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Covid-19 Alarmzustand in Spanien

Rechtliche und steuerliche Informationen – Sonderzustand in Spanien

 

Rechtlicher Geltungsbereich

 

Wie Sie wissen, befindet sich Spanien derzeit aufgrund der Ausrufung des Alarmzustands vom 14. März 2020 in einer Ausnahmesituation.

Die Folge dieser Situation ist, dass die berufliche Tätigkeit, sowohl von Unternehmen als auch von natürlichen Personen, die eine berufliche Tätigkeit ausüben, in verschiedenen Bereichen lahmgelegt ist, und sowohl rechtliche, steuerliche, als auch arbeitsrechtliche Bereiche davon betroffen sind. Die verschiedenen Aspekte werden im Folgenden näher erläutert.

 

I.- Gerichtliche Fristen, gerichtliche Handlungen und Verhandlungen

 

Die gesamte gerichtliche Tätigkeit wurde ausgesetzt, außer bestimmter Ausnahmeverfahren, und es wurde die Aussetzung aller gerichtlichen Fristen und Verhandlungen, einschließlich bereits anberaumter Termine, mindestens während der Dauer des Alarmzustandes, beschlossen.

Die Fristberechnung wird dann weitergeführt, sobald die Gültigkeit des Erlasses, oder eventuelle Verlängerungen desselben, endet. Ebenso werden die Fristabläufe ausgesetzt und die verwaltungsrechtlichen Fristen unterbrochen, die für die Durchführung der Verfahren öffentlicher Stellen gelten.

Die Fristen laufen ab dem Moment weiter, ab dem die Gültigkeit des Erlasses, oder eventueller Verlängerungen desselben, endet.

 

II. Fristen für Verpflichtungen und Verträge

 

Im Allgemeinen sind auch alle Fristen für die Ausübung jeglicher Art von Verpflichtungen ausgesetzt.

Unbeschadet dessen empfehlen wir bei allen Verträgen, die Erfüllungsfrist durch eine der Parteien haben, welche im März/April/Mai 2020 abläuft (Kaufverträge, Kaufoption, …), die Vorbereitung eines Anhangs, der diese Frist um einen längeren Zeitraum verlängert, und somit die Erfüllung der Verpflichtung der Vertragsparteien ermöglicht und Nachteile vermeidet.

 

Unser Service

Wir führen wir von unserem Büro aus die Formalisierung und Bearbeitung von Kaufurkunden und anderen notariellen Urkunden durch, deren Ablaufdatum kurz bevorsteht und die dringend sind, da es eine Frist und/oder eine zeitliche Verpflichtung seitens der Parteien besteht.

 

 

III.- Verschuldungen und Zahlungsverpflichtungen

Vermietungen und Mietzahlungen, Hypotheken und Warenlieferungen

 

a).- In Bezug auf Verschuldungen, die in diesem Zeitraum noch nicht gezahlt wurden, ist die Möglichkeit solche per Klage einzufordern aktuell, durch die Vierte Zusatzbestimmung des Königlichen Erlasses, ausgesetzt, wobei es weiterhin möglich ist eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung per Burofax (Einschreiben mit Bestätigung von Inhalt und Zustellung) vorzunehmen.

Sobald der Alarmzustand aufgehoben wird, laufen die Fristen weiter.

b).- Die Zahlung von Mieten für Wohnobjekte oder für Objekte die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, werden weiterhin fällig, weswegen die Mieter diese auch weiterhin zahlen müssen.

c).- Es wurde eine Aussetzung der Hypothekenzahlungen bestimmt, deren detaillierte Regelung in Artikeln 7, 8 und 9 des Königlichen Dekrets 8/2020, vom 17. März, aufgeführt wird, und dann gilt, sofern diese von Personen für den Kauf des gewöhnlichen Wohnsitzes aufgenommen wurde, die aufgrund der Krise durch das COVID-19 in außerordentliche Zahlungsschwierigkeiten gelangt sind.

Anträge auf Zahlungsaufschub können seit dem 19. März 2020 gestellt werden.

Dieses wird auf Darlehens- oder Kreditverträge angewandt, die durch eine Immobilienhypothek garantiert sind und auf deren Schuldner die, in Artikel 9 dieses königlichen Erlasses festgelegten Fällen von wirtschaftlicher Gefährdung zutreffen.

