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Erbschaftsteuer in Spanien und Deutschland

​Wo und wann wird die Erbschaftsteuer für eine

 

Erbschaft in Spanien bezahlt?

 

Sie erben von Ihrer Mutter eine Immobilie in Benidorm. Sie stellen sich die Frage, wann ist die Erbschaftsteuer zu bezahlen und wo steuerlich zu erklären, wenn die Mutter ihren letzten Wohnsitz in Deutschland hatte.

 

Die Erbschaftsteuer ist in Deutschland UND Spanien zu erklären

Wenn Sie als Erbe in Deutschland leben, dann müssen Sie dort den gesamten Nachlass versteuern. Die Erbschaftsteuerlast aus Deutschland kann angerechnet werden.

 

Wichtig

In Spanien ist die Erbschaftsteuererklärung elektronisch einzureichen. Das Finanzamt in Madrid ist zuständig, wenn ein Nichtresident verstorben ist.

 

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Aktuelles aus der Rechtsprechung Finanzgericht Hessen 2019

Obgleich in Spanien eine Erbschaft einem Erben erst nach notarieller Erbschaftsannahme gehört, gilt in Spanien als auch in der deutschen Erbschaftssteuer der Besteuerungszeitpunkt als der Todestag. In Spanien hat der Erbe 6 Monate Zeit, die Erbschaftsteuer zu erklären oder er verlängert bis zum 5 Monat nach dem Tod mit einem Antrag bei der Finanzbehörde die Erbschaftssteuererklärungfrist auf 12 Monate.

 

Rechtsprechung zur deutschen Erbschaftsteuer mit Auslandsbezug

Besonderheiten ausländischen Erbrechts beeinflussen nicht das deutsche Stichtagsprinzip

 
 ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 u. 1a
 
  • Nach deutschem Erbschaftsteuerrecht entsteht die Steuerschuld bei allen Erwerben von Todes wegen mit dem Tod des Erblassers, gleichgültig ob der Erblasser ein In- oder Ausländer war, im In- oder Ausland verstorben ist oder ob in- oder ausländisches Recht für die Erbfolge und die Regelungen des Nachlasses zur Anwendung kommen.
  • Für die Entstehung der Steuerschuld ist nicht erforderlich, dass der Steuerschuldner bereits Verfügungsmacht über den Nachlass erlangt hat oder in der Lage ist, sofort über den Gegenstand zu verfügen.
  • Sofern nach ausländischem Recht die Annahme der Erbschaft konstitutiv wirkt, ist dies keine Bedingung iSd § 9 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG.

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