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Mein recht in spanien

Steuerpflichten Spanien

 

Nichtresidenten – Immobilieneigentum – Eigennutzung der

Immobilie

Aktuell 2023

 

Diese Zusammenfassung geht von dem Sachverhalt aus, dass der Erwerber der spanischen Immobilie Nichtresident ist, er hält sich weniger als 183 Tage in Spanien auf und ist dort auch nicht unbeschränkt steuerpflichtig.

Im Bereich der Eigennutzung muss von dem Immobilieneigentümer jährlich eine vereinfachte Steuererklärung beim spanischen Finanzamt abgegeben werden.

Für die Berechnung der Steuerschuld ist der Katasterwert der spanischen Immobilie massgebend. Der Katasterwert ist auf dem Beleg der Grundsteuer (IBI, Impuesto de bienes inmuebles), die jährlich bei der Gemeinde abgeführt wird, zu finden.

Aus Datenschutzgründen ist ab dem Jahre 2015 der Katasterwert nicht mehr auf dem Bankauszug ersichtlich, sondern muss bei der Gemeinde angefragt werden. Wichtig ist, dass Sie uns spätestens bis zum 30.07. eines Jahres diesen Auszug zur Verfügung stellen, so dass die Steuererklärung rechtzeitig erstellt werden kann.

 

Merke:

Die Steuererklärungsfrist endet am 31.12. xx des Folgejahres.

Die Steuererkärung muss zum 31.12.xx des Folgejahres abgegeben (bsp. das Steuerjahr 2021 muss zum 31.12.2022 erklärt werden). Falls Sie Ihre Immobilie erst im Laufe des Steuerjahres erworben (durch Kauf, Erbschaft etc.) haben, wird die Steuer nur anteilig berechnet.

Als Eigentümer einer spanischen Immobilie sollten Sie einen Fiskalvertreter in Spanien haben. Haben Sie keinen Vertreter, werden wichtige Zustellungen nicht entgegengenommen. Verwaltungsakte werden dann durch öffentliche Zustellung wirksam und ohne Ihre Kenntniss rechtskräftig.

Zudem kann die Behörde ein Bussgeld von 1.000,00 EUR verhängen, da die steuerliche Vertretung für einen nichtssteuerresidenten Immobilieneigentümer eine gesetzlich geregelte Pflicht ist und deren Verletzung bussgeldbewehrt ist.

 

Häufige Fragen zur Nichtresidentensteuer auf Immobilieneigentum

 

Frage:

Ich zahle Grundsteuer in Spanien(IBI), muss ich dann trotzdem die Nichtresidensteuer bezahlen?

 

Antwort:

Ja, Sie müssen auch die Nichtresidentensteuer bezahlen.

In Spanien werden die Steuern auf Körperschaften zugewiesen und diese haben auch die Steuerhoheit.

Grundsteuer – Steuerhoheit der Gemeinde

Grunderwerbssteuer beim Immobilienkauf – Steuerhoheit Land (Comunidad Autonoma)

Nichtresidentensteuer beim Immobilieneigentum – Staatliche Steuer (Zentralstaat Spanien – Madrid als zuständige Steuerbehörde)

Jede einzelne der Steuern, wird parallel erhoben und fliesst verschiedenen öffentlich –rechtlichen Körperschaften in Spanien zu.

 

Frage:

Wie oft muss man die Nichtresidentensteuer bezahlen, wenn man vermietet?

 

Antwort:

Wenn man eine spanische Wohnung zeitweise vermietet, muss jeweils im Quartal der Vermietung die Steuererklärung abgegeben werden.

Bsp.: Vermietung im August

Steuererklärungsabgabetermin für die Mieteinkünfte: 1.10.-20.10.

Neben dieser Ertragssteuererklärung müssen Sie dann noch für 11 Monate (ohne den vermieteten Monat August) die Nichtresidentensteuererklärung für die Eigennutzung anteilig erklären. Der Erklärungszeitraum ist jahresbezogen, sprich zum 31.12.2023 endet die Steuererklärungsfrist für das Jahr 2022.

 

Frage:

Ändert sich der Steuersatz im Jahre 2023?

 

Antwort:

Im Jahr 2023 gilt der Steuersatz von 19%.

 

Frage:

Muss die Eigennutzung in Spanien und Deutschland steuerlich gemeldet werden?

 

Antwort:

Nein, die Eigennutzung ist keine Ertragssteuer, deshalb ist diese in Deutschland nicht angabepflichtig.

Anders wenn Sie in Spanien Mieteinnahmen erzielen, diese sind zunächst in Spanien zu versteuern und dann in Deutschland unter Anwendung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auch in Deutschland einkommensteuerlich zu melden.

 

Frage:

Müssen Schweizer Immobilieneigentümer auch die Nichtresidentensteuer in Spanien zahlen?

