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STEUERPFLICHTEN
IMMOBILIENVERKAUF SPANIEN
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Steuern beim Verkauf einer Immobilie in Spanien:
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Der Wertzuwachs ist auf der staatlichen Ebene und der gemeindlichen Ebene zu versteuern.
- Auf der staatlichen Ebene beträgt der Steuersatz 18 %,
angewendet auf die Differenz zwischen dem
Kaufpreis und dem Verkaufspreis.
Ab dem 01. Juli 2010 beträgt die Wertzuwachssteuer 19%.
Hierbei werden aber die Kosten um Wertverbesserung ab dem Zeitpunkt des Erwerbs berücksichtigt.
Sonderregelungen gibt es insoweit auch für die Erwerbstatbestände, die vor dem Jahre 1986 stattgefunden haben.
Unkosten wie Notar-, Registergebühren und Steuern sind
abzugsfäähig.
Ein Inflationskoeffizient ist auf den Kaufpreis und die Unkosten anzuwenden. In der Praxis werden 3%
des Kaufpreises beim Verkauf vom Käufer zurückbehalten. Diese müssen innerhalb von
30 Tagen bei der
Finanzbehörde auf das Steuerkonto des Verkäufers einbezahlt werden. Der Verkäufer hat
innerhalb von
4 Monaten eine Steuererklärung abzugeben, indem er den Wertzuwachs deklariert.
Service: Wir berechnen Ihre Wertzuwachssteuer und beraten Sie, so dass Sie rechtmässig Steuern sparen.
- Auf der Gemeindeebene ist der Wertzuwachs ebenso zu versteuern. Diese sogenannte plusvalía municipal
wurde zu Beginn näher erläutert.
Sollten Sie wiederholt Immobilien einkaufen und wieder verkaufen, dann empfehlen wir Ihnen eine Beratung
durch unsere Rechtsanwälte zum Thema Vermögensgesellschaft, S.L., auch sociedad patrimonial genannt.
Diese hilft Ihnen erheblich, Steuern zu sparen.
Ihre Steuerpflichten in Ihrem Heimatland, in dem Sie unbeschränkt steuerpflichtig sind, werden hier
nicht erläutert. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich Einnahmen in Spanien zumindest
anzugeben sind, da die Progression in der Einkommensteuer Ihres Heimatlandes damit erhöht wird.
Nutzen Sie als Käufer oder auch Verkäufer unser zuverlässiges
Immobilienservicepaket,
welches die
gesamte rechtliche und steuerliche Abwicklung umfasst. Sie müssen zum Notartermin in Spanien nicht
einmal anwesend sein. Darüberhinaus schliesst sich eine dauerhafte Betreuung an, so dass Sie sorgenfrei
Ihr Immobilieneigentum geniessen können.
Steuerpflicht 18% (19% 01.07.2010) vermeiden
Verkauft ein Immobilieneigentümer, der in Spanien steuerresident ist die Immobilie, in der
er seinen dauerhaften Wohnsitz hatte, kann er die Besteuerung des Gewinns aus der
Differenz zwischen Kauf- und Verkaufspreis in Höhe von 18 % (19% 01.07.2010) vermeiden, indem er den
Erlös in die neu zu erwerbende Immobilie investiert.
Auch diese spanische Immobilie
muss dem dauerhaften Wohnsitz dienen.
Weitere Voraussetzungen nach dem spanischen Einkommensteuergesetz sind:
- die neue Immobilie muss innerhalb von 12 Monaten nach Erwerb bezogen werden.
- die neue Immobilie muss zumindest 3 Jahre bewohnt werden.
Hierzu gibt es zahlreiche Ausnahmen, die beispielsweise bei Erbschaft und Scheidung zur Anwendung kommen.
Wir beraten Sie über die Steuerlasten bei dem Verkauf Ihres Familienheimes in Spanien und empfehlen die
steueroptimale Vorgehensweise.
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Der Text wurde gemäss den anwaltlichen Sorgfaltspflichten erstellt. Jede Haftung
für den Inhalt bleibt ausgeschlossen. Eine Einzelfallberatung durch unsere Rechtsanwälte
wird durch den Text nicht ersetzt. Die Urheberrechte stehen ausschliesslich RA D.Luickhardt zu.
Rechtslage: 01.12.2009 |
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| Baurecht, Immobilienrecht Spanien, Zivilrecht, Wirtschaftsrecht,
Erbrecht Spanien, Familienrecht Spanien, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Zwangsvollstreckung |
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