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GRUNDBUCHAMT SPANIEN
UMSCHREIBUNG IM GRUNDBUCH
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Grundbuchumschreibung Spanien für Deutsche – Erbschaft - Immobilienkauf
Immobilienumschreibung auf die Kinder statt Erbschaft in Spanien, gehört zu den wichtigsten Massnahmen, die hohe
Erbschaftssteuer in Spanien zu umgehen.
Wichtig:
Die Erbschaftssteuer in Spanien berechnet sich nach dem Verkehrswert der Immobilie im
Zeitpunkt des Todesfalles.
Die Erbschaftssteuer in Spanien ist progressiv und insbesondere für Steuerausländer mit einem Freibetrag von
15.956,87
EUR äusserst kostspielig.
Hier sehen Sie die aktuelle Erbschaftssteuertabelle unserer deutsch-spanischen Rechtsanwalts- und Steuerkanzlei:
Erbschaftssteuertabelle Spanien.
Man sollte deshalb schon zu Lebzeiten den Nachlass planen oder die Immobilie an die Kinder übertragen.
Achtung:
Die Übertragung an Kinder sollte nicht im Wege der Schenkung erfolgen, da die Schenkungssteuer noch zu einer
grösseren Belastung führt.
Es bleibt der Verkauf an die Kinder, hierzu folgende Hinweise, die unseren Service der Vollabwicklung vor Notar,
Grundbuchamt und Steuerbehörde nicht ersetzen können.
- Die Grunderwerbssteuer ist stets billiger als die Erbschaftssteuer
Gran Canaria, Teneriffa: Grunderwerbssteuersatz 6,5 %
Mallorca, Alicante, Denia, Marbella: Grunderwerbssteuersatz 7%
Der Steuersatz bemisst sich nach dem Verkehrswert.
- Vermeiden Sie eine Schenkung an Ihre Kinder, da bei Immobilien in Spanien die spanische Schenkungssteuer
Anwendung findet. Diese kennt keinen Freibetrag.
- Um eine Steuerprüfung zu vermeiden, und entsprechende Vorkaufsrechte der Finanzbehörde zu vermeiden,
sollte der Kaufwert nicht um mehr als 20 % unter dem tatsächlichen Verkehrswert liegen.
Wir ermitteln für Sie den adäquaten Wert und vertreten Ihre Rechte vor der spanischen Steuerbehörde.
Für die gesamte Abwicklung, inklusive der staatlichen Steuern und unseren Gebühren haben Sie Unkosten von ca. 13 %.
Hat Ihre Immobilie einen Mindestwert von 136.000.- EUR, dann haben Sie im Erbfalle schon eine Steuerlast von 18,70 %
zuzüglich Notar- und Grundbuchgebühren.
Beträgt der Wert der spanischen Immobilie 260.000.- EUR, unterliegt der Erbe einer Steuerlast von 25,50 %.
Wir empfehlen unseren Service der Vollabwicklung der Übertragung der Immobilie auf die Kinder:
Mallorca, Costa Blanca, Girona, Peñiscola, Valencia, Alicante, Denia, Murcia, Cartagena, Malaga, Torrox, Marbella, Teneriffa, La Gomera, Gran Canaria, Fuerteventura und La Palma.
weitere Standorte
| Der Text wurde gemäss den anwaltlichen Sorgfaltspflichten erstellt. Jede Haftung
für den Inhalt bleibt ausgeschlossen. Eine Einzelfallberatung durch unsere Rechtsanwälte
wird durch den Text nicht ersetzt. Die Urheberrechte stehen ausschliesslich RA D.Luickhardt zu.
Rechtslage: 14.01.2010 |
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| Baurecht, Immobilienrecht Spanien, Zivilrecht, Wirtschaftsrecht,
Erbrecht Spanien, Familienrecht Spanien, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Zwangsvollstreckung |
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