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Mein recht in spanien

Testamentsvollstreckung Spanien

Deutsches oder Spanisches Erbrecht

 

Beispiel:

Der Mandant erstellt ein Testament in Teneriffa und wählt das deutsche Erbrecht im Testament, gleichzeitig ernennt er den Rechtsanwalt für Erbrecht unserer Kanzlei, RA D.Luickhardt, als Testamentsvollstrecker.

 

Unser Service und Kompetenzwissen bei Erbschaften

  • Übernahme Testamentsvollstreckung in Spanien und Deutschland
  • Rechtliche Überprüfung der Leistung eines Testamentsvollstreckers in Spanien und Deutschland
  • Haftungsklage gegen Testamentsvollstrecker
  • Vermittlung und Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten zwischen Erben
  • Vollabwicklung Erbschaft in Spanien und Deutschland
  • Entlastung des Erben und Abwicklung aller Behördenformalitäten in Spanien
  • Verteilung des Nachlasses an die Begünstigten, getreu dem Willen des Verstorbenen
  • Steuerberaterleistung: Erledigung Erbschaftssteuer in Spanien und Deutschland

 

Servicepaket zum Pauschalpreis:

Erbschaftsabwicklung in Spanien, Bewertung der Immobilie in Spanien, Käufersuche für die Immobilie in Spanien, Vollständige rechtliche und steuerliche Immobilienverkaufsabwicklung in Spanien mit Behördenabwicklung.

 

Wofür ist ein Testamentsvollstrecker notwendig ?

Die Testamentsvollstreckung hat das Ziel der Vollabwicklung der Erbschaft und gerade bei alleinstehenden vermögenden Personen, die keine direkten Verwandten haben, aber sehr wohl viele Personen, die als Erben oder Vermächtnisnehmer begünstigt werden sollen, ist eine geregelte Verteilung des Nachlasses erforderlich.

Besondere Wichtigkeit kann die Testamentsvollstreckung auch bei Patch Work Familien, Kindern aus erster Ehe, Versorgung von behinderten Kindern. Auch wenn Sie Vermögensgüter in Spanien und Deutschland haben, oder wenn es noch Pflichtteilsberechtigte gibt, die ihren Pflichtteil geltend machen und hierdurch Vermächtnisse gemäss Art.2318 BGB gekuerzt werden müssen.

Beispielhaft für die Haftung des Testamentsvollstreckers, der sich an die gesetzlichen Normen wie der Vermächtniskürzung nach Art.2318 BGB zur Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen zu richten hat  und eine exzessive Vergütung von 45% über die Grundvergütung nur verlangen kann, wenn er dies rechtfertigt, so dass Urteil vom LG Freiburg vom 12.01.2018. Der Testamentsvollstrecker haftet gegenüber der Erbin und musste der Erbin 30.000 EUR Vergütung zurückzahlen.

Die Rechtsprechung zeigt, dass der Rechtsanwalt zum Mandanten ein Vertrauensverhältnis zum Erblasser und Erben haben sollte und auch die Vergütungsfrage noch zu Lebzeiten im Testament geregelt werden sollte, so dass es später keine Rechtsstreitigkeiten gibt. Bei deutsch-spanischen Erbschaften, oder Erbschaften, bei den Vermögen in Spanien und Deutschland gelegen ist, als auch die Vermächtnisnehmer Deutsche und Spanier sind, ist es sachdienlich einen Rechtsanwalt wie einzusetzen, der im deutschen und spanischen Erbrecht, Steuerrecht und Immobilienrecht zu Hause ist und in beiden Laendern die Erbschaft abwickeln und verteilen kann. Mit der Zusatzqualifikation des spanischen Steuerberaters können die Erbschaftssteuererklärungen in beiden Ländern kompetent bearbeitet werden.

 

Zunächst ist zu klären, nach welchem Recht die Bestellung eines Testamentsvollstreckers erfolgt

Die Testamentsvollstreckung ist auf eine Nachlassabwicklung gerichtet, daraus folgt, dass bei Wahl des deutsches Erbrechts auch der Testamentsvollstrecker sich gemäss den Normen des deutschen BGB richten muss.
Wird im Testament spanisches Erbrecht gewählt, findet spanisches Erbrecht auch auf die Testamentsvollstreckung Anwendung.

