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PROCURADOR / PROZESSVERTRETER SPANIEN
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Für den Mandanten in einem spanischen Gerichtsverfahren ist es wichtig zu wissen, das er nicht nur von seinem Rechtsanwalt / Abogado vertreten wird, sondern auch von einem sogenannten Procurador.
Der Rechtsanwalt in Spanien übernimmt in einem Gerichtsprozess die technische Prozessführung. Er bereitet die Schriftsätze
inhaltlich vor, vertritt die Interessen des Mandanten bei der mündlichen Verhandlung und führt den Rechtsstreit durch die Instanzen
gemäss der materiell – und prozessrechtlichen Vorgaben.
Der Procurador wird vom Mandanten separat mit einer notariellen Vollmachtsurkunde oder apud acta vor dem Gerichtssekretär bestellt.
Der Procurador ist als Parteivertreter gesetzlich vorgeschrieben, wenn im Gesetz nicht ausdrücklich das persönliche
Erscheinen und Auftreten der Partei im Prozess erlaubt oder vom Richter angeordnet wird.
Der Procurador reicht die Schriftsätze des spanischen Rechtsanwalts dem Gericht weiter und nimmt Gerichtspost in Empfang.
Bei der mündlichen Verhandlung vertritt der Procurador den Mandanten als Person, soweit der Mandant nicht persönlich vom Gericht geladen wurde.
Der Rechtsanwalt in Spanien kann ohne Begrenzung bei allen Gerichten an jedem Ort in Spanien auftreten, wogegen derProcurador bei einem bestimmten Gericht zugelassen und mit seiner Tätigkeit auf diesen Gerichtsort beschränkt ist.
Unser Service:
Mit der Beauftragung von Rechtsanwaltin Madrid, D.Cano Revilla, werden sie in der Vollmacht einen Procurador beauftragen, der mit unserer Kanzlei
schon über Jahre zuverlässig zusammen arbeitet, so ersparen wir Ihnen die gesonderte Suche nach einem Procurador. Anzumerken ist, dass der Procurador ein von uns gesondertes Auftragsverhältnis mit Ihnen als Mandanten eingeht und er gesondert gegenüber Ihnen abrechnet.
Die Prozessführung bleibt in der Hand von (Abogado) Rechtsanwalt in Madrid, D.Cano Revilla, und D. Luickhardt Rechtsanwalt Tenerife, Abogado.
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Der Text wurde gemäss den anwaltlichen Sorgfaltspflichten erstellt. Jede Haftung
für den Inhalt bleibt ausgeschlossen. Eine Einzelfallberatung durch unsere Rechtsanwälte
wird durch den Text nicht ersetzt. Die Urheberrechte stehen ausschliesslich RA D.Luickhardt zu.
Rechtslage: 30.11.2009 |
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| Baurecht, Immobilienrecht Spanien, Zivilrecht, Wirtschaftsrecht,
Erbrecht Spanien, Familienrecht Spanien, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Zwangsvollstreckung |
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