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	<description>Rechtsanwalt, Steuerberater, Behördengänge</description>
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	<item>
		<title>Zwangsvollstreckung auslaendischer oeffentlicher Urkunden in Spanien</title>
		<link>https://www.meinrechtinspanien.de/zwangsvollstreckung-auslaendischer-oeffentlicher-urkunden-in-spanien.html</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Recht Spanien]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 09 May 2024 11:56:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsvertretung]]></category>
		<category><![CDATA[geldforderung]]></category>
		<category><![CDATA[mahnverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[schuldanerkenntnis]]></category>
		<category><![CDATA[vollstreckung]]></category>
		<category><![CDATA[vollstreckungstitel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Öffentliche Urkunden, die im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind, sind auch in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.meinrechtinspanien.de/zwangsvollstreckung-auslaendischer-oeffentlicher-urkunden-in-spanien.html">Zwangsvollstreckung auslaendischer oeffentlicher Urkunden in Spanien</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.meinrechtinspanien.de">meinrechtinspanien.de</a>.</p>
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						<h1 class="et_pb_module_header">Rechtsanwälte . Steuerberater . Behördengänge</h1>
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				<div class="et_pb_text_inner"><h3> </h3>
<h3>Zwangsvollstreckung ausländischer öffentlicher Urkunden</h3>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wenn Sie über eine ausländische öffentliche Urkunde in Zivil- oder Handelssachen verfügen, sollten Sie wissen, dass es möglich ist, diese in Spanien gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h3>Beispiel</h3>
<p>Sie haben ein Schuldanerkenntnis, das vor einem deutschen Notar unterschrieben wurde und der Schuldner lebt in Spanien.</p>
<p>Sie wollen das Schuldanerkenntnis in Spanien vollstrecken.</p>
<p>Um diese Urkunde vor Gericht vollstrecken zu können, müssen  folgende Voraussetzungen erfüllt sein:</p>
<p>&nbsp;</p>
<h3>Voraussetzungen</h3>
<ul>
<li>Das Original der Urkunde muss zusammen mit einer von der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats ausgestellten Bescheinigung vorgelegt werden, für die das Muster in Anhang II der oben genannten Verordnung zu verwenden ist.</li>
<li>Ausländische Dokumente müssen mit einer Apostille vorgelegt werden, die ihre Echtheit bescheinigt.</li>
<li>Die Urkunden müssen ins Spanische übersetzt werden.</li>
</ul>
<p><strong><span style="color: #edbb5f;">Öffentliche Urkunden, die im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind, sind auch in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf.</span></strong></p>
<p>Das <strong>Vollstreckungsverfahren</strong>, das durch die Einreichung eines Antrags beim zuständigen Gericht eingeleitet wird, unterliegt den spanischen Verfahrensvorschriften, in diesem Fall den Artikeln 517 ff. der spanischen Zivilprozessordnung (Ley de Enjuiciamiento Civil).</p>
<p>Die gerichtliche Zuständigkeit ist unterschiedlich geregelt, aber im Allgemeinen wird die Klage vor dem Gericht des Wohnsitzes der Partei erhoben, gegen die der ausländische Titel vollstreckt wird.</p>
<p>Sobald der <strong>Vollstreckungsantrag</strong> eingereicht und zur Bearbeitung zugelassen wurde, kann die Partei, gegen die die <strong>Vollstreckung</strong> angestrebt wird, Einspruch erheben. Bleibt der Widerspruch erfolglos, so ist die Partei, gegen die die Vollstreckung betrieben wird, verpflichtet, die zu vollstreckende Verpflichtung zu erfüllen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h4>Nichterfüllung der Vollstreckung</h4>
