STEUERERKLÄRUNG NICHT RESIDENTE  

Vermögenssteuer in Spanien

Aktuell 16.9.2011 Neueinführung Vermögenssteuer in Spanien.

Detailinformationen:

Die Vermögenssteuer besteht seit 1991, ist jedoch steuerlich durch eine 100% Vergünstigung und Freistellung von der Erklärungspflicht praktisch seit 1.1.2008 verschwunden gewesen.

Die sogenannte Wiedereinführung soll nur befristet bis zum 31.12.2012 erfolgen.

Die erste Fälligkeit der Vermögenssteuer erfolgt am 31.12.2011.

Es gelten folgende Freibeträge: Wohnung des ständigen Wohnsitzes: 300.000,00 EUR.

Grundfreibetrag: Mindestens 700.000,00 EUR, für Nichtsteuerresidenten und Steuerresidenten gleichermassen, wobei die spanischen Regionen (Comunidades Autonomas) noch höhere Freibeträge festsetzen können.

Wichtig für die Nichtsteuerresidenten in Spanien ist, dass sie nach Art.6 verpflichtet sind, einen steuerlichen Vertreter in Spanien zu bestellen.

Unser SERVICE: Steuervertretung in Spanien

Mit dem 1.1.2013 wird die Vermögenssteuer wieder ausser Kraft gesetzt, in dem wieder eine Vergünstigung von 100% eingeführt wird. Letztlich ist es eine politische Massnahme um Vermögensbestände sichtbar zu machen.

Wir erledigen für Sie das Ausfüllen und die Abgabe der Steuererklärung beim spanischen Finanzamt.

Honorar: 80,- EUR


Rechtslage: 16.09.2011


AKTUELL 2011:

Für Nicht-Residenten in Spanien wurden zum 01. Januar 2011 folgende Modelle (Steuererklärung) abgeschafft:

Modell 212 - Gewinn bei Verkauf Immobilien, Modell 215 - Mieteinnahmen.

Modell 210 bleibt als einziges Modell zur Erklärung der Einnahmen für Nicht-Residenten in Spanien.

Rechtslage: 12.01.2011


Steuerliche Änderungen für das Jahr 2008/2009

Die Vermögenssteuer wurde mit einem Gesetz vom 23.12.2008 für das ganze Jahr 2008, rückwirkend zum 1.1.2008, mit einer Vergünstigung zu 100 % für

alle Steuerpflichtigen belegt.

Damit wurde die Vermögenssteuer im gesamten spanischen Staatsgebiet abgeschafft und nicht wie bislang nur in einzelnen Regionen Spaniens.

Für Nichtsteuerresidenten hat dies die Folge, dass das Modell 214 im Jahre 2009 keine Anwendung mehr findet.

Es finden nunmehr die Modelle 210 und 215 Anwendung.

Rechtslage: 20.02.2009



Steuererklärung für Nichtresidenten in Spanien
(Modelo 214)

Modell 214 ist eine vereinfachte Steuererklärung für Nichtresidenten, die nicht mehr als eine Immobilie oder Grundstück Eigengebrauch in Spanien haben.

Neuheiten:

Die Steuer ist jetzt bei einer Bank einzubezahlen.

Notwendige Formulare
  1. Grundsteuerzahlbeleg des Kalenderjahres für das die Steuererklärung abgegeben werden soll
  2. Steuerdatenklebeetiketen
  3. Ausgefülltes Formular Modell 214
Anleitung zum Ausfüllen
  1. Frist: Im darauffolgenden Kalenderjahr des Erklärungszeitraums bis zum 31.12.XX ist die Steuererklärung abzugeben und die Steuer zu zahlen.
  2. Adressfeld: Deutsche Wohnadresse und damit Steuerresidenz eintragen!
  3. Vermögenssteuer (Impuesto sobre el Patrimonio) für alle Güter, die in Spanien belegen sind bzw. unter die Vermögenssteuer fallen. Hier ist gleichgültig, ob ein Grundstück bebaut, unbebaut städtisch oder Ackerfläche ist. Der Wert am 31.12.XX jedes Jahres ist massgeblich. Der Wert (Valor) ist der höchste von den folgenden 3:
    1. Kaufpreis
    2. Kataster
    3. Festsetzung durch Steuerbehörde
  4. Deudas (Schulden) bsp. Hypotheken sind abziehbar. Für Nichtresidente besteht kein Freibetrag. Bis 166.129,45 € ist der Steuersatz 0,2 % (weitere Werte siehe Tabelle).
  5. Einkommensteuer (geschätzt) nur für bebaute Grundstücke, also nicht für Ackerflächen (rústico) und unbebaute städtische Flächen (urbano). Bei aktualisierten Katasterwerten ist 1,1 % des Katasterwertes als Rechnungsgrundlage anzusetzen, davon 24 % als Steuersatz ergibt die einzuzahlende Steuer (cuota integra).
  6. Die Adresse und die Katasternummer sind einzutragen
Nichtresidente müssen in Spanien einen Steuerrepräsentanten haben.


Der Text wurde gemäss den anwaltlichen Sorgfaltspflichten erstellt. Jede Haftung für den Inhalt bleibt ausgeschlossen. Eine Einzelfallberatung durch unsere Rechtsanwälte wird durch den Text nicht ersetzt. Die Urheberrechte stehen ausschliesslich RA D.Luickhardt zu.
Rechtslage: 2011
 
Baurecht, Immobilienrecht Spanien, Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Erbrecht Spanien, Familienrecht Spanien, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Zwangsvollstreckung