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Immobilienkauf Extremadura – Bodenrecht – Baurecht

Bodenrechtliche Qualifizierungen in der Extremadura aktuell und wissenswert für jeden Grundstückskauf mit Bauabsicht oder Immobilienkauf auf einem laendlichen Grundstück (suelo rustico)

Nicht nur auf Mallorca wurde im Mai 2020 das Bodenrecht verschärft, so dass Ackerland (rustico) nicht als Bauland preiswert mit Siedlungen versplittert wird, auch in der weitflächigen Extremadura, in der grossflächige Fincas zum Kauf angeboten werden, wurden am 25.05.2020 bodenrechtliche Bestimmungen geschaffen.

 

Übergangsrechtliche Regelung für alle Arten von Boden und Verfahren

 

LOTUEX disp.trans. 2ª redacc DL Extremadura 10/2020, DOE 25-5-20

Die folgende allgemeine Regelung gilt für Gemeinden, deren Stadtentwicklungspläne und -instrumente zum Zeitpunkt 25.05.2020 in Kraft sind:

  • Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern – LOTUEX art.61 – 78 (Extremadura Bauordnungsrecht)
  • Gemeinden mit 10.000 oder mehr Einwohnern – In ihrer Planung vorgesehenes Landregime und darin enthaltener ländlicher Landbedarf, sofern sie nicht gegen LOTUEX art.64 – 71 verstoßen.

Es gelten die folgenden besonderen Regeln im Bauplanungsrecht, die bei jedem Grundstückskauf in der Extremadura, Spanien, zu beachten sind.

 

 

Es werden als gleichwertig betrachtet Rechtliche Verbesserung: konsolidierter städtischer Boden und nicht konsolidierter = städtischer Boden.
Bebaubarer und zur Bebauung geeigneter Boden = bebaubarer Boden
Nicht bebaubarer Boden = Ackerland (rústico)
Nicht bebaubarer geschützter Boden = geschütztes Ackerland
Ackerland (rústico) Die durch die Planung nicht ausdrücklich verbotenen Nutzungen gelten durch ihre spezifische nominelle Identifizierung oder durch ihre Zugehörigkeit zu einer der Gruppen oder Untergruppen von Nutzungen des LOTUEX art.5.5. als genehmigt, vorausgesetzt, dass ihre Vereinbarkeit mit der Erhaltung der ökologischen, bodenkundlichen Merkmale oder der einzigartigen Werte des Landes durch den Bericht der Stelle bestätigt wird, die unter ihren Aufgaben den Schutz der Werte hat, die die Aufnahme des Landes in eine spezifische Kategorie veranlasst haben.
Regelung der Voraussetzungen der Nutzungen (landwirtschaftliche Bewirtschaftung, Mischnutzung Wohnung, Wohnnutzung) Intensitäten und Bedingungen für die Durchführung der Nutzungen. Die Planung muss zwingend die Bestimmungen von LOTUEX art.67.5 enthalten.
LOTUEX art.65.3: Risiko der Bildung einer Splittersiedlung. LOTUEX art.67.5. ist einer Planungsregelung im Bebauungsplan zu regeln.
LOTUEX art.66: Gebäude auf Ackerland (rústico) Es ist seine Anwendung vorzuziehen, solange die Planung es nicht anders geregelt hat.
LOTUEX art.70.3: Mindestfläche der Parzellen für ein Bauprojekt (entscheidet zur Bodenpreisbestimmung beim Grundstückskauf) Es handelt sich um die in der Stadtplanung vorgesehene Fläche, sofern sie nicht geringer ist als die in LOTUEX angegebene Mindestfläche oder die Fläche, die in der Raumplanung vorgesehen werden kann.
In den Sonderfällen von LOTUEX art.70.3 gelten die eigenen Bestimmungen.
Spezifische Änderungen

Allgemeine und Entwicklungsplanung des Gesetzes Extremadura 15/2001
Objektiver Anwendungsbereich

  • es kann nicht bedeuten, dass das Prinzip der Gleichheit in Bezug auf Rechte und Pflichten bei der Verteilung von Nutzen und Lasten gebrochen wird
  • es muss mit den geltenden Strukturplanungsvereinbarungen vereinbar sein
  • es kann die Erfüllung der Ziele der geltenden Planung nicht verhindern

 

Allgemeine und Entwicklungsplanung vor dem Gesetz Extremadura 15/2001
Während des Zeitraums von 4 Jahren gezählt von 25.05.2020 in den gleichen Bedingungen wie die vorherige Zeile.
Projekte zur Abgrenzung des städtischen Geländes des Gesetzes Extremadura 15/2001
Während der Laufzeit von 2 Jahren ab dem 25.05.2020. Danach muss ein allgemeines Planungsinstrument genehmigt werden.

 

Das Verfahren für die Änderungen ist das in LOTUEX vorgesehene, aber es ist keine dokumentarische Unterscheidung zwischen strukturellen und detaillierten Bebauungsplänen erforderlich.

Es kann als ein einziges Dokument mit interner Zweigliederung bearbeitet werden, das den Inhalt der Änderung mit dem aktuellen Planungsinstrument in einem Plan enthält.

Die Zuständigkeit für die endgültige Genehmigung wird an die Länderregierung übertragen und für bauplanungsrechtliche Detailfragen an die Gemeinde.

 


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