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UMSATZSTEUERVERGÜTUNG SPANIEN
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Antrag auf Rückerstattung der in Spanien erlittenen Umsatzsteuer
FRIST ZUR ABGABE: 30.06. des Folgejahres
WICHTIG: es zählt der Tag der Antragsabgabe beim Postamt des jeweiligen Landes, nicht der Eingang des
Eintrages beim spanischen Finanzamt.
Fallbeispiel: eine Österreichische Firma hat den Antrag auf Rückerstattung der in Spanien erlittenen
Umsatzvorsteuer am 05.06.2003 bei der Post in Österreich abgegeben.
Das spanische Finanzamt hat diesen Antrag abgelehnt mit der Begründung, dass dieser erst nach dem Stichtag
(30.06.2003), am 01.07.2003, dort eingegangen sei.
Das spanische Gericht hat entschieden, dass das Datum der Abgabe bei der Post in Österreich zur Fristwahrung gilt.
WICHTIG: eine Fristverlängerung ist nicht möglich, die Anträge auf Rückerstattung
werden in der Regel jährlich gestellt.
Nichterstattungsfähig:
- Aufwendungen für Repräsentation und Geschenke
- Umsatzsteuer auf Beratungsleistung an nicht in Spanien steuerpflichtige Personen
- Aufwendungen für Sportboote und Sportflugzeuge
- Kosten der Anschaffung und des Betriebes von Pkws
- Taxiquittungen
Erstattungsfähig u.a.
- LKW Kosten (Diesel, Reparatur, Strassengebühren – nur bei Güterverkehr)
- Messe- und Ausstellungskosten
- Montagekosten
- Hotel- und Restaurantkosten (Rechnung muss auf den Namen der Firma ausgestellt werden)
Unsere Rechts- und Steuerkanzlei berät Sie in allen Steuerfragen. Wir erstellen für Sie die Anträge zur
Rückerstattung der spanischen Umsatzsteuer und reichen sie bei der spanischen Finanzbehörde ein. Wir
übernehmen die Fiskalvertretung in Spanien.
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für den Inhalt bleibt ausgeschlossen. Eine Einzelfallberatung durch unsere Rechtsanwälte
wird durch den Text nicht ersetzt. Die Urheberrechte stehen ausschliesslich RA D.Luickhardt zu.
Rechtslage: 01.12.2009 |
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| Baurecht, Immobilienrecht Spanien, Zivilrecht, Wirtschaftsrecht,
Erbrecht Spanien, Familienrecht Spanien, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Zwangsvollstreckung |
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