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Flugrecht / Transportrecht

Internationales Transportrecht – CMR Haftung

 

Für die Haftung des grenzüberschreitenden Strassengüterverkehrs gilt die CMR, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Abschluss eines Beförderungsvertrages von Waren im Strassenverkehr
  2. Ladeort und Ablieferungsort der Ware müssen in verschiedenen Vertragsstaaten liegen

Der Frachtführer haftet bereits aus Gefährdung der Ware, die zu einem Schaden führt.

 

Tipp:

Sollte bei der Verladung schon ein Verpackungsfehler erkennbar werden, ist dieser sofort zu rügen und die Ware nur unter Vorbehalt der Haftungsfreistellung für Schäden an der Ware zur Beförderung anzunehmen.

Dann hat der Geschädigte die Beweislast, dass der Schaden nicht auf den Verpackungsfehler zurückzuführen ist, sondern zwischen Übernahme und Ablieferung eingetreten ist.

CMR – Haftungsgrenze:
Die Höchsthaftung beträgt 8,33 SZR je kg Rohgewicht einschliesslich Verpackung und zuzüglich der Auslagen wie Zölle, wobei SZR für Sonderziehungsrechte steht.

Der Wert der Sonderziehungsrechte wird im Bundesanzeiger angegeben.

Die Wertfeststellung erfolgt am Tag der Fällung des letztinstanzlichen Urteils. Bei vorsätzlichen Verhaltens des Frachtführers und seiner Bediensteten sowie bewusster Leichtfertigkeit ist nach Art.29 CMR die Haftungshöchstgrenze nicht anwendbar.

 

Lieferfristüberschreitung:

Die Haftung ist nach Art.23 Abs.5 CMR auf das Frachtentgelt beschränkt.

 

Wichtig:

Beachten Sie die kurze Verjährungsfrist von einem Jahr nach Art.32 CMR. Jedoch ist der Verjährungsbeginn abhängig von der Schadensart.

 

Tipp für Frachtführer:

Die Geldansprüche für die Beförderung verjähren nach 15 Monaten, nach der Fälligkeit des Frachtanspruches.

Da der Frachtanspruch nicht nach CMR geregelt wird, sondern nach dem Recht des Staates, in dem die Hauptniederlassung des Frachtführers und der Verlade- oder Entladeort liegt, ist die Fälligkeit des Geldanspruches entsprechend dem jeweiligen nationalen Recht zu bestimmen.

Nutzen Sie unser Fachwissen, Ihre Rechte rechtzeitig geltend zu machen.

 

Bussgeld nach spanischem Transportrecht:

Im spanischen Strassentransportrecht (LOTT) werden die Bussgelder abgestuft verhängt, bei leichten, schweren und sehr schweren Verstössen.

Ein sehr schwerer Verstoss ist zum Beispiel das Nichteinlegen der Fahrtenschreiberscheibe, soweit dies heutzutage noch technisch möglich ist.

So muss auch in den Ruhezeiten die Fahrtenschreiberscheibe eingelegt bleiben.

Ein schwerer Verstoss ist eine Fahrzeitüberschreitung von bis zu 20 %.

Ein leichter Verstoss ist die Verwendung von Scheiben im Fahrtenschreiber, die nicht zulässig sind.

Die Polizeibeamten haben einen Ermessensspielraum, ob ein und derselbe Tatbestand ein leichter, schwerer oder sehr schwerer Verstoss darstellt. In jedem Fall muss dies von dem Polizeibeamten begründet werden.

 

Beachten Sie:

Widersprüche gegen Bussgeldbescheide müssen innerhalb von 15 Tagen erfolgen. Deshalb wenden Sie sich schnellstmöglich an uns.

 

Tipp:

Haben Sie den Eindruck, dass das Bussgeld gerechtfertigt ist, können Sie bei Barzahlung des Bussgeldes ohne Einspruchseinlegung eine Ermässigung von bis zu 30 % verlangen. Jedoch ist damit der Bussgeldbescheid rechtskräftig und spätere Einsprüche sind dann nicht mehr zulässig.

Wir legen für Sie die Rechtsmittel vor jeder spanischen Behörde ein, gleichwohl um welches Ort in Spanien es sich handelt.

Wenn es erforderlich ist, verteidigen wir Ihre Rechte vor allen spanischen Gerichten kompetent und zuverlässig.

 

 

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