SOCIEDAD LIMITADA SPANIEN


  STEUERPFLICHTEN
 

Die spanische sociedad limitada ist eine Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung. Deshalb ist eine ordentliche kaufmännische Buchhaltung nach dem Handelsgesetzbuch zu führen, sowie
  1. bis zum 20. April, 20. Oktober, 20. Dezember eine Vorauszahlung auf die Körperschaftssteuer zu entrichten

  2. die Jahressteuererklärung muss in jedem Jahr bis zum 25. Juli für das vergangene Wirtschaftsjahr bei der Finanzbehörde eingereicht werden.

  3. die Umsatzsteuererklärungen müssen vierteljährlich abgegeben werden.


Diese Steuer- und Buchhaltungspflichten gelten in eingeschränktem Umfang für sogenannte INAKTIVE Gesellschaften und sogenannte VERMÖGENSVERWALTUNGSGESELLSCHAFTEN, die nur Immobilien halten.
Die Nichterfüllung dieser Pflichten sind leichte bis schwere Steuervergehen nach der spanischen Abgabenordnung, Art. 29.2 c), 198,203 LGT.

Wir bieten Ihnen einen zuverlässigen und kompetenten Buchhaltungs- und Steuerservice für 150,- Euro im Monat in ganz Spanien. Dann müssen Sie sich in dieser Hinsicht um nichts mehr kümmern.

Aktuell: Steuern 2011

  1. Spanische Umsatzsteuererklärungen können jetzt auch bei kleinen und mittelständigen Unternehmen monatlich abgegeben werden, und dann auch die Umsatzsteuerrückvergütung monatlich verlangt werden, es muss mit dem Antrag nicht mehr zum Jahresende gewartet werden.

  2. Die Körperschaftssteuervorauszahlungen können einmal in der herkömmlichen Variante durchgeführt werden, wobei jetzt von der Besteuerungsgrundlage des Vorjahres 18% anzusetzen sind.

    Von der Besteuerungsgrundlage sind abzuziehen:

    Deducciones - Abzugsposten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Dividenden, Ausgaben für Forschung und Entwicklung, Wiederanlage von Verkaufserlösen aus Anlagevermögen etc.

    Retenciones - Steuerrückbehalte, bspsweise von Zinserträgen als Geldanlagen

    Bonificaciones - Vergünstigungen; Bsp. bei Gewinnen aus Ceuta und Mellila werden nur 50% angesetzt.

    Grosse Unternehmen mit einem Umsatz ab 6.010.121,04 EUR gebunden und damit bezieht sich die Berechnungsgrundlage auf das laufende Geschäftsjahr und deducciones sind nicht absetzbar. Lediglich die Vorauszahlungen sind absetzbar.

    Besonders für neugegründete spanische Firmen lohnt sich meist die erste Option, um die Verlustjahre auch noch bei den Körperschaftssteuervorauszahlungen nutzen zu können, denn es wird auf die vorletzte und vorhergehende Besteuerungsgrundlage (Cuota integra) aus den beiden Vorjahren Bezug genommen.
Der Text wurde gemäss den anwaltlichen Sorgfaltspflichten erstellt. Jede Haftung für den Inhalt bleibt ausgeschlossen. Eine Einzelfallberatung durch unsere Rechtsanwälte wird durch den Text nicht ersetzt. Die Urheberrechte stehen ausschliesslich RA D.Luickhardt zu.
Rechtslage: 17.10.2011
 
Baurecht, Immobilienrecht Spanien, Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Erbrecht Spanien, Familienrecht Spanien, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Zwangsvollstreckung