 

TIPP:

Grundsätzlich ist zu empfehlen, das deutsche Erbrecht zu wählen und damit gilt auch für den Testamentsvollstrecker das deutsche Recht des BGB, was ihm mehr Befugnisse verleiht, als das spanische Testamentsvollstreckerrecht. Im deutschen Testamentsvollstreckerrecht kann er Immobilien aus dem Nachlass verkaufen, Art.2205 BGB.

Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.

 

TIPP:

Vergessen Sie nicht die Testamentsvollstreckung im europäischen Nachlasszeugnis eintragen zu lassen, so dass der Testamentsvollstrecker in Spanien seine Funktionen ausueben kann.

 

1. Vergütung Testamentsvollstrecker

Die Vergütung sollte im Testament geregelt werden, da es weder in Deutschland noch in Spanien eine gesetzliche Regelung gibt.
In Deutschland gibt es zwar eine Neue Rheinische Gebührentabelle, die jedoch nicht verbindlich ist. Im Art. 2221 BGB ist lediglich geregelt, dass der Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung verlangen kann.

Gemeinhin geht man von einer maximalen Vergütung von 12% des Nachlasswertes aus, im übrigen ist eine Staffelung je nach Nachlasswert gegeben.

Neben der Konstituierung, Abwicklung und Auseinandersetzung, kann ein Rechtsanwalt / Steuerberater neben seiner Vergütung der Testamentsvollstreckung auch die Gebühren abrechnen, die er für typische Tätigkeiten verlangen könnte. Beispielsweise kann die Erstellung der Erbschaftssteuererklärung in Spanien und in Deutschland separat berechnet werden.

Nach spanischem Erbrecht ist die Testamentsvollstreckung gratis durchzuführen.
Aufgrund des hohen Arbeitsaufwandes wird sich kein Testamentsvollstrecker finden, der dieses Amt gratis ausübt. Deshalb erhalten die Testamentsvollstrecker meist Geldvermächtnisse oder bestimmte Güter vom Nachlass im Testament zugewiesen.

 

2. Testamentsvollstreckung in Spanien nach deutschen Erbrecht

Die Testamentsvollstreckung ist umfassend, es gibt die

Abwicklungsvollstreckung

Konstituierung des Nachlasses mit Inventarerstellung und Nachlassverzeichnis, Bezahlung der Beerdigungskosten, Regelung der Vermaechtnisse, Bezahlung der Erbschaftssteuer etc

Auseinandersetzung der Erbschaft

Herausgabe der Erbschaft an den Erben, Erstellung eines Auseinandersetzungsplanes

Die Arbeit des Testamentsvollstrecker endet mit der Freigabe des gesamten Nachlasses.

 

Unser Kanzlei Service von RA D.Luickhardt:

Da unsere Kanzlei interdisziplinär arbeitet, bekommen Sie als Mandant und Erblasser einen umfassenden Service aus einer Hand

Erlangung der Sterbeurkunden in Spanien
Behördengänge zur Abwicklung der Beerdigung in Spanien, Feuerbestattung
Antrag auf Erbschein oder Europäisches Nachlasszeugnis in Spanien
Bewertung der Immobilie in Spanien durch unseren Hausarchitekten
Erbschaftsannahme in notarieller Urkunde in Spanien
Erbschaftssteuererklärung in Spanien
Grundbuchumschreibung
Immobilienverkauf durch unseren Hausmakler
Rechtliche und Steuerliche Immobilienverkaufsabwicklung mit Wahrnehmung der Notartermine, Erstellung Immobilienkaufvertrag und Gewinnsteuererklärung in Spanien im Modell 210, innerhalb von 4 Monaten nach dem Immobilienverkauf
Erlösaufteilung unter den Erben des Nachlasses in Spanien, ohne dass eine Anreise de Erben nach Spanien erforderlich ist.

Bei Anwendung der Normen des spanischen Erbrechts sind die Befugnisse des Testamentsvollstreckers weitaus beschränkter, wenn im Testament die Befugnisse nicht ausdrücklich weiträumig genannt sind.
Das Gesetz und die Regelung im spanischen Zivilgesetzbuch, Art.902
Bezahlung von Beerdigungskosten, Bezahlung der Vermächtnisse, Erfüllung von Auflagen im Testament und des Testaments im allgemeinen, auch bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung und zur Sicherung des Nachlasses  muss der spanische Testamentsvollstrecker tätig werden.

