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Covid-19 Alarmzustand in Spanien

Rechtliche und steuerliche Informationen – Sonderzustand in Spanien

 

Informationen für kleinere und mittlere Unternehmen – PYMES in Spanien

 

Es werden verschiedene Maßnahmen zur Liquiditätssicherung eingeführt, um die Wirtschaftstätigkeit angesichts der Übergangsschwierigkeiten, die sich aus der durch das COVID-19 entstandenen Situation ergeben, aufrechtzuerhalten:

 

I. Bürgschaftslinie

 

Genehmigung einer Bürgschaftslinie durch das Wirtschaftsministerium im Namen des Staates für Unternehmen und Selbstständige in Höhe von bis zu 100.000 Millionen EUR, die sowohl Kreditverlängerungen als auch neue Finanzierungen von Kreditinstituten, Finanzkreditinstituten, E-Geld-Instituten und Zahlungsinstituten abdeckt, um deren Bedürfnisse nachzukommen, die sich unter anderem aus der Verwaltung von Rechnungen, dem Bedarf an Betriebskapital oder anderen Liquiditätsbedürfnissen ergeben, einschließlich derer, die sich aus der Fälligkeit finanzieller oder steuerlicher Verpflichtungen ergeben, um die Aufrechterhaltung der Beschäftigung zu erleichtern und die wirtschaftlichen Auswirkungen des COVID-19 abzuschwächen.

Der Ministerrat legt die Bedingungen und Anforderungen für die sofortige Betriebsbereitschaft fest.

 

II. Staatshaushalt

 

Das Gesetz über den Staatshaushalt ermöglicht es, die Nettokreditaufnahmekapazität des Offiziellen Kreditinstituts (ICO) um 10.000 Millionen EUR zu erhöhen, um den Unternehmen insbesondere PYMES und Selbstsständigen, über die bestehenden ICO-Finanzierungslinien sofort zusätzliche Liquidität zur Verfügung zu stellen.

 

III. Exportunternehmen

 

Um die Liquidität der Exportunternehmen aufzurüsten, wird die Kapazität der CESCE (Spanisches Unternehmen der Ausfuhrkreditversicherungen) verstärkt, um die Versicherungsdeckung ihrer Garantien im Namen des Staates zu erhöhen. Die Zolleinfuhrverfahren werden im Industriesektor vereinfacht.

 

IV. Zahlungsfristen

 

Die Zahlungsfristen werden flexibler gestaltet, sowohl in der freiwilligen Periode als auch in der Zahlungsvollstreckungsperiode, ebenso wie die Zahlung, die sich aus den Vereinbarungen über den Aufschub und die Fraktionierung ergibt. 

 

V. Digitalisierung

 

Ein Programm zur Unterstützung der Digitalisierung von KMU und F&E-Pläne zur Förderung der Telearbeit werden genehmigt.

 

VI. Verwaltungsschulden

 

Verlängerung der Fristen für die Zahlung der von der Verwaltung aufgeforderten Schulden und für die Zahlung der rückständigen Steuerschulden sowie Ablauffristen für Vereinbarungen über Aufschub und gewährte Ratenzahlungen, Fristen im Zusammenhang mit der Entwicklung von Versteigerungen und der Vergabe von Waren, Fristen für die Bearbeitung von Anträgen, Beschlagnahmeverfahren und Auskunftsersuchen mit steuerlichen Auswirkungen, Behauptungen zu formulieren angesichts der Handlungen der Eröffnung des genannten Verfahrens oder der Anhörung, die in den Verfahren zur Anwendung von Steuern, Sanktionen oder der Erklärung der Nichtigkeit, der Rückerstattung von unrechtmäßigen Einkünften, der Berichtigung von materiellen Fehlern und des Widerrufs sowie der Fristen für die Beachtung der von der Generaldirektion für Kataster formulierten Anforderungen und Informationsersuchen vorgeschrieben sind.

Die Fristen für die Vorlage und Einzahlung von Selbstveranlagungen und die Fristen für die Vorlage von Informationserklärungen bleiben unverändert.

 

VII. Steuerschulden

 

Es wird möglich sein, den Aufschub der Zahlung der Steuerschuld entsprechend den Erklärungen – Abrechnungen und Selbstveranlagungen, deren Vorlage- und Zahlungsfrist ab dem Datum der Erklärung des Alarmzustands bis zum 30. Mai endet, für PYMES und Selbstständige zu beantragen. Der Zahlungsaufschub wird für sechs Monate gewährt, wobei in den ersten drei Monaten des Aufschubs keine Verzugszinsen anfallen.

 


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