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Mein recht in spanienNachlasszeugnis Erbschaft Spanien 2022
Erbschaftsabwicklung Mallorca, Teneriffa, Gran Canaria
Stand: 13.12.2021
Aus der Praxis – Erbschaftsabwicklung Spanien:
Anfangs wurde selbst für das europäische Nachlasszeugnis in Spanien eine Apostille verlangt. Zum Jahreswechsel in das Jahr 2022 verzichten nicht nur die Notare, sondern auch die Grundbuchämter auf die Apostille, doch die Übersetzung in die spanische Sprache wird weiterin verlangt, da das europäische Nachlasszeugnis nicht mehrsprachig ausgestellt wird.
Fristen:
Oft vergessen und zu beachten ist, dass das ausgestellte europäische Nachlasszeugnis nur 6 Monate gültig ist.
Abhilfe:
Mit einer akualisierten beglaubigten Abschrift und im Idealfall einem Stempel „Verlängerungsvermerk“, kann das europäische Nachlasszeugnis auf weitere 6 Monate Gültigkeit verlängert werden.
Häufiger Irrtum:
Ein europäisches Nachlasszeugnis kann keine Erbschaftsauseinandersetzung aus Deutschland nachweisen, sondern lediglich die Erbenstellung. Sprich die Erbschaftsauseinandersetzung sollte in Bezug auf die spanische Immobilie auf Mallorca oder Teneriffa direkt vor Ort ausgeführt werden.
Nutzen Sie hierzu unter Servicepaket: Erbschaftsannahme + Spanische Erbschaftsteuererklärung+ Erbschaftsauseinandersetzung (disolucion de comunidad)+ Grundbuchumschreibung in Spanien
Nach Art.14 LH kann das europäische Nachlasszeugnis in das spanische Grundbuch eingetragen werden, jedoch nicht unmittelbar, sondern nur mit einer beurkundeten spanischen Erbschaftsannahme, obgleich das deutsche Erbrecht Anwendung finden kann, doch die Formvorschriften regeln sich im spanischen Hypothekengesetz.
Dies wäre der Fall, wenn 2 Kinder erben und beide zu 50% in das Grundbuch eingetragen werden. Wenn jedoch ein Kind 100% erwerben möchte und im Grundbuch alleine erscheinen möchte, dann reicht hierzu nicht das europäische Nachlasszeugnis aus, sondern es muss in Spanien die Erbschaftsauseinandersetzung beurkundet werden, was in der Regel steuerlich wesentlich günstiger ist, als ein Verkauf zwischen den Geschwistern.
Häufiger Fall aus der Praxis
Der Verstorbene steht nicht im Grundbuch, da seine damalige Kaufurkunde, entweder nicht notariell erstellt wurde oder notariell erstellt wurde, aber die Eintragung im Grundbuch dem Notar überlassen wurde, mit der Unkenntnis, dass in Spanien anders als in Deutschland, sich die Notare nicht um die Grundbucheintragung kümmern, sondern nur um die Beurkundung, da es in Spanien die sogenannte „Auflassung“ nicht gibt.
Abhilfe:
In solchen Fällen ist zunächst das Grundbuch zu aktualisieren und dann kann mit der Erbschaftsannahmeurkunde, die mittels dem europäischen Nachlasszeugnis erstellt, die Erben des Verstorbenen im Grundbuch eingetragen werden. Es gilt das Prinzip des sogenannten „tracto sucesivo“ – aufeinanderfolgende Grundbucheintragung, die nicht durch das europäische Nachlasszeugnis ersetzt werden kann.
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