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Vollstreckung deutscher Titel in Spanien

Ausgangspunkt

Liegt ein, von einem deutschen Zivilgericht ergangenes rechtskräftiges Urteil, welches den Beklagten zur Zahlung einer Geldsumme verpflichtet vor, stellt sich darauffolgend die Frage der Vollstreckung.

Auf den ersten Blick problematisch erscheinen solche Fälle in denen der Schuldner zwar in Deutschland kein (nennenswertes) Vermögen hat, wohl aber in Spanien.
Es stellt sich also die Frage inwiefern deutsche Titel in Spanien vollstreckbar sind.

 

Wegfall des Exequatur-Verfahren

Nach welchen Kriterien ein deutscher Titel im EU- Ausland vollstreckt werden kann, richtet sich
insbesondere nach den Art. 36 ff. EuGVO (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012).

Mit Inkrafttreten der Verordnung ist die bis dahin erforderliche Vollstreckbarerklärung (sog. Exequatur-Verfahren) entfallen.

 

Vollstreckung direkt aus deutschem Titel

Nach Art. 39 EuGVO sind in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, die in diesem Mitgliedstaat vollstreckbar sind, auch in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf.

Dies bedeutet, dass das die Vollstreckung direkt aus dem deutschen Titel erfolgt.

 

Verfahren

Nach Art. 42 Absatz 1 EuGVO muss der Antragsteller der zuständigen Vollstreckungsbehörde eine Ausfertigung der Entscheidung sowie eine nach Art. 53 EuGVO ausgestellte Bescheinigung vorlegen, mit der bestätigt wird, dass die Entscheidung vollstreckbar ist.

Das zuständige Ursprungsgericht stellt gemäß Art. 53 EuGVO auf Antrag eines Berechtigten die Bescheinigung aus.

Für die Anerkennung und Vollstreckung zuständig ist das erstinstanzliche Zivilgericht (Juzgado de Primera Instancia). Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Wohnsitz des Schuldners oder nach dem Ort der Zwangsvollstreckung.

 

Vollstreckungshindernisse

Die Vollstreckung kann vom Schuldner nur durch einen Antrag nach Art. 46, 47 Absatz 1 EuGVO verhindert werden.

Eine Versagung der Vollstreckung kann jedoch nur dann erfolgen, wenn auch ein Versagungsgrund (Art. 45 EuGVO) vorliegt.

Zu beachten ist, dass eine gerichtliche Prüfung nicht von Amts wegen, sondern ausschließlich auf Antrag geprüft wird.

Wichtig zu wissen ist auch, dass nach Art. 52 EuGVO eine inhaltliche Prüfung der ausländischen Entscheidung durch den Anerkennungsstaat ausgeschlossen ist.

Steht dem Kläger zwar nach deutscher, nicht aber nach spanischer Rechtslage ein Anspruch zu, so kann der Schuldner dies nicht der Vollstreckung in Spanien entgegensetzten.

 

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