 

Antwort:

Es ist nicht die Nationalität massgebend, sondern der steuerliche Wohnsitz. Ist ein Deutscher in der Schweiz steuerlich ansässig und hat eine Immobilie in Spanien, dann hat er den Steuersatz von 24% zu bezahlen und nicht nur 19%, wenn er in Deutschland steuerlich ansässig wäre.

 

Frage:

Wie wird die Besteuerungsgrundlage in der Nichtresidentensteuer bestimmt?

 

Antwort:

Die Besteuerungsgrundlage richtet sich nach dem Katasterwert und es werden 2% angesetzt, wenn der Katasterwert nicht in den letzten 10 Jahren aktualisiert wurde und nur 1,1% wenn der Katasterwert aktualisiert wurde.

 

Frage:

Ich vermiete während eines Kalenderjahres an mehrere Vermieter. Muss ich jeweils eine gesonderte Steuererklärung abgeben?

 

Antwort:

Sie vermieten vom 01.01. zum 31.01.2023 an den Mieter X und vom 01.02. bis 31.03.2023 an den Mieter Y und zwar jeweils die Wohnung für 500,00 EUR und die Garage für 100,00 EUR. Bis zum 01.01.2018 mussten im Quartal 4. Steuererklärungen eingereicht werden. Ab dem 01.01.2018 ist es nur noch eine Steuererklärung pro Quartal. Die Abgabe und Zahlung erfolgt bis zum 20.04.2023.

Haben die Ausgaben den Wert von 2.000,00 EUR erreicht, dann ist im ersten Quartal keine Steuererklärung abzugeben, sondern erst im 4. Quartal. Sollte allerdings im 2. Quartal ein Gewinn erwitschaftet werden, dann ist im 2. Quartal schon eine Gewinnsteuererklärung abzugeben.

Daraus folgt die Regel, dass gewinnüberschreitende Ausgaben stets in das 4. Quartal vorgetragen werden und dann bis zu 4 Jahren vorgetragen werden können. Der Verlustvortrag ist aber nur für bestimmte Ausgaben zulässig, wie zum Beispiel Reparaturen.

 

Fiskalvertreter in Spanien

Steuerverteter Spanien

 

Steuererklärung Spanien – unser Service

Gerne sind wir Ihnen bei Erstellung und Abgabe der jährlichen Steuererklärung behilflich. Für jeden Immobilieneigentümer wird eine gesonderte Steuerklärung angefertigt.

 

Steuererklärung Spanien – notwendige Dokumente

  1. Grundsteuerzahlbeleg für das Steuerjahr
  2. Ausweise der Immobilieneigentümer (nur im ersten Jahr der Steuervertretung)
  3. NIE Nummer
  4. Kaufvertrag der Immobilie (nur im ersten Jahr der Steuervertretung)

Steuererklärung Spanien – Leistungsvergütung

Für die Erstellung und Abgabe der Steuererklärung für die Eigennutzung der spanischen Immobilie beim zuständigen Finanzamt berechnen wir 100,00 EUR zzgl. MwSt.

 

Für die Erstellung der Einkommensteuererklärung bei Vermietung spanischer Immobilien berechnetn wir 150,00 EUR zzgl. MwSt.

 

Vollstreckung spanischer Steuerschulden in Deutschland

Aktuell Schreiben spanische Finanzbehörde

Seit dem 01.03.2019 gibt es automatische Schreiben der spanischen Finanzbehörde (AEAT) zur Aufforderung der Nachreichung der Nichtresidentensteuererklärungen, Modell 210, seit dem Jahre 2014.

Besonders in Regionen wie Mallorca, Ibiza, Menorca, Barcelona, Denia, Malaga, Marbella, Teneriffa und Gran Canaria werden diese Schreiben zahlreich versendet, durch den hohen Anteil an Zweitwohnungseigentum von Ausländern und nicht steuerlich Ansässigen in Spanien.

Die Schreiben der spanischen Finanzbehörde sind ernst zu nehmen. Wenn innerhalb von 10 Tagen die Steuererklärungen nicht freiwillig nachgereicht werden, kann die Finanzbehörde ein Bussgeld verhängen.

In der Regel werden bei Nicht Residenten Steuererklärungen ohne Vermietung nicht höhere Beträge als 200,00 EUR pro Steuererklärungen verlangt. Zu dem kommt der Verzugsaufschlag von 20% nach dem ersten Verzugsjahr + gesetzlicher Verzugszings von 4% pro Jahr für die Restverzugszeit.

Mit der freiwilligen Nacherklärung der

  1. Eigennutzungszeit Zweitwohnung oder Ferienimmobilie in Spanien
  2. Mieteinnahmen aus Vermietung
  3. Gewinnen aus Immobilienverkäufen

Können Sie die Verzugszinsen und die Bussgelder vermeiden, bzw erheblich vermindern.


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