<p>Bei Nichterfüllung wird die <strong>Vollstreckung</strong> im Falle einer Geldschuld in die pfändbaren Vermögenswerte und Rechte der zu vollstreckenden Partei fortgesetzt.</p>
<ul>
<li>Wird bei der Untersuchung des Vermögens des Schuldners, sei es eine natürliche oder eine juristische Person, Geld gefunden, so kann dieses unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen direkt gepfändet werden.</li>
<li>Wird bewegliches oder unbewegliches Vermögen gefunden, muss im Rahmen des <strong>Vollstreckungsverfahrens</strong> ein Pfändungsverfahren eingeleitet werden, das mit der öffentlichen Versteigerung des Vermögens endet, die vom Gericht durchgeführt wird.</li>
</ul>
<p>Der Pfändungsbeschluss unterliegt den besonderen Bestimmungen der Artikel 590 ff. der spanischen Zivilprozessordnung (Ley de Enjuiciamiento Civil).</p>
<p>Vermögenswerte, deren voraussichtlicher Wert den zu vollstreckenden Betrag übersteigt, dürfen nicht gepfändet werden, es sei denn, im Vermögen der zu vollstreckenden Person sind nur Vermögenswerte von höherem Wert vorhanden und die Pfändung dieser Vermögenswerte ist zum Zwecke der <strong>Vollstreckung</strong> erforderlich.</p>
<p>Das Vermögen des Antragsgegners ist unter Berücksichtigung der einfachsten und für den Antragsgegner am wenigsten belastenden Verwertungsmöglichkeit zu beschlagnahmen.</p>
<p>Gemäß Artikel 592 Absatz 2 der spanischen Zivilprozessordnung (Ley de Enjuiciamiento Civil) ist die Reihenfolge der Pfändung wie folgt:</p>
<p>&nbsp;</p>
<h3>Reihenfolge der Pfändung</h3>
<ol>
<li><span style="font-size: 16px;">Geld oder laufende Konten jeder Art.</span></li>
<li><span style="font-size: 16px;">Sofort oder kurzfristig realisierbare Kredite und Rechte sowie Titel, Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente, die zum Handel auf einem amtlichen Sekundärmarkt für Wertpapiere zugelassen sind.</span></li>
<li>Schmuck und Kunstgegenstände.</li>
<li><span style="font-size: 16px;">Bareinnahmen, unabhängig von ihrer Herkunft und dem Grund ihres Entstehens.</span></li>
<li><span style="font-size: 16px;">Zinsen, Einkünfte und Gewinne jeglicher Art.</span></li>
<li><span style="font-size: 16px;">Bewegliches oder unbewegliches Vermögen, nicht zum amtlichen Handel zugelassene Aktien, Anteile oder Wertpapiere sowie Anteile an Gesellschaften</span></li>
<li><span style="font-size: 16px;">Unbewegliches Vermögen.</span></li>
<li><span style="font-size: 16px;">Löhne, Gehälter, Renten und Einkünfte aus selbständiger beruflicher und gewerblicher Tätigkeit.</span></li>
<li><span style="font-size: 16px;">Kredite, Rechte und Wertpapiere, die mittel- und langfristig verwertbar sind.</span></li>
</ol>
<p>Das <strong>Vollstreckungsverfahren</strong> bleibt bis zur vollständigen Erfüllung der Verpflichtung durch den Vollstreckungsschuldner aktiv, der mit seinem gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Vermögen für die Schuld haftet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h3>Kosten des Vollstreckungsverfahrens</h3>
<p>Die Kosten des Verfahrens trägt der Vollstreckungsschuldner. Daher wird zum Zeitpunkt der Beantragung der <strong>Vollstreckung</strong> ein vorläufiger Betrag in Höhe von 30 % der Hauptsumme als Zinsen und Kosten auf den geschuldeten Betrag aufgeschlagen, unbeschadet der späteren Begleichung dieser Kosten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h3>Vollstreckungsfrist</h3>
<p>Die Vollstreckungsfrist für ausländische Vollstreckungstitel beträgt fünf Jahre ab dem Tag ihrer Ausstellung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wenn sie wissen möchten, ob Sie eine ausländische öffentliche Urkunde besitzen und welche Möglichkeitn der Vollstreckung es in Spanien gibt, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren.</strong></p>
