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Mein recht in spanienZwangsvollstreckung in Spanien
Zwangsvollstreckung in spanisches Immobilienvermögen
Beschlagnahme – Zwangsversteigerung in Spanien
Die Zwangsvollstreckung in Spanien kann aus spanischen Urteilen, ausländischen Urteilen der europäischen Union nach der Verordnung 44/2001 und der 805/2004, als auch aus aussergerichtlichen Dokumenten wie notariellen Hypothekenurkunde u.a. stattfinden.
Es bedarf eines Vollstreckungsantrages beim spanischen Gericht am Wohnsitz des Schuldners.
Die Vollstreckung ist im spanischen Zivilverfahrensrecht in den Art.546, 551 LEC geregelt. Das spanische Zivilverfahrensrecht ist auch bei der Vollstreckung von deutschen Titeln anzuwenden.
Gegen die Ablehnung des Vollstreckungsantrages ist der Wiedervorlageeinspruch und dann die Berufung statthaft. Ablehnungsgründe können die Mangelhaftigkeit des Vollstreckungstitels sein, bei auslä,ndischen Titeln auch die fehlende Zustellung. Die Ablehnung der Vollstreckung bei aussergerichtlichen Titeln führt nach Ausschöpfung des Rechtsweges in ein erneutes Erkenntnisverfahren in erster Instanz.
Der Vollstreckungsschuldner kann sich durch Zahlung oder Hinterlegung der Vollstreckungssumme und Einlegung von Rechtsmitteln vor einer Vollstreckung schützen.
Andernfalls beginnt die Vollstreckung mit der Beschlagnahme.
Stattgabe des Vollstreckungsantrages
Beschlagnahme in Güter und Rechte
- Vollstreckung in spanisches Immobilienvermögen – eine Beschlagnahmeverfügung wird nicht das Grundbuch eingeschrieben, wenn die Vollstreckungsbeträge geringfügig sind.
- Vollstreckung in bewegliche Güter (Kraftfahrzeuge, etc. in Spanien)
- Vollstreckung in Rechte (Spanische Bankkonten, Anteile an Kapitalgesellschaften, etc.)
Sollte trotz Beschlagnahme keine Zahlung erfolgen, beginnt das procedimiento de apremio (Verwertung).
Bargeldbeträge oder Girokontoeinlagen werden direkt an den Vollstreckungsgläubiger ausbezahlt, während Kraftfahrzeuge versteigert werden und der Erlös ausgekehrt wird.
Bei Immobilien kommt es zur Zwangsversteigerung, sollte eine Zwangsversteigerung keine Aussicht auf Erfolg haben, da die Immobilie für Bieter nicht interessant ist, aber beispielsweise vermietet werden kann, kann eine Zwangsverwaltung der Immobilie beantragt werden, und die Miete vom Gläubiger kassiert werden.
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