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Ihr Steuerberater in Spanien, D.Luickhardt, informiert:
Einkommensteuer Spanien / Erbschaftsteuer Spanien / Körperschaftssteuer Spanien
Tipp:
Sollten Sie spanische Steuererklärungen ausserhalb der gesetzlichen Erklärungsfrist einreichen, ist in jedem Fall ein
Stundungsantrag zu stellen, um nicht den Vollstreckungsaufschlag zahlen zu müssen.
Im spanischen Steuerrecht gibt es u.a. folgende Aufschläge auf die Steuerhauptforderung
- Sollten Sie eine spanische Steuererklärung ausserhalb der gesetzlichen Erklärungsfrist einreichen, sind Verzugszinsen nur
fällig, wenn die Erklärungfrist um mehr als 1 Jahr überschritten ist.
Sie zahlen Verzugszinsen für die Zeit nach Ablauf des ersten
Jahres nach Ende des Erklärungszeitraumes.
Im Jahre 2010 betrugen die Verzugszinsen 5%.
Fär das erste Verzugsjahr zahlen Sie zudem 20% von der Hauptforderung.
Bei Verspätungen von 3, 6 und bis zu 12 Monaten, werden pauschalisierte Verzugsaufschläge von 5,10 und 15% verlangt, ohne weitere Verzugszinsen.
Sollten Ihnen in den genannten Zeiträumen Steuerbescheide zu kommen, dann sind diese kritisch zu prüfen, ob diese Vorgaben eingehalten werden.
Der Steuerbescheid regelt dann das Vorgehen, von diesem Zeitpunkt an.
- Präsentieren Sie dann die spanische Steuererklärung, ohne einen Steuerbescheid erhalten zu haben, also freiwillig, ohne den fälligen
Steuerbetrag sofort einzubezahlen und keinen Stundungsantrag zu stellen, geraten Sie am Folgetag direkt in die Vollstreckungsphase mit Vollstreckungsaufschlägen
von 5,10 und 20 %.
Letzterer wird als recargo de apremio ordinario bezeichnet und lässt zugleich noch Verzugszinsen zu.
Dieser Aufschlag wird nur angesetzt, wenn Sie die Zahlungsfrist in der Vollstreckungsanordnung ebensowenig eingehalten haben.
Gesetzliche Normen: Spanische Abgabenordnung (LGT 58/2003)
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Rechtslage: November 2010 |
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| Baurecht, Immobilienrecht Spanien, Zivilrecht, Wirtschaftsrecht,
Erbrecht Spanien, Familienrecht Spanien, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Zwangsvollstreckung |
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