<p>&nbsp;</p></div>
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				<div id="nav_menu-9" class="et_pb_widget widget_nav_menu"><h4 class="widgettitle">Gerichtsvertretung Spanien</h4><div class="menu-gerichtsvertretung-container"><ul id="menu-gerichtsvertretung" class="menu"><li id="menu-item-209166" class="menu-item menu-item-type-post_type menu-item-object-post menu-item-209166"><a href="https://www.meinrechtinspanien.de/klage_spanien.html">Klagen in Spanien</a></li>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p style="text-align: center;">C/La Morada 2</p>
<p style="text-align: center;">C.C.Parque Santiago VI</p>
<p style="text-align: center;">38 650 Los Cristianos - Teneriffa</p>
<p style="text-align: center;">0034 - 922 788 881</p>
<p>&nbsp;</p>
<p style="text-align: center;">Carrer Mariscs 9A</p>
<p style="text-align: center;">07639 Son Bielò - Llucmajor</p>
<p style="text-align: center;">Mallorca</p>
<p style="text-align: center;">0034 - 971 576 689</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="font-size: small;"> Tenerife / Gran Canaria / Mallorca / Friedrichshafen / Berlin / Hannover / Weinheim</span></p></div>
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			</div></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.meinrechtinspanien.de/zwangsvollstreckung-auslaendischer-oeffentlicher-urkunden-in-spanien.html">Zwangsvollstreckung auslaendischer oeffentlicher Urkunden in Spanien</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.meinrechtinspanien.de">meinrechtinspanien.de</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Klagen in Spanien</title>
		<link>https://www.meinrechtinspanien.de/klage_spanien.html</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Recht Spanien]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 15 May 2018 12:11:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gerichtsvertretung]]></category>
		<category><![CDATA[gericht]]></category>
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		<category><![CDATA[zwangsvollstreckung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://www.meinrechtinspanien.de/klage_spanien.html">Klagen in Spanien</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.meinrechtinspanien.de">meinrechtinspanien.de</a>.</p>
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<h1>Klagen und Vollstreckungen in Spanien</h1></div>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p>Es ist zu unterscheiden zwischen Zustellungen von Klageschriften in Spanien, an Unternehmen oder an Privatpersonen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h3>Zwangsvollstreckung deutscher Urteile</h3>
<p>Vollstreckung in Spanien ist auch aus &#8222;alten&#8220; Vollstreckungstiteln möglich.</p>
<p>Die Vollstreckung von deutschen, schweizer und österreichischen Urteilen, Vollstreckungsbescheiden oder auch Prozessvergleichen und notariellen Urkunden gemäss der Verordnung CE 44/2001 und CE 805/2004 ist auch durchführbar, wenn die Verjährungsfristen in Spanien schon abgelaufen sind.</p>
<p>Die Verjährungseinrede kann nicht gegen den anspruchsbegründenden Rechtsanspruch geltend gemacht werden, da das Urteil den Anspruch rechtswirksam anerkennt und die Vollstreckung daraus ermöglicht.</p>
<p>In Spanien sind Urteile innerhalb von 5 Jahren nach Rechtskraft zu vollstrecken, ansonsten tritt nach Art.1971, 1966 CC die Verjährung des Anspruches ein.</p>
