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GRUNDBUCHAMT SPANIEN
UMSCHREIBUNG IM GRUNDBUCH
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Katasterwert - Grundsteuer Spanien (impuesto sobre bienes inmuebles)
Wichtig zu Wissen:
Der spanische Katasterwert einer spanischen Immobilie (valor catastral) ist ein wichtiger Wertfaktoren in verschiedensten Bereichen:
Spanische Grundsteuerberechnung, Immobilienkauf, Erbschaftssteuer und Schenkungssteuerberechnung in Spanien, Steuererklärung für Nichtsteuerresidenten in Spanien,
Abschreibung von Investitionsgüter, etc.
- Wichtig: Wenn Sie Ihre jährliche Steuererklärung im Modell 210 für nichtsteuerresidente Immobilieneigentümer in Spanien ausfüllen, dann
nehmen Sie nicht die Base
liquidable als Berechnungsgrundlage, sondern den Katasterwert.
Der Unterschied dieser beiden Werte wird im folgenden Beispiel ersichtlich.
Wir bieten Ihnen die Erstellung der Steuererklärung an.
Link: Steuererklärung Nichtresidenten
Beispiel
Die spanische Grundsteuer auch IBI und Contribucion benannt wird aufgrund des Katasterwertes berechnet. Die Besteuerungsgrundlage bezieht sich Eigentum, Niessbrauch
in Spanien, und sonstige dingliche Nutzungsrechte über spanische Liegenschaften.
Der Gemeinde wird der Katasterwert von der staatlichen Stelle (DGC) vorgegeben und
die Gemeinde hat einen gesetzlichen Rahmen zur Anwendung und Einforderung der gemeindlichen Steuer. Die Gemeinde kann bei städtischen Wohnimmobilien in Spanien einen
Steuersatz von 0,4 % bis 1.1 % anwenden.
Darauf sind von der Gemeinde wiederum gesetzlich vorgegebene Vergünstigungen anzuwenden, wie zum Beispiel im sozialen Wohnungsbau bis zu 50% von der Steuerzahllast
oder Bauträger ist zwischen 50-90% die Grundsteuer zu vergünstigen, soweit es sich um Immobilien im Bau handelt und diese Umlaufvermögen des spanischen Bauunternehmens
darstellen.
Wird beispielsweise der Katasterwert vom Jahre 2003 von 30.000,00 EUR auf 42.000,00 EUR im Jahre 2004 erhöht, dann wird die Differenz jährlich mit einem absteigenden
Reduktionsfakor belegt. Die Reduzierung erfolgt jährlich, jedoch kann der spanische Staat den Katasterwert jährlich erhöhen und damit wiederum für
eine Erhöhung sorgen.
- 1.1.2004 Katasterwert: 42.000,00 EUR aber Base liquidable 2004: 42840-10800 = 32040,00 EUR
- 1.1.2005 Katasterwert: 43696,80 EUR Base liquidable 2004: 43696,80-9600 = 34096,80 EUR
- 1.1.2006 Base liquidable 36170,74 EUR
- 1.1.2007 Base liquidable 38262,15 EUR
- 1.1.2008 Base liquidable 40371,39 EUR
- 1.1.2009 Base liquidable 42498,82 EUR
- 1.1.2010 Base liquidable 47298,82 *1,01 = 47771,81-12000*0,3=44171,81 EUR
- 1.1.2011 Base liquidable 48727,25 - 12000 *0,2 = 46327,25 EUR
- 1.1.2012 Base liquidable 48501,80 EUR
- 1.1.2013 Base liquidable 49471,83 EUR
- Wenn Sie eine Immobilie in Spanien kaufen, dann orientieren Sie sich nicht am Katasterwert, da dieser nichts mit dem Marktwert der spanischen Immobilie zu tun hat.
Wichtig beim Immobilienkauf ist, dass der Verkäufer alle bisherigen Grundsteuern bezahlt hat, und im spanischen Immobilienkaufvertrag deutlich vereinbart wird, wer die
Grundsteuer im Erwerbsjahr trägt, da die Grundsteuer stets zum 1.1. eines Jahres fällig wird, aber die Zahlung erst im Folgejahr erfolgt.
Nach dem Immobilienkauf hat unverzüglich die Umschreibung im Kataster zu erfolgen, ein Service der in unserem LEISTUNGSPAKET VOLLABWICKLUNG IMMOBILIENKAUF enthalten ist.
Wir bieten unseren Service auf Gran Canaria, Teneriffa, Fuerteventura, Madrid, Malaga, Torrox, Tarragona, Lloret de Mar, Mallorca und Ibiza an.
Leistungspaket Immobilienkauf
- Bei einer Erbschaft einer spanischen Immobilie und der Berechnung der entsprechenden Erbschaftssteuer ist der Katasterwert ein Richtwert, der mit Hilfe von
Multiplikationsfaktoren zum steuerlichen relevanten Berechnungswert der Erbschaftssteuer führt. Es ist aber nicht korrekt, diesen Wert direkt als Erbschaftwert zu
übernehmen.
- Rechtsmittel: Gegen die Festsetzung des Katasterwertes, falsche Berechnungen der Grundsteuer und unberechtigte Verzugskosten sind Rechtsmittel statthaft.
Wir bitten darum, zugestellte Bescheide sofort in unserer Kanzlei vorzulegen, um in der Frist Ihr Rechtsschutzmittel einlegen zu können.
| Der Text wurde gemäss den anwaltlichen Sorgfaltspflichten erstellt. Jede Haftung
für den Inhalt bleibt ausgeschlossen. Eine Einzelfallberatung durch unsere Rechtsanwälte
wird durch den Text nicht ersetzt. Die Urheberrechte stehen ausschliesslich RA D.Luickhardt zu.
Rechtslage: 20.12.2011 |
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| Baurecht, Immobilienrecht Spanien, Zivilrecht, Wirtschaftsrecht,
Erbrecht Spanien, Familienrecht Spanien, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Zwangsvollstreckung |
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