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Arbeitszeiterfassung Arbeitnehmer Spanien

Änderung von Vorschriften zur Arbeitszeiterfassung

RDL 8/2019

Am Dienstag, den 12. März, wurde das Gesetz zur Arbeitszeiterfassung erlassen.

Die Arbeitgeber sind ab dem 13.05.2019 verpflichtet, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer – Arbeitsbeginn und Arbeitsende – aufzuzeichnen.

Bei einer Prüfung der Sozialversicherungsbehörden haben sie diese Angaben nachzuweisen.

Die erfassten Daten müssen 4 Jahre lang aufbewahrt werden.

 

Bussgelddrohung

Bei Zuwiderhandlung durch den Arbeitgeber können Bussgelder von 626 EUR bis zu 6.250 EUR verhängt werden.

Wir beraten Sie gerne zu den spanischen Arbeitszeitregelungen, vertreten Sie vor SEMAC (Güterstelle) und den Arbeitsgerichten in ganz Spanien.


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