<p>Diese Verjährungseinrede kann aber nicht gegen ausländische Titel im oben genannten Vollstreckungsverfahren in Spanien angewendet werden, da hierdurch im Ursprungsmitgliedstaat die Vollstreckung des Urteils möglich wäre, aber in Spanien nicht, und damit die Vereinheitlichung der Vollstreckbarkeit von Urteilen im europäischen Rechtsraum nicht möglich wäre.</p>
<p>Die ständige Rechtsprechung vom obersten spanischen Bundesgericht (Tribunal Supremo) bestätigt in der Entscheidung RJ/2000/4382 diese Auffassung, dass Vollstreckungstitel aus Deutschland in Spanien vollstreckbar sind, wenn sie in Deutschland vollstreckbar wären</p>
<p>&nbsp;</p>
<h3>Zwangsvollstreckung deutscher Urteile &#8211; Honorar</h3>
<p>Pauschalanwaltshonorar 500,00 EUR pro Vollstreckungsvorgang.</p>
<p><span>Das Pauschalhonorar gilt bei Streitwerten von 6.000-20.000 EUR. Die Vollstreckung mit einem Streitwert über 20.000 EUR wird nach Anwaltsgebührenordnung oder Erfolgshonorarvereinbarung abgerechnet.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<h3>Zustellungen einer Klage in Spanien</h3>
<p>Vollstreckungen in Spanien beginnen mit einer erfolgten Zustellung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h3>Zustellung an ein spanisches Unternehmen</h3>
<p>Klagezustellungen an spanische Unternehmen sind in der Regel unproblematisch, da eine Handelsregistereintragung existiert und dort die Adresse verbindlich veröffentlicht ist.</p>
<p>Aber auch hier können Probleme auftreten, bsp. wurde der Sitz des Unternehmens verlegt und die Sitzverlegung nicht im Handelsregister eingetragen oder das spanische Unternehmen ist geschlossen.</p>
<p>In der Regel wird nach 2 Zustellversuchen das spanische Unternehmen als säumig erklärt, und die Zahlungsklage, auch die Vollstreckung des Titels schreitet im Verfahrensverlauf bis zum Urteil, bzw. zur Vollstreckungstattgabe fort.</p>
<h3>Tipp:</h3>
<p>Vollstreckungen von Vollstreckungstiteln, die nicht in Spanien erworben wurden, und zum Beispiel auf einem Versäumnisurteil aus Deutschland beruhen, können in Spanien erfolgreich in der Vollstreckung abgewehrt werden, wenn nachgewiesen ist, dass der Schuldner in Deutschland kein rechtliches Gehör bei Gericht hatte und sich nicht verteidigen konnte.</p>
<p>Vollstreckung in Spanien: Anerkennung ausländischer Urteile erfolgt nach den Brüssel-Verordnungen automatisch. Urteile der Gerichte eines Mitgliedsstaats gelten laut Art. 33 auch in allen anderen, können aber in einem eigenen Verfahren oder inzident bei der Entscheidung über eine Klage, die sich auf dieses Urteil stützt überprüft werden.</p>
<p>Die Anerkennung kann nach Art. 34 und 35 EuGVO nur aus folgenden Gründen verweigert werden (in der Brüssel-IIa-Verordnung bestehen ähnliche)</p>
<ul>
<li>Unvereinbarkeit mit dem ordre public des Mitgliedsstaates. Dies bezieht sich sowohl auf materiellrechte wie auch auf prozessuale Grundsätze.</li>
<li>fehlendes rechtliches Gehör des Beklagten aufgrund nicht rechtzeitiger Zustellung der Klageschrift.</li>
<li>Unvereinbarkeit mit einem Urteil eines Gerichts des Mitgliedsstaats.</li>
<li>Unvereinbarkeit mit einem in derselben Sache ergangenen Urteil eines anderen Mitgliedsstaats oder Drittstaats.</li>
<li>Verletzung der ausschließlichen Zuständigkeiten des Art. 22 oder derjenigen zum Schutz von Versicherungsnehmern, Verbrauchern und Arbeitnehmern. Eine weitergehende Zuständigkeitsprüfung kann sich nur aus bilateralen Verträgen ergeben (Art. 72).Ist gegen die Entscheidung in dem Mitgliedstaat, in dem sie ergangen ist, ein Rechtsbehelf anhängig, kann das Anerkennungsverfahren gem. Art. 37 ausgesetzt werden.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<h3>Tipp:</h3>
<p>Gerichtsstandsvereinbarung:</p>
<p>Als Unternehmen aus Deutschland, welches Handelsgeschäfte mit spanischen Unternehmen betreibt, sollten die AGBs den Gerichtsstand in Deutschland vorsehen, dann kann auch die Vollstreckung aus einem Versäumnisurteil in Spanien Erfolg haben, gegen den Einwand des fehlenden rechtlichen Gehörs.</p>
