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Erbschaftsteuer in Spanien

In der täglichen Beratungspraxis in unserer deutschen Kanzlei, auf dem spanischen Festland als auch in unserer Kanzlei auf Teneriffa kommt es häufig zu folgender Fallkonstellation.

Die spanische Steuerbehörde erlässt einen Steuerbescheid über die spanische Erbschaftsteuer, der sich bei den gewöhnlich hohen Immobilienwerten in Spanien im fünfstelligen Bereich bewegen kann.

Der Erbe ist Deutscher und versteht nicht, warum er in Deutschland keine Erbschaftsteuer zahlen muss, jedoch sehr wohl in Spanien. Zudem werden oftmals Kreditverträge vorgelegt, die letztendlich die Anwendung der Erbschaftsteuer wegen Überschuldung des Nachlasses ausschliessen sollen.

Beratung:

Das spanische Erbrecht kann mittlerweile auch für Erbschaft eines deutschen Staatsbürgers Geltung finden, da es seit dem 17.08.2015 nicht mehr auf die Staatsangehörigkeit ankommt, sondern auf die Ansässigkeit von mindestens 6 Monaten vor dem Tod.

Es findet stets das spanische Erbschaftsteuerrecht Anwendung, wenn der Verstorbene und Erblasser Eigentümer einer spanischen Immobilie war.  Diese Immobilie und das gesamte Inventar müssen nach dem spanischen Erbschaftsteuerrecht versteuert werden.

Schulden (Kredite u.a.) müssen nach dem spanischen Steuerrecht einen dinglichen Bezug zu der Immobilie haben. Ist dies nicht der Fall, können die Schulden den Nachlasswert der Immobilie nicht in jedem Fall mindern.

Dieser Irrtum führt meist zu einer erheblichen Erbschaftsteuerlast, die nicht mehr zu korrigieren ist.

Unser Service:

Antrag auf Rückzahlung der zu viel entrichtetten Erbschaftsteuer gemäss EuGH Urteil vom 03.09.2014

Verhindern Sie dies rechtzeitig mit einer vernünftigen Nachlassplanung und Beratung im spanischen Erbschaftsteuerrecht durch unsere Kanzlei in Spanien oder durch unsere Kanzlei in Deutschland.

Hierbei werden wir den gesamten zukünftigen Nachlass überprüfen; inwieweit Kreditverträge wirksam die Nachlassmasse auch in Spanien mindern, und die persönlichen Freibeträge der zukünftigen Erben ausgenutzt werden können. Es versteht sich, dass unsere Nachlassplanung eine zielgerichtete, solide Testamentsgestaltung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung, die in Deutschland und Spanien wirksam sind, enthält.

 

Erbschaftsteuer Spanien – weitere Themen

Urteil vom 03.09.2014 – Klage der EU Kommission wegen europarechtswidriger Diskriminierung in der spanischen Erbschaftsteuer Residente/Nichtresidente


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