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Nebenkosten – Hypothek – Dokumentensteuer

 

Nach der Kontroverse, die durch die Änderung des Kriteriums des Obersten Gerichtshofs in Bezug auf die Bestimmung, wer in den Urkunden über Hypothekendarlehen in der Modalität der Dokumentensteuer, der Submodalität der notariellen Dokumente, als steuerpflichtige Person anzusehen ist, führt die vorliegende Gesetzesverordnung unter anderem dringend zur Änderung des Gesetzes der Dokumentensteuer.

LITP art.29.2 y 45.I.B.25 redacc RDL 17/2018 art.único, BOE 9-11-18;
RDL 17/2018 disp.derog.única y disp.final 3ª, BOE 9-11-18

Mit Wirkung seit dem 10.11.2018 werden die folgenden Änderungen eingeführt, die sich auf die Besteuerung von hypothekarisch gesicherten Darlehen auswirken:

  1. In Bezug auf den Steuerpflichtigen der Modalität der Dokumentensteuer, Submodalität notarielle Dokumente, wird hinzugefügt, dass im Falle von Darlehensurkunden mit Hypothekengarantie der Darlehensgeber als Steuerpflichtiger gilt.
     

    Diesbezüglich ist daran zu erinnern, dass bisher nur festgelegt wurde, dass der Erwerber der Ware oder des Rechts oder, in Ermangelung dessen, die Personen, die die notariellen Urkunden anfordern oder diejenigen, in deren Interesse sie ausgestellt werden, als Steuerzahler der Steuer in dieser Modalität betrachtet werden.
     

  2. Hinsichtlich der in dieser Modalität anwendbaren Ausnahmen wird eine neue Ausnahme hinzugefügt, die für Hypothekendarlehen gilt, bei denen der Darlehensnehmer eine der im spanischen Dokumentensteuergesetz LITP Art.45.I.A (Nr. 11180 2018) genannten Personen oder Unternehmen ist.

Diese Reform wird durch die Situation der Rechtsunsicherheit motiviert, die sich aus den jüngsten und widersprüchlichen Äußerungen des Obersten Gerichtshofs in Bezug auf die Bestimmung des Steuerpflichtigen in der Modalität der Dokumentensteuer im Falle von Formalisierungsurkunden für Darlehen mit Hypothekengarantie ergeben hat.

Insbesondere vertrat der Oberste Gerichtshof zunächst entgegen den jahrelangen Urteilen des Verwaltungsgerichtshofs die Auffassung, dass der Steuerpflichtige bei dieser Art von Transaktionen der Hypothekengläubiger ist (TS 16-10-18, EDJ 595141, BOE 9-11-18; TS 22-10-18, EDJ 605094, BOE 9-11-18; TS 23-10-18, EDJ 606883, BOE 9-11-18. Nr. 11710 2018)

Nach den Auswirkungen, die vor allem auf dem Hypothekenmarkt durch dieses Urteil hervorgerufen wurden, traf sich das Plenum der Dritten Kammer am 6. November 2018, um diese Frage zu prüfen und nach zweitägigen Beratungen wurde beschlossen, zum ersten Kriterium zurückzukehren, nach dem der Kreditnehmer in diesen Fällen als Steuerpflichtiger anzusehen ist.

Aus diesem Grund hat es die Regierung für notwendig erachtet, diese Gesetzesverordnung zu erlassen, um die in den letzten Tagen herrschende Situation der Unsicherheit und der Stagnation des Hypothekenmarktes aufzulösen.
 

Hinweis

 

  1. Bislang ist der Inhalt der Urteile des OGH, die auf der Plenarsitzung der Dritten Kammer des OGH vom 6. November 2018 verkündet wurden, noch nicht veröffentlicht worden.
  2.  

  3. Diesbezüglich ist es notwendig zu berücksichtigen, dass nach dem oben genannten Urteil des OGH, dessen Kriterien durch die Plenarsitzung geändert wurden, Art. 68.2 des Gesetzes der Dokumentensteuer für rechtswidrig erklärt wurde, in dem festgelegt wurde, dass sich im konkreten Fall der Verfassungsurkunden von Darlehen mit Hypothekengarantie der Steuerpflichtige der Kreditnehmer ist.

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