<p>Oder aber es wird direkt eine Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen, so dass die langsamen staatlichen Gerichte vermieden und effizient vor einem Schiedsgericht, zum Beispiel in Barcelona der Rechtsstreit entschieden werden kann.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h4><strong>Wir vertreten Sie vor allen Schiedsgerichten in Spanien und Deutschland</strong></h4>
<p>&nbsp;</p>
<h3>Zustellung einer spanischen Klage an ein deutsches Unternehmen</h3>
<p>Sollte ein spanisches Unternehmen, ein in Deutschland ansässiges Unternehmen verklagen wollen, dann sollte darauf geachtet werden, dass die Klagezustellung in Deutschland nur erfolgreich sein kann, wenn die gesamte spanische Klage mit Dokumentenanlagen in die deutsche Sprache übersetzt wurde. Es gilt die europäische Verordnung 1393/2007.</p>
<p>Die EuGVVO wird ab dem 10. Januar 2015 von der VO (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ersetzt und aufgehoben.</p>
<p>Es gilt dann die Verordnung 1215/2012 in der Endfassung aus dem Jahre 2014 für die Vollstreckung in Spanien und Deutschland.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h3>Wichtige Voraussetzungen aus der Verordnung 1215/2012 wie folgt</h3>
<ul>
<li>Artikel 4 &#8211; Allgemeiner internationaler GerichtsstandVorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.</li>
<li>Artikel 8 &#8211; Gerichtsstand des Sachzusammenhangs. Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann auch verklagt werden:
<ol>
<li>wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.</li>
<li>wenn es sich um eine Klage auf Gewährleitung oder um eine Interventionsklage handelt, vor dem Gericht des Hauptprozesses, es sei denn, dass die Klage nur erhoben worden ist, um diese Person dem für sie zuständigen Gericht zu entziehen.</li>
<li>wenn es sich um eine Widerklage handelt, die auf denselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klage selbst gestützt wird, vor dem Gericht, bei dem die Klage selbst anhängig ist</li>
<li>wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden und die Klage mit einer Klage wegen dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen gegen denselben Beklagten verbunden werden kann, vor dem Gericht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die unbewegliche Sache belegen ist.<br /><a href="/zwangsvollstreckung_spanien.html">Vollstreckung zur Beschlagnahme und Versteigerung von Immobilien</a></li>
</ol>
</li>
<li>Artikel 36 &#8211; Anerkennung einer Entscheidung
<ol type="1">
<li>Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.</li>
<li>Jeder Berechtigte kann gemüß dem Verfahren nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 die Feststellung beantragen, dass keiner der in Artikel 45 genannten Gründe für eine Versagung der Anerkennung gegeben ist.</li>
<li>Wird die Anerkennung in einem Rechtsstreit vor dem Gericht eines Mitgliedstaats, dessen Entscheidung von der Versagung der Anerkennung abhängt, verlangt, so kann dieses Gericht über die Anerkennung entscheiden.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
</li>
<li>Artikel 37 &#8211; Vorlegung der Entscheidung und der Bescheinigung<br /><a href="/vollstreckungstitel_spanien.html">Notwendige Unterlagen zur Vollstreckung in Spanien</a>  
<p>Eine Partei, die in einem Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung geltend machen will, hat Folgendes vorzulegen:</p>
<ol type="a">
<li>eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt</li>
<li>die nach Artikel 53 ausgestellte Bescheinigung.</li>
