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DER EUROPÄISCHE VOLLSTRECKUNGSTITEL
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Nach der europäischen Verordnung 805/2004 können die deutschen Gerichte “Europäische Vollstreckungstitel”
erstellen, die in Spanien direkt vollstreckbar sind.
Das spanische Zwangsvollstreckungsverfahren beginnt mit einem richterlichen Beschluss der STATTGABE,
deshalb besteht Anwaltszwang.
VORBEREITUNG:
Wir werden für Sie in Spanien tätig, und benötigen folgende Unterlagen
- Europäischer Vollstreckungstitel im Original mit Apostille
- Bescheinigung als Europäischer Vollstreckungstitel
- Anwaltsvollmacht (deren Entwurf lassen wir Ihnen zukommen) notariell beurkundet und apostilliert
Sollten Sie als Vollstreckungsgläubiger eine juristische Person sein, teilen wir Ihnen individuell
die weiteren Dokumente mit, die wir benötigen.
UNSER HONORAR: 500.-Euro für den Vollstreckungsantrag beim spanischen Gericht.
KOSTEN bei Gericht: Streitwertabhängig.
WICHTIG:
Die europäische Verordnung 805/2004 findet nur Anwendung, wenn eine der Bescheinigungen der
europäischen Verordnung 1869/2005 den Charakter des Vollstreckungstitels als europäischen bestätigt.
Ist dies nicht der Fall, muss geprüft werden, ob nicht aus der vorhergehenden Vollstreckungsnorm
aus dem Jahre 2001 vollstreckt wird.
Die Voraussetzungen des europäischen Vollstreckungstitels sind:
- Entscheidung: jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung ohne Rücksicht auf
ihre Bezeichnung.
- Forderung: eine Forderung auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme, die fällig ist oder deren
Fälligkeitsdatum in der Entscheidung angegeben ist.
- Unbestritten: Der Schuldner hat der Forderung im gerichtlichen Verfahren nicht widersprochen, ist zur
Gerichtsverhandlung nicht erschienen oder hat ihr im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich durch Anerkenntnis
oder durch einen von einem Gericht gebilligten oder vor einem Gericht geschlossenen Vergleich zugestimmt.
- Öffentliche und notarielle Urkunden: ein Schriftstück, das als öffentliche Urkunde aufgenommen worden
ist, welches auch eine Unterhaltsvereinbarung sein kann, oder sonstige notarielle Urkunde, in der sich der
Schuldner der Zwangsvollstreckung unterwirft.
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Der Text wurde gemäss den anwaltlichen Sorgfaltspflichten erstellt. Jede Haftung
für den Inhalt bleibt ausgeschlossen. Eine Einzelfallberatung durch unsere Rechtsanwälte
wird durch den Text nicht ersetzt. Die Urheberrechte stehen ausschliesslich RA D.Luickhardt zu.
Rechtslage: 30.11.2009 |
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| Baurecht, Immobilienrecht Spanien, Zivilrecht, Wirtschaftsrecht,
Erbrecht Spanien, Familienrecht Spanien, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Zwangsvollstreckung |
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