanien, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Zwangsvollstreckung