<li>Das Gericht oder die Behörde, bei dem oder der eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung geltend gemacht wird, kann die Partei, die sie geltend macht, gegebenenfalls auffordern, eine Übersetzung oder eine Transliteration des Inhalts der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Bescheinigung nach Artikel 57 zur Verfügung zu stellen.</li>
<li>Kann das Gericht oder die Behörde das Verfahren ohne eine Übersetzung der eigentlichen Entscheidung nicht fortsetzen, so kann es oder sie die Partei auffordern, eine Übersetzung der Entscheidung statt der Übersetzung des Inhalts der Bescheinigung zur Verfügung zu stellen.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
</li>
<li>Artikel 53 &#8211; Ausstellung der BescheinigungDas Ursprungsgericht stellt auf Antrag eines Berechtigten die Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang I aus.</li>
<li>Artikel 62 &#8211; Bestimmung des WohnsitzesEs ist zu entscheiden, ob eine Partei im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Gerichte angerufen sind, einen Wohnsitz hat, so wendet das Gericht sein Recht an.Hat eine Partei keinen Wohnsitz in dem Mitgliedstaat, dessen Gerichte angerufen sind, so wendet das Gericht, wenn es zu entscheiden hat, ob die Partei einen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, das Recht dieses Mitgliedstaats an.</li>
</ul>
<h3>Zustellung an Privatpersonen in Spanien &#8211; Vollstreckung von Titeln in Spanien</h3>
<p>Zu bemerken ist, dass es in Spanien keine EMA Abfrage gibt und die spanischen Gemeindeverwaltungen sich auf den Datenschutz berufen und keine Anmeldedaten herausgaben. Auf der anderen Seite, sind die meisten flüchtigen Schuldner aus Deutschland, nicht bei den Gemeinden gemeldet, sondern halten sich versteckt.</p>
<h3>Sonderfall Zustellungen von spanischen Klagen an Ferienimmobilen Eigentümer</h3>
<p>Hier ist Vorsicht geboten von Seiten des Beklagten!</p>
<p>Zustellung von gerichtlichen Schreiben an Wohnungseigentümer in Spanien, Rechtsfolgen bei Säumnis und Fernbleiben vom Gerichtsverfahren.</p>
<p>In der Praxis sehr häufig, dass in Spanien am Lageort der spanischen Ferienimmobilie &gt;Klagen gegen den Immobilieneigentümer eingereicht werden, und er keine Kenntnis davon erhält. Dann scheitert die wirksame Zustellung oder auch Ladung in der Regel an dem Zugang der Klageschrift.</p>
<p>Hier ist jedoch Vorsicht geboten.</p>
<p>Ist die Immobilie des Eigentümers vermietet, und nimmt der Mieter das Schreiben des Gerichtes an, kann man von einer ordnungsgemässen Kenntnisnahme des Immobilieneigentümers ausgehen und das gerichtliche Schreiben gilt als zugestellt.</p>
<p>Es kann statt dem Mieter auch dem Hausmeister zugestellt werden, wenn er das Schreiben annimmt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h3>Praxisfall:</h3>
<p>Wohnungseigentümer zahlt nicht pünktlich die monatliche Umlage oder aus Unkenntnis eine kürzlich beschlossene Sonderzahlung wegen Renovierungsarbeiten am Gebäude nicht.</p>
<p>Bei Mahnverfahren, insbesondere bei Zahlungsklagen gegen Wohnungseigentümer in Mehrparteienwohnkomplexen, führt die Regelung im Artikel 161, 164 und 816 LEC dazu, dass der Empfänger aufgefordert wird, sich innerhalb von 20 Tagen bei Gericht zu melden, bei Ausbleiben, wird an der Gerichtstafel die Aufforderung öffentlich bekanntgemacht und das Gericht erlässt den Vollstreckungstitel, ohne dass der Wohnungseigentümer davon Kenntnis erhält.</p>
<p>Mit dem Vollstreckungstitel kann ein Beschlagnahmevermerk in das Grundbuch eingetragen werden und sogar die Zwangsversteigerung der Wohnung in Spanien beantragt werden.</p>
<h3>Tipp:</h3>
<p>Sie können unsere Anwaltskanzlei als Vertreter und Zustellungsbevollmächtigten bei dem Präsidenten Ihrer Wohnungseigentumgemeinschaft im Vorfeld bestellen, so dass Ihre Rechte stets gewahrt werden.</p>
