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Erbschaft in Spanien / Familienrecht

Für deutsche Staatsbürger, die in Spanien eine Immobilie besitzen und deren Erben, ist die Nachlassfrage von Bedeutung.

Nach der europäischen Erbrechtsverordnung, die am 17.08.2015 in Kraft getreten ist, gilt jetzt das Erbrecht des Ansässigkeitsstaates, vorrangig dem nationalen Recht.

Der spanische Notar wird in der Urkunde darauf hinweisen, dass die Wirksamkeit der dort getroffenen Verfügungen dem Erbrecht des Erblassers, also dem deutschen Recht, unterliegt.

 

Tipp – Erstellung Testament Spanien 2024

Nutzen Sie unsere Kompetenz als deutschsprachige Rechtsanwälte im deutschen, spanischen Erbrecht mit internationaler Ausrichtung und unseren Service der zweisprachigen Erstellung von Testamenten in Spanien. Gerne beraten wir Sie in unseren Kanzleistandorten in Barcelona, Madrid, Gran Canaria und Teneriffa.

 

Vorteil der Testamentserstellung durch unsere Kanzlei für spanisches und deutsches Erbrecht:

  • richtige Anwendung des deutschen Erbrechts
  • Erfüllung der Formalitäten nach spanischem Recht
  • Zweisprachigkeit des Testaments
  • Umsetzung Ihres Willens in ein wirksames Testament
  • Das Testament wird beim spanischen Ministerium hinterlegt, so dass es beim Todesfall auch zur Anwendung kommt.
  • Kostenersparnis, da die spanischen Anwaltskosten und Notarkosten grundstätzlich niedriger sind, als in Deutschland oder Schweiz.
  • Vereinfachte Abwicklung der Erbschaft in Spanien durch das Testament + Abwicklung der Erbschaft durch unsere Kanzlei.

 

Service Testamentsvollstreckung

Bei grösseren Erbschaften und Nachlassvermögen in Spanien, als auch bei schwierigen Erbverhältnissen bieten wir auch die Testamentsvollstreckung in Spanien an. Ihr Willen wird so auch nach dem Tod ordentlich umgesetzt und der Nachlass verteilt. Herr Rechtsanwalt, Abogado Luickhardt ist dann der Testamentsvollstrecker.

 

Wenn der Deutsche 6 Monate vor dem Tod in Spanien gelebt hat, dann gilt das spanische Ebrecht.

Oft stellen sich die Eigentümer von Immobilien in Spanien die Frage, ob es notwendig oder zwingend ist, in Spanien ein auf das spanische Vermögen bezogenes Testament zu erteilen.

Die spanischen Behörden erkennen deutsche Testamente und deutsche Erbscheine unter Berücksichtigung einiger weniger, nach dem spanischen Recht geregelten Formalitäten problemlos an.

Deutsche Staatsbürger, die dennoch ein notarielles Testament in Spanien erteilen möchten, können dies bei einem beliebigen spanischen Notar tun.

Der spanische Notar wird in der Urkunde darauf hinweisen, dass die Wirksamkeit der dort getroffenen Verfügungen dem Erbrecht des Erblassers, also dem deutschen Recht, unterliegt.

Damit geniesst der Erblasser die Freiheit, in Spanien nach seinem Belieben ein Testament zu erteilen, ohne jedoch die gesetzlichen, auf dem deutschen Recht beruhenden Ansprüchen von gesetzlichen Erben und anderen eventuellen Berechtigten zu umgehen.

Vererben von Immobilien in Spanien ist unabhängig von dem Wohnsitz und der Staatsangehörigkeit des Erblassers mit der Erhebung von Erbschaftsteuer in Spanien verbunden.

Das spanische Erbschaftsteuergesetz sieht Freibeträge zugunsten von Erben vor, die in enger Verwandtschaft zu dem Erblasser stehen.

Bei schweizerischen Staatsbürgern ist eine Rechtswahl auf das spanische Recht möglich. Die Rechtswahl erfolgt im Testament und erleichtert die spanische Nachlassabwicklung wesentlich, da kein Erbschein aus dem Heimatland erforderlich ist.

Die Gestaltung und Anpassung von Nachlassplanungen sowohl in Deutschland als auch in Spanien sind ein Schwerpunkt unserer Kanzlei.

Die optimale Nachlassplanung hängt also von vielen Faktoren ab sowohl bezogen auf die individuelle familiäre Situation als auch auf den Wert des Nachlasses.

Einer vernünftigen Planung sollte immer eine zivil- und eine steuerrechtliche Analyse für Ihren individuellen Fall vorausgehen.

Gerne beraten wir Sie per Email, Telefon oder persönlich in einer unseren Kanzleien in Deutschland oder in Spanien.

Aktuell 2022 – Testamentsvollstreckung in Spanien und Deutschland


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