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Mein recht in spanien

Arbeitnehmerentsendung D – ESP

Entsendungen nach Spanien werden steuerlich weiterhin privilegiert behandelt. Beachten Sie den fristgemässen Antrag innerhalb von 6 Monaten nach der Arbeitaufnahme in Spanien, mit dem Modell 149 und 151.

Arbeitslohn

Bis 600.000 EUR – 24%

Ab 600.000,01 EUR – 47%

Dividenden-Zinsbesteuerung von 20-24% je nach Höhe.

Die Steuererklärung des entsendeten Arbeitnehmers in Spanien, muss in dem Modell 150 abgegeben werden.

Wichtig ist, dass die Arbeitsleistung in Spanien ausgeführt werden muss.

Bei Personal von Fluggesellschaften ist es nicht mehr erforderlich, dass die gesamte Jahresvergütung mit mehr als 15% sich auf Arbeit im spanischen Luftraum bezieht, sondern für die Besteuerung in Spanien reiche schon aus, wenn die Airline in Spanien Ihren Standort hat, und damit wird ohne Begrenzung der gesamte Lohn der spanischen Besteuerung unterworfen.

Dann kann bis zum Jahreslohn von 600.000 EUR durchaus die Wahl des Sondersteuersystems zu empfehlen sein.

  1. Arbeitnehmerentsendung: Diese liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer, der in Deutschland in einem Unternehmen beschäftigt wird, in das Ausland gesendet wird, um für das deutsche Unternehmen im Ausland eine Arbeit zu verrichten.

    Der deutsche Arbeitsvertrag ist anzupassen, und die Entsendungsbedingungen wie Dauer und Mehraufwandentschädigung müssen geregelt werden.

    Die Entsendung sollte 24 Monate nicht überschreiten, solange kann der Sozialversicherungsschutz in Deutschland aufrechterhalten werden und auch in Spanien genutzt werden.

  2.  

  3. Der Arbeitsvertrag in Deutschland besteht weiter und dort wird auch der Lohn bezahlt und die entsprechenden Abgaben an das Finanzamt und die Sozialversicherung geleistet.Der Arbeitnehmer bleibt in Deutschland steuerpflichtig, wenn er nicht mehr als 183 Tage in Spanien lebt.
  4.  

  5. Der Arbeitnehmer ist weiterhin in Deutschland sozialversichert, und erhält die Gesundheitsversorgung über die Bescheinigungen 101, 128.
  6.  

  7. Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten in Spanien zu beachten, dass die dauerhafte Tätigkeit den spanischen Sozialversicherungsbehörden gemeldet wird und die Arbeitsschutzvorschriften in Spanien eingehalten werden. Es ist der Tarifvertrag in Spanien anzuwenden.
  8.  

  9. Es muss in Spanien ein libro de visita geführt werden, und zwar von deutschen GmbH.Ihre spanische Firma müsste dieses libro de visita, Sozialversicherungskontrollbuch, schon vorliegen haben.
  10.  

  11. Anzeige der Tätigkeit bei der spanischen Arbeitsbehörde (Subdireccion General de Trabajo) und der spanischen Finanzbehörde (AEAT).Hier ist zu beachten, dass auch eine Anmeldung in der spanischen Umsatzsteuer stattzufinden hat, insbeondere wenn die Tätigkeiten in Spanien länger als 1 Jahr andauern, da dann auf jeden Fall für die Montageleistung spanische Umsatzsteuer dem Kunden in Rechnung zu stellen ist, im Gegenzug, besteht auch die spanische Vorsteuerabzugsberechtigung.

Im folgenden die Grundprinzipien, die das deutsche und spanische Recht gleichermassen betreffen, da der Beschäftigungsort in Spanien, zur Anwendung von spanischem Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht führen kann, wenn bestimmte Mindestbedingungen nicht eingehalten werden.

Deshalb besteht für das deutsche Unternehmen bei den spanischen Behörden eine Meldepflicht, die oft übersehen wird, und einen Bussgeldbescheid zur Folge haben kann.

Meldepflicht für deutsche Unternehmen bei den

spanischen Behörden

 

  1. Daten des deutschen Unternehmens, inklusive der nationalen Steuernummer.
  2. Persönliche Daten und Beruf der entsendeten Arbeitnehmer.
  3. Daten des spanischen Unternehmens als Leistungsempfänger.
  4. Datum der Arbeitnehmerentsendung und voraussichtliche Aufenthaltsdauer.
  5. Bezeichnung der Dienstleistung, die der Arbeitnehmer in Spanien ausführen wird.

Die spanischen Behörden können die Einhaltung der spanischen Vorschriften, insbesondere Arbeits- und Sicherheitsbedingungen kontrollieren und bei Missachtung entsprechende Auflagen verhängen.

Die oben genannten Daten werden an die spanische Sozialversicherungsbehörde und die Finanzbehörde von Amts wegen weitergeleitet. Diese Behörden werden in der Regel nur tätig, wenn Steuerpflichten für das deutsche Unternehmen entstehen oder die bestehende Sozialversicherung der entsendeten Arbeitnehmer in Deutschland nicht nachgewiesen werden kann.

Die Steuerpflichten für das deutsche Unternehmen können entstehen, wenn eine Betriebsstätte begründet oder Arbeitnehmer, die nicht in Deutschland Steuerresidenz haben, beschäftigt werden.

Letztendlich kann die Überschreitung von Fristen, die vorübergehende Beschäftigung zu einer dauerhaften werden lassen. Die Sechsmonatsfrist sollte als Richtwert grundsätzlich beachtet werden, wobei nochmals betont wird, dass jeder Einzelfall seine besondere Lösung erfordert.

BEACHTEN Sie bitte, dass eine Arbeitnehmerentsendung von Deutschland nach Spanien und im umgekehrten Sinne keine solche darstellt, wenn der Arbeitnehmer zuvor im jeweiligen Land seinen Wohnsitz hatte.

Der Entsendungstatbestand ist erfüllt, wenn der Arbeitnehmer vom Ursprungsland versendet wird, um im Zielland zu wohnen und zu arbeiten, und zwar in der Regel maximal für 1 Jahr, wobei eine Verlängerung bis auf 5 Jahre möglich ist.

In dieser Zeit, bleibt der Arbeitnehmer im Ursprungsland sozialversicherungspflichtig.


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