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VEREINFACHTE UND BESCHLEUNIGTE
ZWANGSVOLLSTRECKUNG IN SPANIEN
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- EU – Mahnverfahren 2009
- EU – Verfahren 2009 für geringfügige streitige Forderungen unter 2000.- Euro
- Seit dem 12.12.2008 kann das Europäische Mahnverfahren genutzt werden.
Die Vereinfachung und Beschleunigung der Zwangsvollstreckung in Spanien ergibt sich daraus, dass das
spanische Gericht beim Einspruch gegen den Zahlungsbefehl in Spanien, unmittelbar das erstinstanzliche
Verfahren durchführt und das eigene Urteil des spanischen Gerichts auf Antrag von demselben
vollstreckt wird.
Spiegelbildlich gilt dies für den Fall, dass der Gläubiger in Spanien seinen Sitz hat und der
Schuldner in Deutschland.
Die Zuständigkeit der Gerichte ist im Einzelfall von unseren deutsch-spanischen
Rechtsanwälten zu prüfen.
Grundsätzlich ist am Wohnsitz des Schuldners das Gericht erster Instanz anzurufen.
Es gibt zahlreiche Ausnahmen wie in Verbrauchersachen u.a.
Bestreitet der Schuldner die im europäischen Mahnverfahren geltend gemachte Forderung nicht,
ergeht direkt ein Vollstreckungstitel, welcher vom Gericht am Schuldnerwohnsitz erstellt und
bei Nichtzahlung vollstreckt werden kann.
Für das Zwangsvollstreckungsverfahren in Spanien als auch in Deutschland stehen wir Ihnen
zur Verfügung.
Der deutsche Gläubiger kann per Standardformular direkt beim
zuständigen Gericht am
Aufenthaltsort des Schuldners in Spanien den Erlass eines Zahlungsbefehles beantragen. Der Schuldner
kann den Zahlungsbefehl entweder akzeptieren oder Einspruch einlegen.
Legt der Schuldner innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Zustellung Einspruch ein, so wird das
Verfahren vor dem zuständigen Gericht des Schuldnerwohnsitzes nach dem entsprechenden nationalen
Zivilprozessrecht weitergeführt.
In diesem Fall steht unsere deutsch-spanische Rechtsanwaltskanzlei
Ihnen in Deutschland und Spanien zur Verfügung, da wir in Deutschland und Spanien für Sie den Prozess
führen können, und erforderlichenfalls die Zwangsvollstreckung in Spanien oder Deutschland nach der
entsprechenden Prozessordnung anschliessend durchführen.
- Ab dem 01.01.2009 gibt es zudem ein einheitliches europäisches Verfahren für geringwertige
Forderungen unter 2000.- Euro(Ausnahme Dänemark). Die Verordnung gilt auch hier nur in
grenzüberschreitenden Fällen.
Mit diesem Verfahren sollen streitige Forderungen innerhalb der europäischen Union leichter im
erstinstanzlichen Verfahren zu einem Urteil führen.
Es handelt sich um ein erstinstanzliches, grundsätzlich schriftliches Verfahren, welches innerhalb von
höchstens 60 Tagen zu einem Urteil führen soll.
Die Abgrenzung zum europäischen Mahnverfahren unter 1. liegt darin, dass von Beginn davon
ausgegangen wird, dass der Schuldner Einspruch erhebt; es sich folglich um eine streitige Forderung
handelt. Die sofortige Klage im Verfahren mit Benennung der Beweismittel soll gegenüber dem
Mahnverfahren Zeit sparen.
Wir vertreten Sie vor allen deutschen und spanischen Gerichten.
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Der Text wurde gemäss den anwaltlichen Sorgfaltspflichten erstellt. Jede Haftung
für den Inhalt bleibt ausgeschlossen. Eine Einzelfallberatung durch unsere Rechtsanwälte
wird durch den Text nicht ersetzt. Die Urheberrechte stehen ausschliesslich RA D.Luickhardt zu.
Rechtslage: 01.11.2009 |
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| Baurecht, Immobilienrecht Spanien, Zivilrecht, Wirtschaftsrecht,
Erbrecht Spanien, Familienrecht Spanien, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Zwangsvollstreckung |
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