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Erbschaft in Spanien

Deutsche Erbengemeinschaft

Folgen der Erbauseinandersetzung in Spanien 2024

 

Sie haben einen Todesfall in der Familie und mehrere Erben, als auch eine Immobilie in Spanien, Teneriffa, Gran Canaria, Fuerteventura, Mallorca, Katalonien, Valencia, Andalusien. Dann sollten Sie die folgenden Informationen lesen und nutzen Sie unseren Service der Vollabwicklung der Erbschaft in ganz Spanien, ohne dass Sie als Erbe anreisen müssen.

Stand 23.10.2023

TIPP:

In der Praxis ist häufig der Fall, dass eine deutsche Erbengemeinschaft auseinandergesetzt wird, und damit die spanische Immobilie einem Erben zugeteilt wird. Oft wird vergessen, dass in Spanien die Umsetzung mit Grundbuchumschreibung zu erfolgen hat, und dies nicht direkt mit der deutschen Erbauseinandersetzungsurkunde möglich ist, sondern wie folgt:

 

In Spanien:

  1. Erbschaftsannahme in notarieller Urkunde in Spanien + Erbschaftssteuererklärung in Spanien
  2. Erbauseinandersetzung in notarieller Urkunde in Spanien + Dokumentensteuererklärung in Spanien, und schliesslich
  3. Grundbuchänderung in Spanien in der gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge: 1. Erbschaft; dann 2. Erbauseinandersetzung.

 

Rechtlicher Hintergrund

Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn ein Verstorbener mehrere Erben hinterlässt, und es gilt das deutsche Erbrecht, wenn der Erblasser in Deutschland ansässig war und die deutsche Staatsangehörigkeit hatte, selbst wenn ein Teil des Nachlasses eine spanische Immobilie ist.

Eine Erbengemeinschaft endet durch

  • Vertrag zwischen den Miterben
  • durch die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers
  • gerichtliches Urteil aufgrund einer Auseinandersetzungsklage

Steuerrecht

Im deutschen Steuerrecht löst die Realteilung keine Einkommensteuerpflicht aus, jedoch entsteht eine Steuerpflicht, wenn ein Miterbe wertmässig mehr erhält.

Nicht anders ist es in Spanien. Wird nach der Erbschaftsannahme die Erbauseinandersetzung zum selben Wert durchgeführt, entsteht keine Einkommensteuerpflicht und in keinem Falle ist die sogenannte gemeindliche Wertzuwachssteuer (plusvalia municipal) zu zahlen.

Der Miterbe, der in Spanien die Immobilie erwirbt muss keine Grunderwerbssteuer von 6-13% zahlen, sondern nur eine wesentlich niedrigere Dokumentensteuer von 0,75-1.5% je nach Region.

 

Beispiel aus der Praxis:

Es gibt eine Immobilie auf Teneriffa mit einem Wert von 450.000 EUR  und 3 Erben zu gleichen Teilen, die einen deutschen Erbschein haben. Jedoch nur ein Erbe soll die Immobilie erhalten.Zunächst sind die 3 Erben in das Grundbuch auf Teneriffa einzutragen und dann erfolgt die Eintragung des Erben als Alleineigentümer zu 100%. Diese juristische Abfolge ist einzuhalten und kann zur Kosten und Zeitersparnis in eine notarielle Urkunde zusammengefasst werden.

 

Wir benötigen von Ihnen für die Nachlassabwicklung in Spanien.

  • Internationale Sterbeurkunde
  • Spanisches Testament oder Erbschein mit Apostille oder Europäisches Nachlasszeugnis
  • Anwaltsvollmacht
  • NIE der Erben, die wir Ihnen auch gerne besorgen
  • Grundbuchdaten und Katasterdaten der spanischen Immobilie

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