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Grunderwerbsteuer Spanien

Nachforderung Finanzbehörde 2018/2019

 

Steuer sparen beim Immobilienverkauf in Spanien

 

Wussten Sie, dass die spanische Grunderwerbsteuer neben der spanischen Einkommensteuer die strengstens geprüfte Steuererkläerung von den spanischen Finanzbehörden in Spanien ist?

Lassen Sie sich fachkundig durch RA D.Luickhardt in Spanien betreuen.

Im folgenden Bericht sehen Sie, dass eine Steuernachzahlung bei einem späteren Verkauf auch Steuervorteile bringen kann.

Stand: 15.10.2018

RA D.Luickhardt, Steuerberater in Spanien – asesor fiscal und Rechtsanwalt, Abogado und sein Team, beraten Sie auf deutsch zur spanischen Grunderwerbsteuer und bietent Ihnen mit dem Immobilienkaufservicepaket die gesamte Abwicklung des Immobilienkaufes in Spanien an, mit Vertretung bei Widersprüchen vor spanischen Finanzbehörden bei Nacherhebungen von spanischer Grunderwerbsteuer.

Die spanische Grunderwerbsteuer gehört zu den indirekten Steuern, die den einzelnen Regionen in Spanien zufliessen und nicht dem Zentralstaat Spanien.

Die Grunderwerbsteuer in Spanien wird in einem Rahmengesetz in ganz Spanien gleichermassen geregelt. Das Gesetz regelt die Vermögensübertragung, deshalb ist die gesetzliche Bezeichnung nicht spanische Grunderwerbsteuer, sondern Vermögensübertragssteuer (ITP – impuesto transmisiones patrimoniales)
 

Wichtig

Die Steuersätze in der spanischen Grunderwerbsteuer unterscheiden sich in Spanien in den Regionen, von Spitzensteuersätzen in Mallorca von 8-11% bis zu Niedrigsteuersätzen auf den Kanaren (Teneriffa, Gran Canaria, La Palma) von 6,5% und Andalusien (Malaga, Marbella, Cadiz) mit 8-10%.

Weitere Steuersätze auf unserer Steuerberater Informationsseite
 

Elektronische Steuererklärung der spanischen Grunderwerbsteuer

Bei jedem Immobilienkauf in Spanien muss spanische Grunderwerbsteuer in der Steuererklärung, Modell 600 bezahlt werden, ansonsten kann keine Grundbucheintragung erlangt werden.
 

Tipp

Nutzen Sie unseren Service der Grunderwerbsteuerbegleichung in jeder Region (Mallorca, Costa Brava, Valencia, Alicante, Murcia, Andalusien, Madrid, Galicien), die zum Grossteil nur noch elektronisch möglich sind, nicht mehr in Papierform.

Andalusien (Malaga, Almeria, Marbella, Salobreña, Cadiz) – elektronische Erklärung und online Zahlung ist im Modell 600 obligatorisch.

Für die elektronische Zahlung müssen Sie zwar kein Steuerberater sein, aber Sie benötigen eine spanische elektronische Unterschrift und zudem sollte ein spanischer Steuerberater als Zustellungsbevollmächtigter genannt sein.
 

Warum sollten Sie einen Steuerberater in Spanien als Zustellungsbevollmächtigen benennen?

Die spanischen Finanzbehörden prüfen mittlerweile alle Erklärungen zur spanischen Grunderwerbsteuer.

In Spanien gibt es kein Bescheid Steuersystem, sondern als Immobilienkäufer müssen Sie selbst die Steuererklärung zur Grunderwerbsteuer erstellen und bezahlen.
 

  1. Grund für die Erstellung der spanischen Grunderwerbsteuererklärung in Spanien: Professionelle elektronische Erstellung der Steuererklärung, Modell 600 durch D.Luickhardt als fachkundiger Steuerberater im spanischen Recht der Grunderwerbsteuer.
  2. Grund für die fachkundige Betreuung und Benennung eines Steuerberaters in Spanien als Zustellungsbevollmaechtigter.

    Mit dem elektronischen Zustellsystem wird uns, D.Luickhardt, jeder Steuerbescheid zugestellt, so dass Fristen eingehalten werden.

    Wie oben beschrieben, prüfen die spanischen regionalen Steuerbehörden regelemässig die Richtigkeit der Grunderwerbsteuererklärungen nach.

 

Beispiel aus der Praxis – Region Andalusien

Sie kaufen eine Immobilie in Estepona für 200.000 EUR. In der notariellen Kaufurkunde wird der Kaufpreis genannt.

Es wird innerhalb von 30 Tagen nach Unterschrift der notariellen Kaufurkunde die Grunderwerbsteuer fristgemäss bezahlt.

Es werden 8% von 200.0000 EUR = 16.000 EUR in der elektronischen Grunderwerbsteuererklärung gemeldet und bezahlt.

Die Kaufurkunde im Original wird bei der andalusischen Finanbehörde eingereicht und abgesiegelt. Der Grundbucheintrag erfolgt.

