STEUERERKLÄRUNG NICHT RESIDENTE  

Steuerliche Änderungen für das Jahr 2008/2009

Die Vermögenssteuer wurde mit einem Gesetz vom 23.12.2008 für das ganze Jahr 2008, rückwirkend zum 1.1.2008, mit einer Vergünstigung zu 100 % für

alle Steuerpflichtigen belegt.

Damit wurde die Vermögenssteuer im gesamten spanischen Staatsgebiet abgeschafft und nicht wie bislang nur in einzelnen Regionen Spaniens.

Für Nichtsteuerresidenten hat dies die Folge, dass das Modell 214 im Jahre 2009 keine Anwendung mehr findet.

Es finden nunmehr die Modelle 210 und 215 Anwendung.

Wir erledigen für Sie das Ausfüllen und die Abgabe der Steuererklärung beim spanischen Finanzamt.

Honorar: 80,- EUR

Rechtslage: 20.02.2009



Steuererklärung für Nichtresidenten in Spanien
(Modelo 214)

Modell 214 ist eine vereinfachte Steuererklärung für Nichtresidenten, die nicht mehr als eine Immobilie oder Grundstück Eigengebrauch in Spanien haben.

Neuheiten:

Die Steuer ist jetzt bei einer Bank einzubezahlen.

Notwendige Formulare
  1. Grundsteuerzahlbeleg des Kalenderjahres für das die Steuererklärung abgegeben werden soll
  2. Steuerdatenklebeetiketen
  3. Ausgefülltes Formular Modell 214
Anleitung zum Ausfüllen
  1. Frist: Im darauffolgenden Kalenderjahr des Erklärungszeitraums bis zum 31.12.XX ist die Steuererklärung abzugeben und die Steuer zu zahlen.
  2. Adressfeld: Deutsche Wohnadresse und damit Steuerresidenz eintragen!
  3. Vermögenssteuer (Impuesto sobre el Patrimonio) für alle Güter, die in Spanien belegen sind bzw. unter die Vermögenssteuer fallen. Hier ist gleichgültig, ob ein Grundstück bebaut, unbebaut städtisch oder Ackerfläche ist. Der Wert am 31.12.XX jedes Jahres ist massgeblich. Der Wert (Valor) ist der höchste von den folgenden 3:
    1. Kaufpreis
    2. Kataster
    3. Festsetzung durch Steuerbehörde
  4. Deudas (Schulden) bsp. Hypotheken sind abziehbar. Für Nichtresidente besteht kein Freibetrag. Bis 166.129,45 € ist der Steuersatz 0,2 % (weitere Werte siehe Tabelle).
  5. Einkommensteuer (geschätzt) nur für bebaute Grundstücke, also nicht für Ackerflächen (rústico) und unbebaute städtische Flächen (urbano). Bei aktualisierten Katasterwerten ist 1,1 % des Katasterwertes als Rechnungsgrundlage anzusetzen, davon 24 % als Steuersatz ergibt die einzuzahlende Steuer (cuota integra).
  6. Die Adresse und die Katasternummer sind einzutragen
Nichtresidente müssen in Spanien einen Steuerrepräsentanten haben.


Der Text wurde gemäss den anwaltlichen Sorgfaltspflichten erstellt. Jede Haftung für den Inhalt bleibt ausgeschlossen. Eine Einzelfallberatung durch unsere Rechtsanwälte wird durch den Text nicht ersetzt. Die Urheberrechte stehen ausschliesslich RA D.Luickhardt zu.
Rechtslage: 2007
 
Baurecht, Immobilienrecht Spanien, Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Erbrecht Spanien, Familienrecht Spanien, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Zwangsvollstreckung