ARBEITNEHMERENTSENDUNG SPANIEN  


Deutsche Unternehmen treten häufig mit der Frage an uns heran, welche Pflichten sie erfüllen müssen, wenn sie ihre qualifiziert ausgebildeten Arbeitnehmer vorübergehend nach Spanien senden, um dort im Namen des Unternehmens, Arbeitsleistungen zu erbringen.

Diese Fragestellung wird in einer Einzelfallberatung in unseren Kanzleien in Deutschland und Spanien erörtert und ein Lösungsweg vorbereitet, der daraufhin unverzüglich in die Tat umgesetzt, Ihnen die unmittelbare Ausführung Ihres Auftrages in Spanien ermöglicht.

Im folgenden die Grundprinzipien, die das deutsche und spanische Recht gleichermassen betreffen, da der Beschäftigungsort in Spanien, zur Anwendung von spanischem Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht führen kann, wenn bestimmte Mindestbedingungen nicht eingehalten werden.

Deshalb besteht für das deutsche Unternehmen bei den spanischen Behörden eine Meldepflicht, die oft übersehen wird, und einen Bussgeldbescheid zur Folge haben kann.
Die Mitteilung muss folgende Daten enthalten:
  1. Daten des deutschen Unternehmens, inklusive der nationalen Steuernummer.
  2. Persönliche Daten und Beruf der entsendeten Arbeitnehmer.
  3. Daten des spanischen Unternehmens als Leistungsempfänger.
  4. Datum der Arbeitnehmerentsendung und voraussichtliche Aufenthaltsdauer.
  5. Bezeichnung der Dienstleistung, die der Arbeitnehmer in Spanien ausführen wird.
Die spanischen Behörden können die Einhaltung der spanischen Vorschriften, insbesondere Arbeits – und Sicherheitsbedingungen kontrollieren und bei Missachtung entsprechende Auflagen verhängen.

Die oben genannten Daten werden an die spanische Sozialversicherungsbehörde und die Finanzbehörde von Amts wegen weitergeleitet. Diese Behörden werden in der Regel nur tätig, wenn Steuerpflichten für das deutsche Unternehmen entstehen oder die bestehende Sozialversicherung der entsendeten Arbeitnehmer in Deutschland nicht nachgewiesen werden kann.

Die Steuerpflichten für das deutsche Unternehmen können entstehen, wenn eine Betriebsstätte begründet oder Arbeitnehmer, die nicht in Deutschland Steuerresidenz haben, beschäftigt werden.

Letztendlich kann die Überschreitung von Fristen, die vorübergehende Beschäftigung zu einer dauerhaften werden lassen. Die Sechsmonatsfrist sollte als Richtwert grundsätzlich beachtet werden, wobei nochmals betont wird, dass jeder Einzelfall seine besondere Lösung erfordert.


Der Text wurde gemäss den anwaltlichen Sorgfaltspflichten erstellt. Jede Haftung für den Inhalt bleibt ausgeschlossen. Eine Einzelfallberatung durch unsere Rechtsanwälte wird durch den Text nicht ersetzt. Die Urheberrechte stehen ausschliesslich RA D.Luickhardt zu.
Rechtslage: 01.11.2009
 
Baurecht, Immobilienrecht Spanien, Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Erbrecht Spanien, Familienrecht Spanien, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Zwangsvollstreckung