In der Grunderwerbsteuererklärung haben Sie D.Luickhardt als spanischen Steuerberater als Zustellungsbevollmächtigten genannt.

Nach einem Jahr erhält er den Steuerbescheid, dass die Immobilie nicht nur 200.000 EUR Wert gewesen sei, sondern 300.000 EUR, es werden 8.000 EUR Grunderwerbsteuer nacherhoben, zzgl 4% Verzugszins.

Das Gesetz erlaubt der Finanzbehörde den steuerlichen Verkehrswert zu ermitteln, und diese an Stelle des vereinbarten Kaufpreises zu setzen.

Sie haben 15 Tage Zeit dagegen Rechtsmittel einzulegen, was in dieser Stufe ein Wiedervorlageeinspruch ist und auch schon der Antrag auf eine weitere Wertbegutachtung der Immobilie gestellt werden kann, wenn offensichtlich ist, dass die Wertangabe der Finanzbehörde um mehr als 20% überhöht ist.
 

Wichtig

Hieran erkennen Sie die Wichtigkeit, dass ein spanischer Steuerberater, als Zustellungsbevollmäechtigter in der andalusischen Grunderwerbsteuererklärung angegeben wird.

Wenn dies nicht der Fall ist, und Sie leben in Deutschland oder der Schweiz, dann kann es sein, dass an die gekaufte Immobilie zugestellt wird, oder durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird, und wenn Sie von der Steuernachzahlung und dem Steuerbescheid erfahren, dann ist die Frist abgelaufen und Sie haben keine Verteidigungschancen mehr.

Die Verteidigungschancen gegen Steuernacherhebungen in der spanischen Grunderwerbsteuer sind mittlerweile gut, da die Finanzbehörden den Verkehrswert mit Rasterwerten festsetzen und dies hat die oberste spanische Rechtsprechung als rechtswidrig erkläert.

Auch die andalusische Finanzbehörde muss ein ordentliches Architektengutachten vorlegen können, ansonsten heben die Finanzgerichte den Steuerbescheid auf.
 

Was müssen Sie tun, wenn Sie einen Steuerbescheid zur Nacherhebung der Grunderwerbsteuer erlangen?

 

  1. Zustellungsdatum notieren – FRISTEN zu beachten
  2. Senden Sie den Bescheid und die Kaufurkunde mit den letzten Katasterwerten an Herrn D.Luickhardt:d.luickhardt@legalium.com
  3. Wir prüfen den Steuerbescheid und giben Ihnen bekannt wie hoch die Verteidigungschancen sind.
  4. Bei diesen Verfahren und Rechtsmittel gegen Steuerbescheide der spanischen Grunderwerbsteuer, hier Andalusien, kann es folgendes Ergebnis geben:
     

    • Variante a: Der Steuerbescheid wird aufgehoben und Sie als Immobilienkäufer müssen keine Steuernachzahlung leisten.
    • Variante b: Trotz Rechtsmittel wird der Steuerbescheid nicht aufgehoben, oder es ist von Anfang ersichtlich, dass ein Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg verspricht, oder aber der nacherhobene Steuerbetrag in der andalusischen Grunderwerbsteuer ist unrelevant, im Verhältnis zu den Verteidigungskosten im Rechtsmittelverfahren.

 

Dann gilt für Sie

Nah der ständigen Rechtsprechung in Spanien vom 18.02.2012 (TS) bis heute, muss der von der Finanzbehörde der Region festgesetzte steuerliche Verkehrswert auch von den staatlichen spanischen Steuerbehörden anerkannt werden.
 

Steuer Spartipp Grunderwerbsteuerr Spanien:

VORTEIL für Sie als Immobilienkäufer in Spanien. Im vorliegenden Falle wurde der Wert der Immobilie auf 300.000 EUR festgesetzt.

Wenn Sie Nichtsteuerresident in Spanien sind, und die Immobilie verkaufen, dann müssen Sie auf den Gewinn 19% Gewinnsteuer in Spanien bezahlen.

Sie haben für 200.000 EUR erworben und für 300.000 EUR verkauft, folglich hätten Sie 19.000 EUR Steuern zahlen müssen.

Doch mit der Steuerfestsetzung der andalusischen Finanzbehörde in der Grunderwerbsteuer, können Sie den Erwerbspreis mit 300.000 EUR angeben, dann zahlen Sie keine Gewinnsteuer bei einem Verkaufspreis von 300.000 EUR.

Damit haben Sie eine Steuerersparnis von 11.000 EUR trotz Nachzahlung der Grunderwerbsteuer von 8.000 EUR.

Nutzen Sie unsere vollständige steuerliche und rechtliche Betreuung in Spanien
Immobilienkaufabwicklung von A-Z in Andalusien (Malaga, Marbella), Kanaren (Teneriffa, Gran Canaria), Barcelona, Costa Brava, Mallorca, Ibiza.

Vertretung in allen Einspruchsverfahren vor spanischen, andalusischen und anderen regionalen Finanzbehörden, bis hin zur Vertretung vor spanischen Finanzgerichten und Verwaltungsgerichten in allen Instanzen.
 


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