 

Wichtig:

Ein Testamentsvollstrecker kann nicht die Güter des Nachlasses selbst erwerben, dies wäre rechtlich unwirksam. Genausowenig kann er Immobilien verkaufen, um dem Nachlass Geld zuzuführen, wenngleich diese Regelung in Art.903 CC strittig diskutiert wird, ob nur die Pflichtteilserben zustimmen müssen, besteht hier Rechtsunsicherheit.

Aber auch ein Vermächtnisnehmer kann sich sein Vermächtnis nicht selbst aus dem Nachlass nehmen, wenn Testamentsvollstreckung angeordnet ist. Während im deutschen Erbrecht stets der Erbe ein Vermächtnis erfüllen muss, kann im spanischen Erbrecht sehr wohl ein Vermächtnisnehmer selbst sich sein Vermächtnis aneignen.

 

TIPP:

Damit kann ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden, um zu verhindern, dass ein Vermächtnisnehmer sich selbst am Nachlass bedient.

 

Exkurs:

In diesem Zusammenhang ist auch auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur europäischen Erbrechtsverordnung hinzuweisen. Aus diesem Urteil kann geschlossen werden, dass die Herausgabe eines Vermächtnisses nach deutschem Erbrecht dem Erben obliegt, aber wenn am Ort der Immobilie, bspsw Spanien das Vermächtnis vom Vermächtnisnehmer selbst erfüllt werden kann, dann kann dies auch erfolgen, obgleich deutsches Erbrecht Anwendung findet, aber die Immobilie in Spanien liegt.

 

Praxis Tipp:

Diese Entscheidung hat in der Praxis weitreichende Auswirkungen, da Testamente in Spanien von Personen, die ausserhalb Spaniens gewöhnlich ansässig sind und in Spanien nur eine Ferienimmobilie haben, meist als Vermächtnis ausgestaltet sind, und oftmals der Erbe kein Interesse hat, bei der Vermächtniserfüllung mitzuwirken.

Wenn das Vermächtnis in dem europäischen Nachlasszeugnis eindeutig beschrieben ist, dann kann dies vom Vermächtnisnehmer sich selbst übereignet werden. Problematisch bleibt, dass die deutschen Behörden in der Regel das Vermächtnis nicht in das europäische Nachlasszeugnis aufnehmen.

 

Auszug Urteil Europäischer Gerichtshof vom 12.10.2017

Art. 1 Abs. 2 Buchst. k und l sowie Art. 31 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 4. 7. 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses sind dahin auszulegen, dass sie der Ablehnung der Anerkennung der dinglichen Wirkungen des Vindikationslegats, das dem von einem Erblasser gemäß Art. 22 Abs. 1 dieser Verordnung gewählten auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht bekannt ist, durch eine Behörde eines Mitgliedstaates entgegenstehen, wenn diese Ablehnung allein auf der Begründung beruht, dass dieses Vermächtnis das Eigentum an einer Immobilie betrifft, die in einem Mitgliedstaat belegen ist, dessen Rechtsordnung das Institut des Vermächtnisses mit unmittelbarer dinglicher Wirkung im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls nicht kennt.

 

Empfehlung:

Wenn Sie ein Testament in Spanien erstellen, empfehlen wir, dass Sie einen Testamentsvollstrecker schon im Testament benennen und das deutsche Erbrecht wählen, als auch die Vergütung bestimmen. Gerne stehen wir Ihnen bei der Gestaltung des Testaments zur Verfügung und in Spanien, Teneriffa, Barcelona, Madrid, Gran Canaria  können wir dieses notariell beurkundet zweisprachig erstellen.

Als Testamentsvollstrecker kann von Ihnen auch eine Vertrauensperson eingesetzt werden, die nicht Rechtsanwalt oder Steuerberater ist. Doch aufgrund der Komplexität einer Nachlassabwicklung empfehlen wir stets unser Kompetenzwissen und den kompletten Service der vollständigen Erbschaftsabwicklung durch RA D.Luickhardt.


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