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Mein recht in spanien

Verjährungsfristen bei Vollstreckung

ausländischer Titel

Aktuelle Rechtsprechung vom obersten spanischen Gerichtshof

 

In Spanien ist stets diskutibel, ob die 5 Jahresfrist zur Anwendung kommt, die das spanische Recht vorsieht, oder ob die Verjährungsfrist des Ursprungslandes zur Anwendung kommt. Ein deutscher Vollstreckungstitel kann in Deutschland 30 Jahre vollstreckt werden.

Ein Urteil des obersten spanischen Zivilgerichtes (TS) vom Oktober 2014 gibt die ständige Rechtsprechung wie folgt wieder,

    1. solange die europäische Verordnung 44/2001 bei der Vollstreckung zur Anwendung kam, hatte diese Verordnung keinerlei Normenanwendung für die Verjährungsfristen des Vollstreckungstitels vorgesehen, grundsätzlich wurde damit vertreten, dass in der europäischen Union, keine Nachteile in der grenzüberschreitenden Vollstreckung entstehen sollten und der Vollstreckungstitel wie im Ursprungsland vollstreckbar sei.Nur so kann die Flucht des Schuldners ins verjährungskurze Ausland verhindert werden.Eine andere Meinung vertrat, dass stets die Prozessgesetze im Vollstreckungsstaat anzuwenden sind, damit wäre im Falle Spaniens eine Verjährung und Verhinderung der Vollstreckbarkeit von 5 Jahren nach Rechtskraft des Urteils gegeben.

      Eine Zwischenmeinung sah den Beginn der 5 jährigen Verjährungsfrist erst als gegeben an, wenn in Spanien von einem spanischen Gericht die Vollstreckung aus dem ausländischen Urteil stattgegeben wurde.

 

  1. Nach Inkraftreten der europäischen Verordnung 1215/2012 am 01.01.2015, welche die Anwendung der europäischen Verordnung ablöst, sieht jetzt das oberste spanische Zivilgericht die 5 jährige Verjährungsfrist auch für ausländische Titel ausnahmslos für anwendbar an.Das Gericht geht soweit, dass wenn die Vollstreckung der Hauptforderung innerhalb der 5 Jahre stattfindet, dass derselben stattzugeben ist, aber wenn nach 6 Jahren erst die Zinsen oder Kosten separat vollstreckt werden, dass diese bereits verjährt seien. Das Argument basiert auf der lex fori, es sei das Prozessgesetz des Landes anzuwenden, in dem vollstreckt werden soll.

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