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Mein recht in spanien

Immobilienkauf in Spanien

Kaufpreiszahlung

Hinterlegung Anzahlung (Arras)

Die Kaufpreiszahlung ist beim Immobilienkauf in Spanien ein wesentlicher Aspekt und nichtsdestotrotz oftmals problematisch und streitanfällig.

Der Notar hat in Spanien kein Anderkonto, da es keine Auflassung gibt, sondern der Immobilieneigentumserwerb findet direkt bei Unterschrift der notariellen Kaufurkunde statt und nicht erst beim Grundbucheintrag.

Letztlich hat sich jedoch aufgrund des Handelsbrauchs der Anzahlung von 10% des Kaufpreises bei Unterschrift eines Vorkaufvertrages oder privatschriftlichen Kaufvertrages eine Notwendigkeit ergeben, diesen Betrag vor dem Notartermin zum eigentlichen Kauf sicher zu hinterlegen.

Der Normalfall ist bei:

  1. Immobilienkauf Spanien: gebrauchte Immobilie

  2. Immobilienkauf Spanien: Neubau

 

zu 1. gebrauchte Immobilie

Kaufpreisvereinbarung- seit dem 01.01.2022 darf der Referenzwert nicht unterschritten werden.

Diesen Wert ermitteln wir im Rahmen der rechtlichen Vorkontrolle als Teil unseres Immobilienkaufservicepakets zur Vollabwicklung Ihres Immobilienkaufes in Spanien, Katalonien, Figueres, Roses, Costa Brava, Mallorca, Valencia, Andalucia, Teneriffa, Gran Canaria und Fuerteventura.

 

Privatschriftlicher Kaufvertrag mit 10% Anzahlung (arras)

Hinterlegung der 10% Anzahlung ist in folgender Weise zu empfehlen, um Risiken als Immobilienkäufer in Spanien auszuschliessen, bzw zu minimieren.

Die folgende Empfehlung vom geringsten zum höchsten Risiko bei Nichterfüllung des Verkäufers zwischen dem Abschluss des privatschriftlichen Kaufvertrages und des notariellen Kaufvertrages.

  1. Kein Risiko ohne zusätzliche Kosten: Hinterlegung in unserer Kanzlei Legalium
  2. Geringes Risiko mit zusätzlichen Kosten wertabhängig: Notarielle Hinterlegung
  3. Erhöhtes Risiko: Zahlung an den Verkäufer der Immobilie
  4. Hohes Risiko: Zahlung an den Makler

 

Merke:

Die notarielle Hinterlegung ist gesetzlich nicht geregelt, und jeder Notar kann frei entscheiden, ob er Gelder des Käufers akzeptiert.

Während es auf Mallorca und Teneriffa, Gran Canaria weit verbreitet ist, dass der Notar die Gelder annimmt, ist es in Andalusien, Katalonien und Valencia eher die Ausnahme.

Der Notar hat für die Geldeinnahme 3 Handlungsalternativen:

  • Annahme des Geldes und Unterschrift eines sogenannten acta de depósitos (Hinterlegungsurkunde) mit sich selbst als Notar
  • der Käufer unterschreibt die Hinterlegungsurkunde vor oder nach der Hinterlegung
  • es wird keine Hinterlegungsurkunde unterschrieben – eher selten der Fall, nur im Kaufvertrag wird die Geldhinterlegung vermerkt.

 

Notarieller Kaufvertragstermin:

Bei diesem Termin erwirbt der Immobilienkäufer das Eigentum und die Vollzahlung des Kaufpreises erfolgt.

Hier gibt es verschiedene Varianten:

  • In der Praxis üblich: Zahlung per spanischen Bankscheck. Nicht nur die 10% Anzahlung, sondern der gesamte Kaufpreis kann über unsere Kanzlei Legalium in der Zahlungsabwicklung erfolgen. Wir bringen bei Unterschrift des notariellen Kauftermin den Bankscheck zum Notartermin mit.
  • Sollte die Hinterlegung beim Notar erfolgen, dann hat der Notar den Bankscheck auszustellen.
  • Zahlung per OMF Überweisung über die spanische Zentralbank: Diese Zahlungsweise bekommt in der Praxis immer mehr an Bedeutung. Sie funktioniert jedoch nur, wenn der Verkäufer in Spanien ein Bankkonto hat und die Zahlung muss von einem spanischen Bankkonto erfolgen. Die OMF Ueberweisung hat den Vorteil, dass in der Regel in 24 Stunden das Geld beim Immobilienverkäufer auf seinem spanischen Bankkonto eingeht.

 

zu 2. Neubau

Beim Neukauf einer Immobilie, werden die Zahlungen in der Regel an den Bauträger geleistet, wobei hier in jedem Falle eine besondere Versicherung oder eine Bankbürgschaft, gesetzlich vorgeschrieben, vom Bauträger vorzulegen ist.

Die üblichen Zahlungsstaffelungen zwischen Reservierungsvertrag, privatschriftlichen Kaufvertrag und notariellen Kauftermin erreichen in der Regel 50% des Kaufpreises und der Restkaufpreis wird bei Unterschrift der notariellen Kaufvertragsurkunde bezahlt.

Auch hier gilt das oben Gesagte, sprich die Zahlung kann über unser Kanzlei Legalium Konto erfolgen.

 

Die Informationen ersetzten keine Beratung im Einzelfall, da jeder Einzelfall in Bezug auf die Zahlungen, Besonderheiten hat, von dem Mietvertrag mit Kaufoption, Leibrentenvertraege, Immobilienkauf mit einer deutschen GmbH oder spanischen SL (GmbH) oder Immobilienkauf mit einer Hypothek einer spanischen Bank.

 


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