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Mein recht in spanienDeutscher Erbschein in Spanien – Eintragung im Grundbuch
In der Praxis häufig, weisen die Grundbuchämter einen deutschen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis zurück und verweigern die Eintragung der Erbschaft nach deutschem Recht in das spanische Grundbuch.
Sie sind der Meinung, dass der Erbe ein Rechtszeugnis vorlegen muss, dass das deutsche Erbrecht belegt.
Gegen solch eine Entscheidung hat unsere Kanzlei Legalium und D. Luickhardt, Rechtsanwalt für deutsches und spanisches Erbrecht, Rechtsmittel eingelegt. Die Aufsichtsbehörde des Grundbuchamtes von La Gomera (Provinz Teneriffa) hat dem Rechtsmittel stattgegeben.
Mit der Entscheidung vom 25.06.2018 wird dem Grundbuchamt in La Gomera aufgegeben, die Erbschaft gemäss einem deutschen Erbschein in das Grundbuch einzutragen. Der deutsche Erbschein ist ein ausreichender Nachweis für die Erbfolge.
Rechtsgrundlage
Art. 9.8 CC, Art. 36 Verordnung zum spanischen Hypothekengesetz, ständige Rechtsprechung: vom 09.04.2014 bis 23.03.2018 durch die DGRN Madrid.
Service
Nutzen Sie unseren vollständigen Service für Ihre Erbschaft und Abwicklung derselben auf Teneriffa, La Gomera, La Palma, Gran Canaria, Mallorca, Ibiza, Barcelona, Madrid und Málaga.
Als Rechtsanwälte und Steuerberater erledigen wir die rechtliche und steuerliche Abwicklung mit der Erbschaftsteuererklärung in Spanien und mit unserem deutschen Gestor Service erledigen wir auch alle Behördengänge, bis hin zu Ummeldungen von Strom, Wasser, Grundsteuer auf die Erben in Spanien.
Anschliessend erstellen wir Ihnen die jährliche Nichtresidentensteuererklärung in Spanien oder suchen Ihnen einen Käufer für die Immobilie aus der Erbschaft.
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