<p>Im Falle, dass die Klageschrift an den deutschen, österreichischen oder schweizer Wohnort zugestellt wird, hat der Beklagte Kenntnis von dem Prozess und hat sich in der Regel innerhalb von 20 Werktagen zu verteidigen und Stellung zu nehmen.</p>
<p>In diesem Moment sind wir baldmöglichst zu beauftragen, so dass die 20 Tagesfrist ausgenutzt werden kann, um eine ordnungsgemässe Verteidigungsschrift beim spanischen Gericht einreichen zu können.</p>
<h3>Tipp:</h3>
<p>Wir empfehlen unserer Mandantschaft stets, dass sie dem spanischen Gerichtsprozess beiwohnt, einmal um rechtliche Nachteile zu vermeiden, zum anderen um dem Gericht aufzuzeigen, dass ein Interesse an dem Rechtsstreit und der Verteidigung besteht.</p>
<h3>WICHTIG:</h3>
<p>Was passiert, wenn die Partei, geladen vom Gericht, nicht zum Termin erscheint?</p>
<p>Wurde die Partei zur Vernehmung geladen, gilt dass die Gegenpartei Fragen zu tatsächlichen Vorgängen, an welchem die säumige Partei teilnahm, stellen kann und durch die Abwesenheit der geladenen Partei dieser Sachverhalt als zugestanden gilt.</p>
<p>Der Prozessverlust folgt in der Regel der Zugeständnisfiktion, wobei das Gericht im Urteil die Beweiskraft der Zugeständnisfiktion zu bewerten hat.</p>
<p>Überblick über die verschiedenen Verfahrensarten in zivilrechtlichen Streitigkeiten bei spanischen Gerichten, die in der Praxis unserer Rechtsanwälte in Spanien häufig vorkommen:</p>
<ul>
<li>Mahnverfahren &#8211; proceso monitorioAnwendungsbeispiel aus der Praxis: Gerichtliche Forderung von Geldschulden</li>
<li>Mündliches Hauptverfahren &#8211; juicio verbalAnwendungsbeispiel aus der Praxis: Zahlungsklage über Geldschulden bis 900,00 EUR; Scheidungsverfahren</li>
<li>Gewöhnliches Hauptverfahren &#8211; juicio ordinarioAnwendungsbeispiel aus der Praxis: Zahlungsklage über Geldschulden von mehr als 6.000,00 EUR (Ley 13/2009)</li>
<li>Erbschaftsteilungsklage &#8211; division de la herencia</li>
<li>Auflösung des ehelichen Güterstandes nach ScheidungAnwendungsbeispiel aus der Praxis: Zugewinnausgleichsklage &#8211; liquidación régimen económico matrimonial de gananciales</li>
<li>Klage im Wechsel- und Scheckprozess</li>
<li>Antrag auf Zwangsvollstreckung aus ausländischen Vollstreckungstiteln</li>
<li>Antrag auf Zwangsversteigerung aus Hypothekenurkunden</li>
<li>Einlegung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil</li>
<li>Revisión</li>
</ul>
<p>Es wird darauf hingewiesen, dass die Auflistung nicht vollständig ist und einen informativen Überlick über unser kanzleiinternes Tätigkeitsfeld gibt.</p>
<p>&nbsp;</p></div>
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				<div id="nav_menu-9" class="et_pb_widget widget_nav_menu"><h4 class="widgettitle">Gerichtsvertretung Spanien</h4><div class="menu-gerichtsvertretung-container"><ul id="menu-gerichtsvertretung-1" class="menu"><li class="menu-item menu-item-type-post_type menu-item-object-post menu-item-209166"><a href="https://www.meinrechtinspanien.de/klage_spanien.html">Klagen in Spanien</a></li>
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<p style="text-align: center;">C.C.Parque Santiago VI</p>
<p style="text-align: center;">38 650 Los Cristianos - Teneriffa</p>
<p style="text-align: center;">0034 - 922 788 881</p>
<p>&nbsp;</p>
<p style="text-align: center;">Carrer Mariscs 9A</p>
<p style="text-align: center;">07639 Son Bielò - Llucmajor</p>
<p style="text-align: center;">Mallorca</p>
<p style="text-align: center;">0034 - 971 576 689</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="font-size: small;"> Tenerife / Gran Canaria / Mallorca / Friedrichshafen / Berlin / Hannover / Weinheim</span></p></div>
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