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Home Office auf Teneriffa – Arbeitgeber Deutschland/Spanien

Antworten auf häufig gestellte Fragen

 

Muss sich der deutsche Arbeitgeber in Spanien anmelden?

Ja,  der deutsche Arbeitgeber muss sich bei den spanischen Behörden anmelden.

 

Wo ist das Einkommen dann Einkommensteuerpflichtig?

Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) der OECD sieht hinischtlich der Thematik im Rahmen des Art. 14 DBA Deutschland Spanien das Prinzip der Wohnsitzbesteuerung vor.

Konstellation 01 – Home-Office:

Im Falle der Fernarbeit (Home-Office) in Spanien wird bei in Spanien liegendem Wohnsitz die Lohnsteuer auch in Spanien fällig. Nach Deutschland muss entsprechend also nichts abgeführt werden.

Konstellation 02 – Pendler:

Grundsätzlich gilt hier, dass der Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Spanien auch nur in Spanien Einkommensteuerpflichtig bleibt, solange er nicht mehr als 183 Tage im Ausland, also beispielsweise Deutschland, arbeitet.

Dementsprechend erfolgt auch eine spanische Lohnabrechnung (i.S.d. Art. 15 DBA Deutschland Spanien).

 

Steuerliche Absetzbarkeit von Flügen bei Pendlern

Im Rahmen der Absetzbarkeit der Flugkosten von der Steuer findet die sog. Pendlerpauschale keine Anwendung. D.h., dass nur die tatsächlichen Kosten abegsetzt werden können – also Fahrtkosten zum Flughafen, evtl. Parkgebühren und Flugtickets.

 

Hotelkosten & Verpflegungsmehraufwand nach spanischem Recht

Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitnehmer in Berlin bei einer Aufenthaltsdauer von 100 Tagen keinen Zweitwohnsitz o.ä. anmelden muss. Der Verpflegungsmehraufwand wird angewendet, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten nicht an seinem primären Arbeitsplatz verrichten muss. Dies ist bei einem Aufenthalt von 100 Tagen in Berlin gegeben.

Der (spanische) Verpflegungsmehraufwand finden Sie unter folgender Tabelle – Verpflegungsmehraufwand Spanien

 

Der Angestellte hat eine Wohnung in Berlin und ist dort auch gemeldet?

Der Arbeitnehmer verrichtet seine Arbeit 265 Tage im Jahr auf Teneriffa und nur 100 Tage in Deutschland. In Art. 4 Abs. 2a des DBA heisst es ausserdem:

„Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).“

 

Da der Angestellte aber noch in Berlin eine Wohnung i.S.d. § 8 AO innehat hat und dort auch noch gemeldet ist, bedeutet dies, dass der Lohn zwar in Spanien versteuert wird, er aber in Deutschland unbeschränkt steurpflichtig bleibt, wobei die in Spanien gezahlte Lohnsteuer unter Beachtung des Progressionsvorbehalts behandelt werden.

 

Der Angestellte ist verheiratet und seine Ehefrau lebt weiterhin in Berlin?

Hier kommt es ganz darauf an ob der Angestellte noch in Deutschland gemeldet ist oder nicht.

Davon wird vorliegend nicht ausgegangen. Dementsprechend bedeutet dies, dass der Angestellte durch seinen Wohnsitz in Spanien gem. der Definition in Art. 4 I DBA Deutschland Spanien als in Spanien ansässig gilt.

Dies hat zur Folge, dass er in Deutschland nicht steuerpflichtig ist.

Hieraus resultiert allerdings der Verlust des sog. Ehegattensplittings, da beide Ehegatten unbeschränkt einkommenspflichtig sein müssen, um es anwenden zu können

 

Dieser Text wurde von Felix Arnold und Loredana Bava als Projektarbeit im Rahmen des Studiums des Wirtschaftsrechts verfasst. Datum 02.10.2020


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