Unter anderem setzt dieser voraus, dass der Hypothekenschuldner arbeitslos wird oder, falls er Unternehmer oder Freiberufler ist, einen erheblichen Einkommensverlust oder einen erheblichen Umsatzrückgang erleidet.

Darüber hinaus muss die Hypothekenrate, zuzüglich der Nebenkosten, höher oder gleich 35 Prozent des Nettoeinkommens aller Mitglieder der Familieneinheit sein.

d).- Der Königliche Erlass legt keine Beschränkungen der Tätigkeit des Warentransportes fest, um die Versorgung der Bevölkerung und anderer wirtschaftlicher und produktiver Aktivitäten zu gewährleisten, sodass diese normal durchgeführt werden müssen, sofern die festgelegten, gesundheitlichen Sicherheitsgarantien erfüllt werden.

 

IV.- Insolvenzverfahren und Gesetz der zweiten Chance

 

Der Versuch, das Fortschreiten von Covid-19 einzudämmen, bringt erhebliche vorübergehende Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, sowie eine Verringerung des Arbeitsangebots aufgrund von Quarantäne- und Eindämmungsmaßnahmen mit sich.

Diese Umstände bedeuten für die spanische Wirtschaft eine gleichzeitige Störung von Nachfrage und Angebot, was sich auf die Verkäufe von Unternehmen auswirkt und zu Liquiditätsproblemen führt, die sich in der Solvenz der Unternehmen und Arbeitsplatzverlusten ausdrücken können, wenn nicht dringend Stabilisierungsmaßnahmen ergriffen werden.

In Bezug auf möglicherweise bevorstehende Insolvenzen werden die festgelegten Fristen ausgesetzt, und somit die rechtliche Verantwortung, falls die Insolvenz nicht- wie gesetzlich vorgeschrieben- innerhalb einer Frist von zwei Monaten beantragt wird, nachdem die Insolvenz des Unternehmens bekannt war, oder hätte bekannt sein müssen.

Artikel 43 des Dekrets besagt, dass während der Dauer des Alarmzustandes, der Schuldner, der sich in Insolvenz befindet, nicht dazu verpflichtet ist, die Insolvenz zu beantragen. Notwendig gewordene Insolvenzanträge, die während des Alarmzustandes hätten eingereicht werden müssen, oder eingereicht werden, werden bis zum Ablauf von zwei Monaten ab Beendigung des Alarmzustandes nicht durch die Gerichte zugelassen.

Wenn ein Antrag auf freiwillige Insolvenz Konkurs eingereicht wurde, wird dieser bevorzugt zugelassen, auch wenn er zu einem späteren Zeitpunkt eingereicht wird. Unternehmen, die das Gericht über die Aufnahme von Verhandlungen mit den Gläubigern zur Erzielung einer Refinanzierungsvereinbarung oder eines außergerichtlichen Vergleichs informiert haben, sind ebenfalls von der Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags befreit.

 

Gesetz der zweiten Chance für natürliche Personen

 

Diese sollte als ein Mechanismus für diejenigen verstanden werden, die ihre Schulden nicht begleichen können. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Schuldner das Prinzip der allgemeinen finanziellen Verantwortung ausschließen:

  • Nicht Gegenstand einer verschuldeten Insolvenz zu sein, oder wegen Wirtschaftsverbrechen oder Straftaten wegen Verstoßes gegen arbeitsrechtliche Vorschriften verurteilt worden zu sein.
  • In gutem Glauben zu handeln. Hierzu muss versucht werden eine außergerichtliche Lösung zu finden, und dass keine Zahlungsmöglichkeiten vereitelt wurden (z. B. durch Ablehnung von Stellenangeboten in den letzten vier Jahren).
  • In den letzten zehn Jahren keine Begünstigung einer Zahlungsbefreiung in Anspruch genommen zu haben.
  • Forderungen gegen die Insolvenzmasse und bevorrechtigte Forderungen bedient zu haben. Ebenso ist es Voraussetzung, dass 25 % der gewöhnlichen Konkursforderung gezahlt wurden. Diese Voraussetzung kann verfallen, wenn nachgewiesen wird, dass versucht wurde die Forderungen zu zahlen.

Artikel 178 bis: Der Schuldner, natürliche Person, kann nach Abschluss des Insolvenzverfahrens durch Liquidation oder mangels der Masse eine Befreiung von unbezahlten Verbindlichkeiten unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen erhalten.


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